Warnung des Rats
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2573
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1749 Oktober 3/1749 Oktober 8
Regest: Wiederholt wird die Bürgerschaft heilsamlichst gewarnt vor feindseligen Bezeugungen und gehässlichsten Drohungen gegen Ratsmitglieder und vor Gewalttätigkeiten. Durch solche Excesse kann das Kreis-Ausschreibamt veranlasst werden, die Stadt mit des Kreises Truppen zu beziehen, die Schuldhaften in Verwahrung zu nehmen und so die Ruhe wiederherzustellen. Die Bürger sollen sich gedulden, bis ein besonders niedergesetztes Schirmsgericht entschieden hat. Besonders die jungen ledigen Leute sollen in nächster Zeit in besser geziemender Aufführung ohne das höchst ärgerliche Johlen, Zungenverwechseln und schmähliches Auf- und Zurufen sich auf den Gassen des Sommers nicht länger als bis 11 Uhr, des Winters bis 10 Uhr aufhalten. Die Zunftmeister werden eine genaue Visitation in den Wirtshäusern und andern verdächtigen Häusern vornehmen, die Schuldigen aufzeichnen und dann die Wirts- und Hausleute, die dergleichen Burschen über die bestimmte Zeit sich bei ihnen aufhalten lassen, wie schon von uralten Zeiten her um 2 fl, die ledigen Burschen aber um 1 fl unnachlässig strafen.
Decretiert in pleno senatu 3. Oktober 1749.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Alle Bürger, welche Weinberge in dem mit Pfullinger strittigen District haben, es mögen hernach die Weinberge schon von den Pfullingern angegriffen und in Besitz genommen worden oder dem Losungsstreit noch gar nicht unterworfen sein, mithin sämtliche Inhaber der Weinberge am Jergenberg werden wohlmeinend abgewarnt, dass keiner von ihnen, solang die Pfullinger die Trauben in diesen Weinbergen lesen, was morgen, Donnerstag und Freitag geschehen wird, hinausgehen, sondern dieselben bemüssigen (= meiden) soll; widrigenfalls alle die, die sich in diesen zwei Tagen in ihren Weinbergen antreffen lassen, in Gefahr stehen, von der den Pfullingern zur Bedeckung gegebenen württ. Militärmannschaft in Arrest genommen und nach Pfullingen gefänglich eingeführt zu werden. Hiegegen wird ihnen kraft gegebener Versicherung von Vogt, Bürgermeister und Gericht zu Pfullingen bekannt gemacht, dass den Pfullingern bei 10 fl Straf verboten ist, einen einzigen Weinberg, der dem Streit nicht unterworfen ist, zu betreten und einen Trauben darin abzuschneiden. Zu diesem Zweck ist vom hiesigen Magistrat bereits eine Deputation gemacht worden, welche nebst den diesseitigen 3 Hütern hierauf genaue Achtung haben soll.
Ferner wird der Bürgerschaft allen Ernstes anbefohlen, den Syndicus Lt. Beeger künftig unangefochten allerorten sicher passieren zu lassen, sich gegen denselben aller ferneren frechen Bedrohungen und Lästerungen gänzlich zu enthalten. Er wird hiemit in obrigkeitlichen Schutz genommen, damit er seinem Officium (= Amt) und Privatgeschäften frei und ungestört vorstehen, also auch den Rat und Gottesdienst ungehindert und ohne Gefahr besuchen kann. Widrigenfalls werden alle Übertreter als offenbare Friedensstörer angesehen werden.
Decretum in senatu 8. Oktober 1749.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Decretiert in pleno senatu 3. Oktober 1749.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Alle Bürger, welche Weinberge in dem mit Pfullinger strittigen District haben, es mögen hernach die Weinberge schon von den Pfullingern angegriffen und in Besitz genommen worden oder dem Losungsstreit noch gar nicht unterworfen sein, mithin sämtliche Inhaber der Weinberge am Jergenberg werden wohlmeinend abgewarnt, dass keiner von ihnen, solang die Pfullinger die Trauben in diesen Weinbergen lesen, was morgen, Donnerstag und Freitag geschehen wird, hinausgehen, sondern dieselben bemüssigen (= meiden) soll; widrigenfalls alle die, die sich in diesen zwei Tagen in ihren Weinbergen antreffen lassen, in Gefahr stehen, von der den Pfullingern zur Bedeckung gegebenen württ. Militärmannschaft in Arrest genommen und nach Pfullingen gefänglich eingeführt zu werden. Hiegegen wird ihnen kraft gegebener Versicherung von Vogt, Bürgermeister und Gericht zu Pfullingen bekannt gemacht, dass den Pfullingern bei 10 fl Straf verboten ist, einen einzigen Weinberg, der dem Streit nicht unterworfen ist, zu betreten und einen Trauben darin abzuschneiden. Zu diesem Zweck ist vom hiesigen Magistrat bereits eine Deputation gemacht worden, welche nebst den diesseitigen 3 Hütern hierauf genaue Achtung haben soll.
Ferner wird der Bürgerschaft allen Ernstes anbefohlen, den Syndicus Lt. Beeger künftig unangefochten allerorten sicher passieren zu lassen, sich gegen denselben aller ferneren frechen Bedrohungen und Lästerungen gänzlich zu enthalten. Er wird hiemit in obrigkeitlichen Schutz genommen, damit er seinem Officium (= Amt) und Privatgeschäften frei und ungestört vorstehen, also auch den Rat und Gottesdienst ungehindert und ohne Gefahr besuchen kann. Widrigenfalls werden alle Übertreter als offenbare Friedensstörer angesehen werden.
Decretum in senatu 8. Oktober 1749.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
6 S. Text
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Die Ratsprotokolle fehlen vom 1. Juni 1674 an.
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ