Ehevertrag zwischen Franz Heinrich Kämmerer von Worms Frh. von Dalberg, Herr der Herrschaft Dalberg zu Herrnsheim, Abenheim, Albersbach, Esslingen, Kropsburg, Esthal, Ruppertsberg, Gerolsheim, Heßloch und Gabsheim, kurpfälzischer Intendant der Hofmusik, Kammerherr, Regierungsrat, Oberamtmann des Oberamts Oppenheim, Sohn des + Wolfgang Eberhard, des + Ks. Karl VI. und des + Pfgf. Karl Philipp gewesener Geheime Rat und resp. "Conferential Ministri" und Hofkammerpräsident, und seiner Efr. Maria Anna geb. von Greiffenclau zu Vollrads, der kurfürstlichen Durchlacht zu Pfalz dermalige Obrist-Hofmeisterin, und Gräfin Sophia von Eltz-Kempenich, Tochter des + Gf. Karl Anton Ernst von Eltz, Pfandherr zu Kempenich und Schmidburg, des + Ks. Karl VI. und der Kurfürsten von Mainz und Trier gewesener Geheime Rat, Landhofmeister und Erbmarschall Ober- und resp. Amtmann der Ämter Ober-Lahnstein, Mayen, Monreal und Kaisersesch, und seiner Efr. Helena Katharina geb. Wambold von Umstadt, abgeschlossen mit Konsens des Kurfürsten Ebf. Philipp Karl (von Eltz) von Mainz und Verwandten. Die Braut soll vom Kurfürsten von Mainz und ihren Brüdern als Heiratsgut und Ehesteuer 3000 Rhein. Gulden, ferner standesgemäße Ausstattung mitbringen und vor Notar und Zeugen auf alle väterlichen und brüderlichen Güter und Erbfälle zugunsten des Mannesstammes verzichten; der Verzicht soll in genannten Fällen nicht bindend sein. Paraphernalgut sowie durch Donation oder Legat ihr zufallendes Gut soll ihr frei zur Verfügung stehen. Franz Heinrich soll seiner Efr. 3000 Gulden widerlegen - versichert auf den zu Abenheim gelegenen beiden Groß- und Klein Kirschgärtner Höfen und Gütern, sowie nach Bedarf auf seinen sonstigen Gütern - und mit 100 Spezies Dukaten und einem Kleinod bemorgengaben. Als Wittumssitz soll ihr sein Haus zu Mannheim, das sie gemeinsam mit seiner Mutter bewohnen müsste, zugewiesen werden, ansonsten könne sie das Dalbergische Haus am Stephansberg zu Mainz erhalten und zu einem Wittumsunterhalt sollen auf die Kellerei Herrnsheim genannte Fruchtgülten und Vieh angewiesen werden. Im Todesfall einer der beiden Eheleute sind für die verschiedenen Fälle z. B. dass Kinder bzw. dass keine Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, über Heiratsgut, Wittum, Beisitz, zugebrachtes und erworbenes Gut, dessen Weitervererbung genannte Regelungen getroffen worden, ebenso über die Berücksichtigung von Kindern aus einer weiteren Ehe, die Handhabung von Streitigkeiten, die aus der Eheberedung herrühren. Die Beredung soll nichtig sein, wenn ein Teil des Paares vor Vollzug der Ehe sterben sollte.

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