Die zwischen Salem und Habstal bestehenden Streitigkeiten wegen dem Zehnten, Niedergerichtsbarkeit und Triebrechten werden nach Besichtigung und Einsicht in die Dokumente vorbehaltlich der Ratifikation der Herren Prinzipalen und Oberen folgendermaßen verglichen: 1. Die Niedergerichtsgrenzen richten sich nach dem zwischen Salem und Sigmaringen geschlossenen Vergleich von 1700 April 17 § 5. 2. Obwohl durch die Grenzziehung von der Mark am Habstaler Spitz bis zum Kreuz an Levertsweiler Fußweg ob der Katzensteig die Niedergerichtsgrenzen verändert worden sind, (nähere Beschreibung) so wird doch ausgemacht, daß davon die Hochobrigkeitssteuer und Landesherrlichkeit sowie Zehnt und Trieb nicht berührt wird. 3. Da die Güter der beiden Parteien ziemlich durcheinanderliegen und darin keine Änderung möglich ist, so sollen sie wie andere herrschaftl. Güter geschützt und weder mit Steuern noch anderswie beschwertwerden. 4. Die nach Punkt 1 in das habstal. Niedergericht fallenden Martinsäcker sowie die Äcker des Mathee Geiger und Jerg Galler bleiben in salmansweil. Hochobrigkeit und sind zu der salem. Landkasse zu versteuern. 5. Die Zehntgrenze zwischen Habstal und der Pfarrei Levertsweiler wird festgesetzt; die Bernweiler Breite, Wiesäcker und die Aymühle zehnten in Zukunft nach Salem. 6. Der Novalzehnte auf den ausgestockten Feldern bei Bernweiler wird Habstal überlassen. 7. Der Levertsweiler Ösch vorm Aspach zwischen Habstal und Levertsweiler ist gemeinsame Weide für Habstal und Levertsweiler, doch mit dem Unterschied, daß die Levertsweiler mit allem Vieh, die Habstaler nur mit Kühen und Ochsen dort weiden dürfen; im übrigen scheidet die Niedergerichtsgrenze auch die Triebbezirke, so daß links der Grenze Habstaler Ösch-Frenhalde-Kreuz ob der Katzensteig-Bernweiler Habstal weiden darf, rechts davon Levertsweiler. 8. Das Vogtrecht aus dem Habstaler Hof zu Bernweiler muß mit 1 Scheffel Roggen und einem Scheffel Hafer Menger oder 4 Viertel Roggen und 4 Viertel Hafer Pfullendorfer Meß bezahlt werden. 9. Salem gesteht dem Kl. Habstal das Recht zu, diejenigen, die auf der Niedergerichtslinie im Bernweiler Weiher fischen, selbst zu bestrafen, doch müssen die Frevler der Pflege Ostrach namhaft gemacht werden; die übrige Jurisdiktion verbleibt aber Salem. Das Fischen im Störbach under dem Wur des Weihers soll so eingeschränkt werden, daß Habstal sich nicht zu beklagen braucht. 10. Hinsichtlich des Zolls soll Habstal im Amt Ostrach so gehalten werden, wie es auf anderen österr. Zollstellen behandelt wird Der Vertrag wurde am 27. Juli 1715 von Bischof Johann Franz zu Konstanz und am 11. August 1715 von Abt Stephan und dem Prior Fr. Dionysius Rettich von Salem ratifiziert Unterschriften: Petschaften und Unterschriften: Chrysostomus Gleiz, Pfleger der Pflege Ostrach; Maria Augustina, Priorin und Convent zu Habstal; Johannes Sauter, salemischer Rat und Jägermeister; P. Ivo Weltin, can. reg. Waldseensis p. t. Beichtiger

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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