Kaiser Joseph II. (voller Titel) belehnt nach dem Tod seiner Mutter Kaiserin Maria Theresia als regierender Landesfürst der Länder und Leute des ihm an- und zugefallenen vorderösterreichischen Fürstentums mit allen darin eingeschlossenen Markgraf-, Landgraf-, Graf-, Herr- und Lehenschaften und der am 23. Dezember 1780 erfolgten Einberufung aller sich in den österreichischen Vorlanden befindenden Vasallen Anton (Damian Friderich Anton Hugo) Schenk Freiherr von Stauffenberg auf dessen Bitte für sich selbst und als Lehenträger des von dem verstorbenen Karl Christof (Carl Sebastian) Schenk Freiherr von Stauffenberg hinterlassenen Sohns Franz (Johann Franz de Paula) Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Jagdrecht (Gejaid) und Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagdrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusem), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihre Erben können das Lehen künftig vom Aussteller nach dem Lehens- und Landesrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstbereit und gewärtig sein, vom Aussteller Schaden nach Kräften abwenden, dessen Ehre, Nutzen und Frommen befördern und auch ansonsten alles das tun und leisten, was getreue Vasallen ihrer Lehensherrschaft nach dem gemeinen und österreichischen Lehenrecht gegenüber zu tun schuldig und pflichtig sind. Als Bevollmächtigter von Anton Freiherr Schenk von Stauffenberg hat der vorderösterreichische Regiments- und Kammeradvokat Joseph Anton von Mayer die gewöhnliche Lehenspflicht einen Eid auf Gott geschworen, der nach einem von der königlich-böhmischen und österreichischen Hofkanzlei erlassenen Dispensationsdekret vom 16. März 1782 nur für diese und nicht für zukünftige Belehnungen gilt.