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Geheimer Rat: Verordnung, dass an allen Orten, wo Krämer in einer Zunft stehen, kein Gängler außerhalb der Jahrmärkte und einen Tag danach mit Waren hausieren soll (Druck)
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Geheimer Rat: Verordnung, dass an allen Orten, wo Krämer in einer Zunft stehen, kein Gängler außerhalb der Jahrmärkte und einen Tag danach mit Waren hausieren soll (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.1 Handel und Hausiergewerbe
Darmstadt, 1710 April 19
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