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Weistum über die Wiederaufrichtung des Gerichts im Mooser Grund: "1482 uf mitwochen nach unser lieben Frawen tag Visitationis, was sonderlichen de...
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Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach >> 1451 - 1500
1482 Juli 3
Ausfertigung, Pergament (50,0 x 34,1 cm) mit aufgemaltem Notariatszeichen (Heinrich Knorre aus Fulda)
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Weistum über die Wiederaufrichtung des Gerichts im Mooser Grund: "1482 uf mitwochen nach unser lieben Frawen tag Visitationis, was sonderlichen der dritt tagk des monats Julij", um zwölf Uhr Mittagszeit erscheinen zu Niedermoos (Niddernmose) im Dorf in der Rewschen Scheuer diesseits des Wassers nach Crainfeld (Creyenfelt), Mainzer (Mentzer) Bistums, in Gegenwart des Kaiserlichen Notars Heinrich Knorre von Fulda (Fulde), Würzburger (Wurtzpurger) Bistums, und der Zeugen, die ehrenfesten Junker Herman (III.) und George Rietesell, Gebrüder, Erbmarschalle zu Hessen (Hessenn), in der Absicht, ihr Gericht zu Moos (Mose) und im Mosergrund (Mösergrunde), das sie mit dem Dorf Freiensteinau (Fryensteyna), dem Gericht daselbst und der Naxburg(Naxborgk) nach altem herkommen von den von Eisenbach (Eysennbach) selig von der Pfalz bei Rhein (Pfaltz, Ryne) zu Lehen tragen, und das vor langer Zeit in Kriegsläufen verwüstet war und nun jetzt ?etzlicher massen zu bauwen an den dorfen und leuten widder uffgeruckt?, wieder in sein altes Herkommen, Oberkeit, Herrlichkeit, Recht und Zugehörung zu bringen. Sie haben daher aus den umliegenden Gerichten Freiensteinau, Schlechtenwegen, und Stockhausen (Schlechtenwegenn, Stockhusenn) eine Anzahl Schöffen kommen lassen, setzen jetzt ihren Diener Henne Schwartzhaupt (Swartzheupt) als Richter nieder, heißen die Schöffen niedersitzen und lassen den Richter die Schöffen fragen, wie sie das Gericht im Mosergrunde "widderuffrucken, in wesen und zu recht besetzen" sollten. Die Schöffen der drei Gerichte antworten, es solle besetzt werden durch fromme Biederleute, die im selben Gericht sitzen, wohnen und dazu gehören. Darauf werden nach dem Herkommen und dem Recht der Örter gekoren, und mit Eiden und Schöffen niedergesetzt zu Obermoos (Obermose) Peter Damer, Heinrich Blosse, zu Niedermoos Schäfer (Schoffer) Heintz, Henne Meynhartt, Cuntz Müller (Moller), Henn Apell, Henne Dietherich, Peter Dame, zu Weidenau (Wydennahe) Wygant Jäger (Jeger), Clas Frantz und zu Gunzenau (Gonntzennahe) Henne Markel (Marckell). Nachdem diese durch Henne Schwartzhaupt (Swartzheubtt) mit Eiden belegt waren, fragt dieser von wegen der Riedesel die alten und neuen Schöffen, sie sollten weisen, was für Recht, Freiheit, Oberheit, Herrlichkeit und Herkommen die Ryetesell in den Dörfern und in dem Gericht hätten, und was für Dörfer und Wüstungen dazu gehörten. Darauf gehe die Schöffen alle, fremde und neu gekorne, hinaus in ein Gespräch. Nach guter Weile kommen sie zurück, sitzen nieder und weisen, nach Urteil gefragt einmütig mit Recht: Ober- und Niedermoos, Gunzenau (Guntzennahe), Metzlos, Metzlos- Gehau (Atzelngehawe), Reichlos (Richels), und Weidenau mit anderen mehr Wüstungen gehörten in das Gericht im Mosergrunde, wie sie das von den alten gehört hätten, mit ihren Zugehörungen, Wasser, Weide, Holz, Feld und Wildbahnen. Die Einwohner dieser Dörfer und die, die darin Güter hätten, sollten das Gericht besuchen, so oft es sich gebühre und ihnen dahin geboten werde, dort Recht geben und nehmen, büßen und brechen. Die Riedesel seien die rechten Gerichtsherrn des Gerichts mit aller Gewaltsam und Oberkeit, darin zu gebieten und zu verbieten, zu setzen und zu entsetzen, zu richten über Hals und Hand, Schuld, Schaden und über alles, darüber ihnen zu richten gebühre und von alters herkommen sei. Auf die Frage nach der Gerechtigkeit des Knechts dieses Gerichts wird mit Recht geweist, das ein jeder Einwohner der mit einem Wagen "gefahren" sei, dem Knecht einen Wagen voll Holz fahren, einen Käse und eine Meste voll Hafer geben und einen halben Tag mit dem Pflug "eren" solle. Die nicht "gefahren" seien, sollten den Käse und Hafer geben. Dagegen solle der Knecht von seinem Angebot, Kommer oder dergleichen von ihnen etwas nehmen. Die Schöffen sollten von dem Fahren und der "Gift" frei sein. Auf die Frage nach den Bußen wird geweist: Die Bußen sollten gehalten werden wie zu Schlechtenwegen (Slechtenwegen) am Gericht, dort sollten sie auch nach altem herkommen ihren Oberhof suchen und haben. Herman und George Riedesel bitten den Notar, über diese Vorgänge ein Instrument zu fertigen.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: "Instrument vber das gericht im Moesergrunde vnd gerechtikeyt desselbenn" "Anno m° cccc lxxxii widderumb gehalten vnd ernewert"
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Caspar von Trohe (Drahe), Johann Westfäling (Westvelung), Hans Gyppel von Schöllkrippen (Schilkroppen) der Ältere, Casper Wolff, Cuntz von Jossa (Josse), Lorentz Asburg, Endirs Pfaffe, Hans Eisert (Yssert), Hans Weißrock (Wißrock), Cuntz Nolle, Cuntz Philips, Melchiar Schwarzhaupt, Henne Axt, und Heintz Ganß der Ältere zu Crainfeld (Creyfelt), Laien Mainzer und Würzburger Bistums.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Becker, Urkundenbuch, Nr. 1355
Vermerke (Urkunde): Literatur: Erwähnung: W. Müller, Verzeichnis hessischer Weistümer 49