Ratsdekret betr. Kriegslasten
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2538
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1690 Dezember 13
Regest: Welchergestalt (= wie sehr) der feuerbrennende Zorn Gottes noch nicht gestillt, sondern je länger je mehr um sich greift und brennt, solches bezeugt leider die traurige Erfahrung, indem das fressende Rachschwert weder ab Oriente noch ab Occidente eingesteckt ist, sondern noch immer heftig wütet und tobt und uns den gänzlichen Untergang androht. Solchen 2 mächtigen Feinden widerstehen zu können, wurde eine grosse Menge Volks erfordert. Weil die feindliche Macht vom Niedergang (= Westen) unsern Grenzen sich genähert hat, so ist dem Schwäb. Kreis aufgebürdet worden, 37 000 Mann zu verpflegen und in Postierungslinien zu nehmen, woran es hiesige Stadt 692 Portionen betreffen tut, wiewohl nicht nach dem Matricularanschlag, sondern weil etliche Stände totaliter ruiniert und ihre Lande eingeäschert worden sind, so hat derselben Quantum (= Betrag) per modum Circulationis umgeteilt werden müssen. So da sind die fürstl. Häuser Baden-Durlach und Baden-Baden, die Prälatur Gengenbach, die Grafschaft Geroltzeckh und die Städte Heilbronn, Offenburg und Gengenbach. Etliche Orte aber sind durch das Fouragieren und die Cantonierung dergestalt ruiniert worden, dass man ebenfalls an ihrem Quantum etwas hat müssen abnehmen, nämlich das fürstl. Haus Württemberg wegen der Orte am Schwarzwald und in dem Zabergäu, sodann Fürstenberg und Rottweil.
Obige 692 Portionen, zu 11 beziehungsweise 12 fl gerechnet, machen in 6 Monaten eine Summe von 46 944 fl. Daran hat man jüngst bezahlt 4 000 fl. Hieran sollen weiters bezahlen das Mühlamt 100 fl, das Umgeld 100 fl, die Stadtrechnerei 200 fl, das Salzhaus 100 fl, der Heilige 100 fl, Spenden(pflege) 500 fl, das Zehentamt 1000 fl, die Armenpfleg 1000 fl, der Spital 1500 fl, Summa 4 600 fl. Verbleiben noch in Residuo (= Rückstand) 38 344 fl, welche das Steueramt ohne die übrigen Unkosten, so auf der Recrutierung und neue Werbungen gehen, auf sich nehmen muss. Solche Summe zu bestreiten, hat man kein ander Mittel ersinnen können, als dass dieselbe durch einen extraordinari Beitrag müsse aufgebracht werden. Zu dem Ende haben sich gestern grosse und kleine Räte zusammen getan und haben aus unumgänglicher Not beschlossen, dass auf künftigen Januar zwei extraordinari Steuern sollen angelegt werden. Wie nun eine christl. Obrigkeit einer ehrliebenden Bürgerschaft viel lieber etwas Fröhlicheres ankünden lassen möchte und über gegenwärtige beschwerliche und betrübte Zeiten ein grosses Betrauern hat, so hofft sie, es werde ihr hierinnen nichts Ungleiches (= keine Ungerechtigkeit) imputiert (= zur Last gelegt) werden können, sondern es werde vielmehr jeder rechtschaffene Christ die vor Augen schwebenden göttlichen Strafen und Plagen eifrig beherzigen und um deren Abwendung Gott in dem Himmel herzinniglich anrufen, dass er uns den lieben, edlen Frieden, den wir mit unserem unbussfertigen Leben verloren haben, einst wiederum in Gnaden bescheren wolle, inzwischen aber zu obangesetztem extraordinari Beitrag sich willig und bereit finden lassen.
Actum et decretum in Consilio maiori 13. Dezember 1690.
Obige 692 Portionen, zu 11 beziehungsweise 12 fl gerechnet, machen in 6 Monaten eine Summe von 46 944 fl. Daran hat man jüngst bezahlt 4 000 fl. Hieran sollen weiters bezahlen das Mühlamt 100 fl, das Umgeld 100 fl, die Stadtrechnerei 200 fl, das Salzhaus 100 fl, der Heilige 100 fl, Spenden(pflege) 500 fl, das Zehentamt 1000 fl, die Armenpfleg 1000 fl, der Spital 1500 fl, Summa 4 600 fl. Verbleiben noch in Residuo (= Rückstand) 38 344 fl, welche das Steueramt ohne die übrigen Unkosten, so auf der Recrutierung und neue Werbungen gehen, auf sich nehmen muss. Solche Summe zu bestreiten, hat man kein ander Mittel ersinnen können, als dass dieselbe durch einen extraordinari Beitrag müsse aufgebracht werden. Zu dem Ende haben sich gestern grosse und kleine Räte zusammen getan und haben aus unumgänglicher Not beschlossen, dass auf künftigen Januar zwei extraordinari Steuern sollen angelegt werden. Wie nun eine christl. Obrigkeit einer ehrliebenden Bürgerschaft viel lieber etwas Fröhlicheres ankünden lassen möchte und über gegenwärtige beschwerliche und betrübte Zeiten ein grosses Betrauern hat, so hofft sie, es werde ihr hierinnen nichts Ungleiches (= keine Ungerechtigkeit) imputiert (= zur Last gelegt) werden können, sondern es werde vielmehr jeder rechtschaffene Christ die vor Augen schwebenden göttlichen Strafen und Plagen eifrig beherzigen und um deren Abwendung Gott in dem Himmel herzinniglich anrufen, dass er uns den lieben, edlen Frieden, den wir mit unserem unbussfertigen Leben verloren haben, einst wiederum in Gnaden bescheren wolle, inzwischen aber zu obangesetztem extraordinari Beitrag sich willig und bereit finden lassen.
Actum et decretum in Consilio maiori 13. Dezember 1690.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Ratsprotokolle fehlen vom 1. Juni 1674 an.
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ