Gerhoh, Dekan und geistlicher Richter des Erzstifts Salzburg, sowie die Salzburger Chorherrn Weichart von Polheim und Ludwig bestätigen die vor ihrem Schiedsgericht erfolgte gütliche Beilegung des Streits zwischen dem Kloster und dem Konvent von St. Zeno und Heinrich dem Peychra{e}utlein, Bürger zu Hall, und seiner Ehefrau wegen einer Seelgerätstiftung. Propst und Konvent sind verpflichtet, für Peychra{e}utlein eine Ewigmesse und eine Jahrtagsfeier auf dem St. Oswald Altar im Münster abzuhalten, wofür der Propst dem Konvent und der Küsterei jährlichen einen Geldbetrag zu leisten hat;. S1: Gerhoh, Dekan zu Salzburg, S2: Weichard von Polheim, Ludwig, Chorherr zu Salzburg

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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