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Anweisung: Der Landrat hat alle Störungen der öffentlichen Ruhe, bei welchen der Richter nicht einschreiten muss, nach der ihm zustehenden Befugnis zu untersuchen und zu bestrafen. Die dabei vorkommenden Beschwerden wegen Real- oder Verbalinjurien sind aber auf den Weg der Zivilklage vor den Richter zu verweisen (Überweisungsschreiben vom 16. Juni 1829 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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