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Hans Henlin, B. zu Stuttgart, strenger Strafe verfallen, weil er sein Gut verschwendet, mit anderen Frauen leichtfertig gelebt, seine eigene Frau trotz der Warnungen von Vogt und Gericht zu Stuttgart und seiner Versprechungen übel gehalten hatte, so daß sie in das Siechenhaus gebracht werden mußte, endlich ohne obrigkeitliche Erlaubnis das Land verlassen hatte, jedoch, nachdem er sich freiwillig im Gefängnis gestellt hat, auf Fürbitten seiner Frau und Freundschaft dazu begnadigt, nach 8 Tagen Turmhaft bei Wasser und Brot mit der Auflage freigel. zu werden, sich künftig wohl zu verhalten, leichtfertige Frauen zu meiden, seine Familie zu sich zu nehmen und redlich zu ernähren, auch das Land ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht mehr zu verlassen, keine heimlichen und offenen Zechen zu besuchen, keine Waffen mehr zu tragen oder in seinem Hause aufzubewahren außer einem Brotmesser und seinem Arbeitswerkzeug, auch sein künftiges mütterliches Erbe an Frau und Kinder fallen zu lassen, es redlich zu bewirtschaften und ohne obrigkeitliche Erlaubnis nichts daraus zu versetzen oder zu verkaufen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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