Ministerium für Verkehr und Infrastruktur: Geodaten Landesentwicklungsplan aus dem Geoportal Raumordnung (Bestand)
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, EA 2/790
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Ministerien und zentrale Dienststellen seit 1945 >> Innenministerium >> Raumordnung und Landesplanung
2002
Überlieferungsgeschichte
Die Geodaten Landesentwicklungsplan aus dem Geoportal Raumordnung sind 2012 beim Staatsarchiv Ludwigsburg eingekommen und wurden von Kai Naumann im Januar 2013 für DIMAG aufbereitet.
Inhalt und Bewertung
Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP) ist das Rahmen setzende und Fachplanungen integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. Der LEP 2002 ist seit 21.08.2002 rechtsverbindlich. An ihm sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen sowie raumbezogene Förderprogramme auszurichten.
Die Ziele (mit "Z" gekennzeichnet) des LEP sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten; sie können durch eine planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Grundsätze (mit "G" gekennzeichnet) enthalten allgemeine Aussagen, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.
Der LEP trifft in Plansätzen und Karten Festlegungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur, insbesondere zu Raumkategorien (Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum und Ländlicher Raum im engeren Sinn), Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche, Entwicklungsachsen und Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sowie zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, zum Hochwasserschutz und zur Rohstoffsicherung. Der LEP legt dabei rahmenhaft die Entwicklung in den Regionen fest und lenkt durch Ziele und Grundsätze beispielsweise die Nutzung und den Schutz der Freiräume sowie die Ansiedlung von Einkaufszentren.
Im Geoportal Raumordnung werden alle räumlichen Festlegungen des Landesentwicklungsplans 2002 wiedergegeben. Bei den freiraumstrukturellen Festlegungen sind Abweichungen zu aktuellen fachplanerischen Abgrenzungen möglich, z.B. bei den Kartendarstelllungen der Natura 2000-Gebiete und der mineralischen Rohstoffvorkommen.
Quelle: http://www.geoportal-raumordnung-bw.de/print/themen/planatlas-landesentwicklungsplan, abgerufen am 23. Januar 2014.
Die Geodaten Landesentwicklungsplan aus dem Geoportal Raumordnung sind 2012 beim Staatsarchiv Ludwigsburg eingekommen und wurden von Kai Naumann im Januar 2013 für DIMAG aufbereitet.
Inhalt und Bewertung
Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP) ist das Rahmen setzende und Fachplanungen integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. Der LEP 2002 ist seit 21.08.2002 rechtsverbindlich. An ihm sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen sowie raumbezogene Förderprogramme auszurichten.
Die Ziele (mit "Z" gekennzeichnet) des LEP sind von allen öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten; sie können durch eine planerische Abwägung oder Ermessensausübung nicht überwunden werden. Die Grundsätze (mit "G" gekennzeichnet) enthalten allgemeine Aussagen, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der planerischen Abwägung und bei der Ermessensausübung, insbesondere bei der Bauleitplanung, zu berücksichtigen sind.
Der LEP trifft in Plansätzen und Karten Festlegungen zur Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur, insbesondere zu Raumkategorien (Verdichtungsräume, Randzonen um die Verdichtungsräume, Verdichtungsbereiche im Ländlichen Raum und Ländlicher Raum im engeren Sinn), Oberzentren, Mittelzentren und Mittelbereiche, Entwicklungsachsen und Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben sowie zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, zum Hochwasserschutz und zur Rohstoffsicherung. Der LEP legt dabei rahmenhaft die Entwicklung in den Regionen fest und lenkt durch Ziele und Grundsätze beispielsweise die Nutzung und den Schutz der Freiräume sowie die Ansiedlung von Einkaufszentren.
Im Geoportal Raumordnung werden alle räumlichen Festlegungen des Landesentwicklungsplans 2002 wiedergegeben. Bei den freiraumstrukturellen Festlegungen sind Abweichungen zu aktuellen fachplanerischen Abgrenzungen möglich, z.B. bei den Kartendarstelllungen der Natura 2000-Gebiete und der mineralischen Rohstoffvorkommen.
Quelle: http://www.geoportal-raumordnung-bw.de/print/themen/planatlas-landesentwicklungsplan, abgerufen am 23. Januar 2014.
2 Digitale Objekte
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:39 MEZ
Hierarchie
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