Ritter Hermann Trott und sein Bruder Johann Trott bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, mit Zusti...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1361-1370
1364 Juni 26
Ausfertigung, Pergament, zwei angehängte Siegel (fehlen)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Nach Cristis geburt dryzenhundirt jar in dem vier und sechzigistin jare an Mittewochen nach sent Johans tage des Touffers als er wart geborn
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Hermann Trott und sein Bruder Johann Trott bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand zum Wiederkauf verkauft hat. Ferner verkauft er zum Wiederkauf den See bei (Sulingissche) [?] sowie etliche Dörfer mit Zubehör. Im Folgenden ist eine Urkunde des Abtes inseriert. Hermann und Johann geloben und schwören bei den Heiligen, dem Wiederkauf nicht zu widersprechen, die Burg als Offenhaus für Abt und Konvent zu halten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1364 Juni 25: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 3420 Pfund Heller Fuldaer Währung Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand, den See bei (Sulingissche) [?] und die Dörfer Obersuhl, Hönebach, Almushof (Alhelmstorff) und die Mühle unter dem Haus in Schildbach mit allen Rechten, Freiheiten und allem Zubehör zum Wiederkauf an den Ritter Hermann Trott und dessen Bruder Johann Trott verkauft hat. Zusätzlich verkauft Heinrich zum Wiederkauf einen jährlichen Zins von 50 Pfund Heller Fuldaer Währung aus der Stadtbede in Vacha, die eine Hälfte an Walpurgis [Mai 1], die andere an Michaelis [September 29] zu zahlen. Bis auf 200 Pfund Heller, die Hermann und Johann für die bauliche Instandhaltung der Burg verwenden sollen, hat Heinrich bereits alles Geld erhalten. Ein Wiederkauf ist jederzeit für den Abt möglich und muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Auch die Trotts müssen einen Wiederkauf ein Vierteljahr vorher ankündigen. Der Wiederkauf muss in Wildeck, Buchenau oder Mansbach stattfinden. Wenn sich der Abt dann nicht in einer Fehde befindet, sichert er den Brüdern eine Meile Geleitrecht vom jeweiligen Übergabeort zu. Im Fall eines Wiederkaufs fällt die Hälfte der Felderträge an die Trotts. Wildeck soll dem Abt und Konvent Offenhaus sein, außer gegen die Trott selbst. Sollte der Abt in der Burg sein, kann er einen eigenen Hauptmann benennen; entsteht den Trott dadurch ein Schaden oder geht die Burg durch einen Konflikt ganz verloren, muss der Abt dafür aufkommen. Sollte die Burg durch Verschulden der Trott in einer Fehde verloren gehen, wollen der Abt und die Brüder gemeinsam die Burg zurückgewinnen. Unabhängig vom Verschulden eines potentiellen Verlustes der Burg sichern sich beide Parteien Unterstützung zur Wiederbeschaffung der verloren gegangen Burg zu. Nach der Rückgewinnung der Burg sollen die Bedinungen dieses Rechtsgeschäfts wieder Gültigkeit besitzen. Der Abt verfügt über ein Herbergsrecht in Wildeck. Durch dieses Rechtsgeschäft entsteht ein Lehnsverhältnis zwischen beiden Parteien. Siegelankündigung von Abt Heinrich und von Dekan Dietrich mit dem Konvent von Fulda. (Nach Cristis geburt dryzenhundirt jar in dem vier und sechzigistin jare an Dinstage nach sent Johans tage des Touffers als er geborn wart). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Ritter Hermann Trott]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann Trott]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 106r, 106v, 107r
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ritter Hermann Trott und sein Bruder Johann Trott bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand zum Wiederkauf verkauft hat. Ferner verkauft er zum Wiederkauf den See bei (Sulingissche) [?] sowie etliche Dörfer mit Zubehör. Im Folgenden ist eine Urkunde des Abtes inseriert. Hermann und Johann geloben und schwören bei den Heiligen, dem Wiederkauf nicht zu widersprechen, die Burg als Offenhaus für Abt und Konvent zu halten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1364 Juni 25: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 3420 Pfund Heller Fuldaer Währung Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand, den See bei (Sulingissche) [?] und die Dörfer Obersuhl, Hönebach, Almushof (Alhelmstorff) und die Mühle unter dem Haus in Schildbach mit allen Rechten, Freiheiten und allem Zubehör zum Wiederkauf an den Ritter Hermann Trott und dessen Bruder Johann Trott verkauft hat. Zusätzlich verkauft Heinrich zum Wiederkauf einen jährlichen Zins von 50 Pfund Heller Fuldaer Währung aus der Stadtbede in Vacha, die eine Hälfte an Walpurgis [Mai 1], die andere an Michaelis [September 29] zu zahlen. Bis auf 200 Pfund Heller, die Hermann und Johann für die bauliche Instandhaltung der Burg verwenden sollen, hat Heinrich bereits alles Geld erhalten. Ein Wiederkauf ist jederzeit für den Abt möglich und muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Auch die Trotts müssen einen Wiederkauf ein Vierteljahr vorher ankündigen. Der Wiederkauf muss in Wildeck, Buchenau oder Mansbach stattfinden. Wenn sich der Abt dann nicht in einer Fehde befindet, sichert er den Brüdern eine Meile Geleitrecht vom jeweiligen Übergabeort zu. Im Fall eines Wiederkaufs fällt die Hälfte der Felderträge an die Trotts. Wildeck soll dem Abt und Konvent Offenhaus sein, außer gegen die Trott selbst. Sollte der Abt in der Burg sein, kann er einen eigenen Hauptmann benennen; entsteht den Trott dadurch ein Schaden oder geht die Burg durch einen Konflikt ganz verloren, muss der Abt dafür aufkommen. Sollte die Burg durch Verschulden der Trott in einer Fehde verloren gehen, wollen der Abt und die Brüder gemeinsam die Burg zurückgewinnen. Unabhängig vom Verschulden eines potentiellen Verlustes der Burg sichern sich beide Parteien Unterstützung zur Wiederbeschaffung der verloren gegangen Burg zu. Nach der Rückgewinnung der Burg sollen die Bedinungen dieses Rechtsgeschäfts wieder Gültigkeit besitzen. Der Abt verfügt über ein Herbergsrecht in Wildeck. Durch dieses Rechtsgeschäft entsteht ein Lehnsverhältnis zwischen beiden Parteien. Siegelankündigung von Abt Heinrich und von Dekan Dietrich mit dem Konvent von Fulda. (Nach Cristis geburt dryzenhundirt jar in dem vier und sechzigistin jare an Dinstage nach sent Johans tage des Touffers als er geborn wart). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Ritter Hermann Trott]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann Trott]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 106r, 106v, 107r
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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