Walther Rickenbach, Altbürgermeister zu Pfullendorf, und Hans Spyler, Amtmann zu Ryethusen, urteilen als verwillkürte Richter und Tädingsleute in einer Streitsache zwischen Herr Conrad Trosthammer, Conventsherr zu Salmeßwiller und Pfleger im Salmeswyller Hof zu Pfullendorf, Vertreter des Abtes Jos und des Convents zu Salmeswyller, an einem und Lienhart Vogelsang, obersten Zunftmeister zu Pfullendorf, sowie der gemeinen Mayerschaft zu Speck am andern Teil, wegen etlicher gemeiner Mörck. Die Urteiler waren noch durch den verstorbenen Abt Johann von Salem zu ihrem Amte gebeten worden. Auf einem von ihnen angesetzten Rechtstag hatte Vogelsang und die Mayerschaft von Speck vorgebracht, daß die Stücke und Hölzer im Loch, im Wolffsperg im Affolter, im glatten Zyl, der Waldberg, die seit 2 oder 3 Jahren Stockäcker sind, von ihnen bisher als gemein Mörck genutzt worden seien; der Pfleger maße sich jedoch an, diese Hölzer und gemein Mörck für Eigentum zu erklären und sie daraus zu verdrängen. Sie beantragen, den Pfleger gütlich oder rechtlich anzuweisen, sie bei ihrem alten Herkommen zu belassen, wie es schon ihre Vorfahren genutzt hätten. Der Pfleger bestreitet, daß die oben genannten Hölzer gemein Mörck seien, und verlangt, daß Vogelsang oder die von Speck ihr Recht beweisen sollen. Vogelsang und die von Speck erwidern, sie seien im Posseß, infolgedessen müsse der Pfleger den Beweis führen, der allerdings versuche, sie zu Klägern zu machen. Die Richter nahmen sich Bedenkzeit bis auf Montag nach Ulrich (7. Juli). Bei der Tagsatzung am 7. Juli ergeht nach Verhör und Besichtigung sowie nach Rat weiser Leute das Urteil, daß der Pfleger durch Zeugen oder durch Urkunden den Beweis erbringen müsse, daß die angegebenen Hölzer kein gemein Mörck seien. Es wird ihm dafür eine Frist von einem Monat bewilligt. Da der Pfleger bei der Tagsatzung am 25. August den Beweis erbringen konnte, erging das Urteil: Wenn die von Speck schwören, daß die angegebenen Hölzer als gemein Mörck an sie gekommen seien und sie die bisher als solche genutzt haben, dann sollen sie dabei bleiben, unbeschadet der den Gerichtsherren zustehenden Herrlichkeit und Obrigkeit. Von beiden Seiten wird wegen der gemeinen Mörck Untergang vorbehalten. Die von Speck leisten den Eid. Von diesem Urteil werden 2 Urkunden ausgestellt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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