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Verordnung: Zur Bekämpfung der land- und leuteverderblichen Zigeuner und anderen liederlichen Gesindels sollen die Männer auf die Galeeren gebracht werden und die Frauen innerhalb von drei Monaten das Land verlasssen. Wer von diesen das Land wieder betritt, soll ausgepeitscht, gebrandmarkt oder enthauptet werden (Plakat)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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