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Verordnung: Die Verfahren in Forstsachen nach der Strafprozess-Ordnung vom 15. September 1865 sollen zeitig genug bekannt gemacht werden, damit die Vertretungen der Zeugen noch eingeteilt werden können (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die Verfahren in Forstsachen nach der Strafprozess-Ordnung vom 15. September 1865 sollen zeitig genug bekannt gemacht werden, damit die Vertretungen der Zeugen noch eingeteilt werden können (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
Darmstadt, 1866 Juli 13
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