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Reskript: Die Zeugengebühren der Gendarmen in Untersuchungssachen über ihre im Dienst gemachten Wahrnehmungen oder über eigene Denunzianten sollen wie hier aufgeführt vergütet werden (ein Überweisungsschreiben vom 8. Juli 1836 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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