Klage gegen den Bescheid der Kanzlei des Stifts Essen vom 18. Juni 1774, durch welchen den Klägern bei Strafe von 10 Goldgulden befohlen worden ist, die Abgrenzungen, die sie in der Meyloher (Mayloer) Waldung bzw. Mark errichtet haben, an vier Stellen so zu öffnen, daß das gemeinschaftliche Vieh jederzeit ein- und ausgehen könne. 1772 wurde der Gemeindegrund (Weidegrund) der Meyloher Mark, der in der dem Stift Essen unterstehenden Herrschaft Huckarde lag und bis ins königl.-preuß. Territorium sich erstreckte, durch Kommissare des Stifts Essen geteilt. Jeder Berechtigte sollte 1/4 des erhaltenen Anteils sofort privat nutzen und einpferchen dürfen, während er 3/4 noch 20 Jahre lang nach der vollzogenen Teilung der gemeinschaftlichen Nutzung offen halten müßte. Der obige Bescheid nehme den Klägern das Recht, 1/4 ihres Anteils in eine Schonung zu verwandeln. Die Kläger verweisen darauf, daß den beiden Adeligen Freiherrn von Bodelschwingh zu Bodelschwingh und von Sydow zu Westhausen (Westhusen) der willkürliche Gebrauch ihrer Anteile nicht untersagt worden sei. Die Beklagten erwidern, die Kläger hätten in unzulässiger Weise zuviel Holz- oder Waldgrund abgegrenzt. Sie hätten nur 1 Scheffel Land, d. h. 1/4 Morgen, vom Heisterkamp, wo die jungen Eichen ständen, als Schonung abgrenzen dürfen. Die Kläger behaupten, unter ihrem Anteil von insgesamt 55 rheinländischen Morgen, 2040 Ruten befänden sich kaum 7 Morgen Waldgrund.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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