Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732, wonach die verwitwete Gräfin von Merode schuldig sei, den Erben Voets 50565 Rtlr., 36 Albus, 11 1/2 Heller zu erstatten, ferner gegen das Exekutionsmandat an den Schultheißen von Düren vom gleichen Tag, den Bubenheimer Hof (Kr. Düren) der Schuldnerin zu versteigern und den Erlös den Erben Voets zukommen zu lassen, und gegen den Bescheid des Gerichts der Reichsherrschaft Burtscheid vom 22. März 1732, die dortigen merodischen Güter und Gefälle zu beschlagnahmen. Die Güter in der Reichsherrschaft Burtscheid gehörten allein den Töchtern der Schuldnerin als Erbinnen ihres Halbbruders Philipp Wilhelm von Merode zu Houffalize (gest. 3. Juni 1728). Streitig ist die Schuldverschreibung eines Herrn von Rolshausen für die Erben Voets, durch die für einen Kredit von 4000 Rtlr. der Bubenheimer Hof als Unterpfand ausgesetzt worden war. Das Unterpfand sei den Gläubigern 1655 eingeräumt worden. Nach dem Tod des letzten, kinderlos verstorbenen Schuldners Felix Friedrich von Rolshausen im Dez. 1702 eigneten sich die Gläubiger dessen Erbe an, auf das die Appellantin als nächste Verwandte (Nichte) Anspruch erhob. Sie klagte vor dem jül.- berg. Hofrat auf Wiedereinräumung des Bubenheimer Hofs, da die Schuld längst abbezahlt sei, und auf Erstattung des zuviel bezahlten Nießbrauchs der Gläubiger. Gegen das Urteil zugunsten der Erben Voets ging sie beimjül.-berg. Geheimen Rat in Revision und erreichte, daß die Erben Voets zur Erstattung von 91000 Rtlr. verurteilt und die Zinsen für den Kredit statt der vertraglichen 6 1/4 % auf 5 % herabgesetzt wurden. Das RKG urteilte in dieser Sache am 3. April 1726, daß es die Appellation bezüglich der Zinssache nicht annehme, ansonsten das Revisionsurteil aufhebe und das Urteil des jül.-berg. Hofrats bestätige. Es verwies die Sache zur Exekution und Liquidation an den jül.-berg. Hofrat zurück. Die Erben Voets vertreten die Auffassung, daß ihnen durch die Schuldverschreibung die Renten des Bubenheimer Hofs tatsächlich verkauft worden seien (kein simplex mutuum, sondern vera emptio et venditio). Sie hätten außerdem jahrelang keine Renten aus dem streitigen Hof beziehen können. Das RKG urteilt am 31. Aug. 1736 im nun anhängigen (zweiten) Appellationsverfahren, daß das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732 nichtig sei und alle Arreste, Attentate und Distraktionen bezüglich des Bubenheimer Hofs und der Güter zu Burtscheid aufzuheben seien. Es fällt am 18. Nov. 1740 ein acht Punkte umfassendes Urteil in der Liquidationssache. Gegen das RKG-Urteil vom 28. April 1741, wonach die Appellatinnen zwar die Renten von ihren Kapitalien erhalten sollen, der Bubenheimer Hof aber den Appellantinnen wiedereingeräumt werden soll, gehen die Appellatinnen in Revision. Das RKG erläßt am 16. März 1742 ein Exekutionsmandat zum Urteil vom 18. Nov. 1740. Am 20. Dez. 1742 ergeht das Urteil, daß die Appellatinnen im Besitz und Nießbrauch des Bubenheimer Hofs verbleiben sollen, bis sie eine genau festgesetzte Summe in bar von den Appellantinnen erhalten haben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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