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Verordnung: Die von dürftigen Kirchenkästen geforderten Steuern sollen niedergeschlagen, von wohlhabenden Kirchenkästen oder frommen Stiftungen aber weiter gezahlt werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die von dürftigen Kirchenkästen geforderten Steuern sollen niedergeschlagen, von wohlhabenden Kirchenkästen oder frommen Stiftungen aber weiter gezahlt werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.3 Steuern, Steuerschätzung und -berichtigung
Gießen, 1809 Oktober 20
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