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Anweisung, nach welchem Münz-Edikt die Wertigkeit der verschiedenen Münzsorten gerechnet werden soll (betreffend Erhebung von Steuern und deren Zahlung auf Häuser etc.)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Gießen, 1645 August 9
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