Wilhelm, Dekan, Gerard von Reifferscheid (Ryferscheit), Ludwig gen. Mule, Johann von Fischenich (Vissche-), Gerard von Unna (V-), Winrich von Troisdorf (Troystorp), Reimar von Brühl (Brula), Scholaster, Welter von Isweiler (Iiswilre), Johann gen. Weuel, Winand von Esch, Tilmann von Isweiler, Ludolf von Honnef (Hunfe), Thesaurar, Werner von Wichterich (Wychtrich), Hermann von Sechtem, Thomas von Dahlen (Dalen), Johann Lampol von Rheinberg (Berka), Tilmann gen. Pyrrot, Johann Wellinch, Johann von Bingen (Bynge), Kantor, Tilmann von Alfter, Sifrid von Brole und Giselbert von Bohlendorf (Bolendorp), Kanoniker der Kirche St. Cassius zu Bonn, im Kapitelshaus von St. Mariengraden zu Köln kapitularisch versammelt, um über die Vorgehensweise gegen manche Bonner Bürger und deren Helfer zu beraten, die gegen die Kirche St. Cassius, die Kanoniker, ihre Häuser und Wohnungen und zugehörigen Höfe und Gärten Unrecht und Gewalt verübt haben, und um des weiteren zu statuieren, wo sie, da sie aus begründeter Furcht nicht in der Stadt Bonn Residenz zu halten wagen, ihre Residenz halten und ihre Benefizialfrüchte verdienen wollen, haben folgende Ordnung getroffen: Erstens kann jeder von ihnen in Köln oder Bonn residieren, wo es ihm gefällt, oder in beiden Städten nacheinander, und die Einkünfte und täglichen Austeilungen seiner Benefizien dort verdienen. Sie werden ihre Kapitelsverhandlungen im Kapitel von St. Mariengraden führen. Wenn ein Kapitular die Pensionen oder anderen Abgaben, die er der Bonner Kirche schuldet, nicht zahlt und deswegen in den Kerker gehen müsste, kann er wählen, ob er in den Kerker von St. Cassius oder in die Immunität von St. Mariengraden geht und dort verharrt, bis er seine Schuld getilgt hat. Die Kanoniker, die im laufenden Jahr ihre Residenz in der Immunität von St. Cassius aufgenommen haben, können diese in der Stadt Köln oder in der Stadt Bonn oder nacheinander in beiden vollenden. Alle Kanoniker, die gegen ihre Widersacher und Rechtsbrecher gerichtlich vorgehen und vorgehen wollen, werden ihre Sache gemeinsam bis zum Ende verfechten, und keiner wird eine Sonderklage betreiben. Zur Führung dieses Rechtsstreits haben sie den Dekan Wilhelm von Kirberg (-berch), den Scholaster Reymar von Brühl (Broyle), den Magister Johann de Pauone und ihre Mitkanoniker Ludwig gen. Muyl und Winand von Esch bestellt. Was diese deswegen einmütig oder mehrheitlich beschließen, werden sie gutheißen und befolgen. - Instrumentierungsersuchen des Dekans und der Kanoniker, die das Instrument mit ihrem Kirchensiegel zu besiegeln versicherten. - Zeugen: Wilhelm von Blatzheim (Blaytz-), Altarist von St. Mariengraden, Nikolaus von Bachem (Bacheym), Altarist zu Bonn, und Konrad von Isweiler. - Dekan und Kapitel von St. Cassius bekennen, dass das Vorstehende von ihnen statuiert wurde, geloben, es zu beobachten, und kündigen ihr Kirchensiegel an. ... 1366 indictione quinta secundum stilum et consuetudinem civitatis et dyocesis Coloniensis mensis Decembris die decima nona ... Acta sunt hec in domo capitulari supradicta ...