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Reskript: Die Zeugengebühren der Gendarmen in Untersuchungssachen über ihre im Dienst gemachten Wahrnehmungen oder über eigene Denunzianten sollen wie hier aufgeführt vergütet werden (ein Überweisungsschreiben vom 8. Juli 1836 anbei)
Reskript: Die Zeugengebühren der Gendarmen in Untersuchungssachen über ihre im Dienst gemachten Wahrnehmungen oder über eigene Denunzianten sollen wie hier aufgeführt vergütet werden (ein Überweisungsschreiben vom 8. Juli 1836 anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
Darmstadt, 1836 Juni 29
Sachakte
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