Anspruch auf den Nachlaß der Anna Nedelmann. Im Ehevertrag hatten Johann Sunte und Anna Nedelmann festgelegt, daß bei dem kinderlosen Tod eines Ehepartners der Überlebende lediglich 100 Rtlr. erhalten, der Rest des Vermögens aber an die Familie zurückfallen solle. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob die 100 Rtlr. „aus der Eheleuthen beyderseitigen gewinn und gewerb, oder aus eines jeden angebragtes guth sollten bezahlt werden“. Das Ehepaar hatte von „handel und wandel, auch gemeiner wirtschaft oder herberg“ gelebt und nach Auffassung der Appellanten „per consequens in communione bonorum gestanden“. Daher habe der Frau die Hälfte aller Güter gehört. Durch erstinstanzliches Urteil war Johann Sunte auferlegt worden, eine Aufstellung der Güter seiner verstorbenen Frau vorzulegen, da selbst der Umfang des Erbes umstritten war. In der 2. Instanz wurde ein Gutachten der Universität Halle eingeholt. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der Appellation an das RKG wegen angeblich zu geringen Streitwerts.
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Anspruch auf den Nachlaß der Anna Nedelmann. Im Ehevertrag hatten Johann Sunte und Anna Nedelmann festgelegt, daß bei dem kinderlosen Tod eines Ehepartners der Überlebende lediglich 100 Rtlr. erhalten, der Rest des Vermögens aber an die Familie zurückfallen solle. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob die 100 Rtlr. „aus der Eheleuthen beyderseitigen gewinn und gewerb, oder aus eines jeden angebragtes guth sollten bezahlt werden“. Das Ehepaar hatte von „handel und wandel, auch gemeiner wirtschaft oder herberg“ gelebt und nach Auffassung der Appellanten „per consequens in communione bonorum gestanden“. Daher habe der Frau die Hälfte aller Güter gehört. Durch erstinstanzliches Urteil war Johann Sunte auferlegt worden, eine Aufstellung der Güter seiner verstorbenen Frau vorzulegen, da selbst der Umfang des Erbes umstritten war. In der 2. Instanz wurde ein Gutachten der Universität Halle eingeholt. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der Appellation an das RKG wegen angeblich zu geringen Streitwerts.
AA 0627, 4033 - N 199/619
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 2. Buchstabe N
1704 - 1713 (1576 - 1713)
Enthaeltvermerke: Kläger: Erben der Anna Nedelmann (zunächst ihre Geschwister), Essen, (Kl.) Beklagter: Erben des Rentmeisters Johann Sunte, Essen, (Bekl. Johann Sunte) Prokuratoren (Kl..): Dr. Johann Gotthard von Marquart 1704 - Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülich - Dr. Ludwig Ernst Hert 1711 - Subst.: Lic. Johann Konrad Helffrich Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Andreas Geibel 1704 - Subst.: Lic. Johann Christian Wigand Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Bürgerliches Hallengericht zu Essen 1678 - 2. Magistrat zu Essen 1686 - 3. RKG 1704 - 1713 (1576 - 1713) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 2. Instanz (Q 3). Zeugnisse des Magistrats von Essen über Rechtsbräuche in der Stadt 19. Juli 1686 (Q 6 - 9). Bd. II: Ehevertrag zwischen Anna Nedelmann und Johann Sunte 23. Juli 1642 (4f.). Beschluß des Bürgermeisters und Rats der Stadt Essen über den Verbleib von Eigentum beim Abschluß einer zweiten Ehe 1576 (16f.). Kostenaufstellung des Johann Sunte für seine Frau seit 1644 (29f.). Kaufvertrag über ein Haus in Essen in der Steelischen Straße (Steeler Straße) für 200 Rtlr. zwischen Tilman Ortmans und seiner Frau Anna und Anna Schroders, Witwe des Heinrich Schroders, Ostern 1638 (30f.). Bd. III: Zeugenaussagen (84 - 89, 140 - 153 und öfter). Inventar der Wertgegenstände bei der Erbteilung der Schwestern Gertrud, Margaretha und Elisabeth Sunte (105f.). Designatio expensarum (286 - 289). Bestattungskosten der Anna Nedelmann (301f.). Inventar einer Werkstatt (302f.). Zeichnung von zwei Zeichen („Mercken“), die sich an der Haustür der Erben Sunte befunden haben (377). Beschreibung: 3 Bde.; 12 cm, 821 Bl.; Bd. I: 89 Bl., lose; Q 1 - 23, 7 Beilagen; Bd. II: 83 Bl., gebunden; Q 24a (Vorakten der 1. Instanz); Bd. III: 649 Bl., gebunden; Q 24b (Vorakten der 2. Instanz).
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:14 MESZ