Hans Plester (bzw.) Keßler laut RV s.u.), B. zu Göppingen, zuerst zu Göppingen, dann zu zu Kirchheim gef., weil er unter Verletzung seiner Gehorsamspflicht als Untertan, seiner Erbhuldigung und der Landesordnung sich einer irrigen, falschen und verkehrten Lehre angehängt, auch einer wegen dieser Irrlehre in Kundschaft geratenen Person Vorschub, Handreichung und Hilfe geleistet hat, jedoch in Ansehung seines Weibs und seiner Kinder, auch auf eigene Bitte, sowie auf Fürbitte seiner Verwandten und Freunde wieder freigelassen, gelobt eidlich, künftig seiner geistlichen und weltlichen Obrigkeit gehorsam zu sein, keiner Irrung und "aignen ler" außerhalb derjenigen der christlichen Kirche anzuhängen, sondern bei der alten zu bleiben und sich nicht davon abbringen zu lassen, und schwört U. Er setzt ferner zu größerer Sicherheit 5 Bürgen, die sich verpflichten, ihm im Fall der Übertretung dieser U. binnen Monatsfrist der Obrigkeit in sicheren Gewahrsam zu überantworten, oder wenn das nicht geschähe, 100 fl zu bezahlen. Bürgen: Hans Hertfelder; Dionysius Schneider; Peter Hiller, Kantengießer; Bernhard Schlosser und Bernhard Blessing, alle B. zu Göppingen.