Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2550
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1726 Juni 1
Regest: Den 12 Zünften ist mit allem Nachdruck folgendes zu verkünden:
1) Diejenigen, deren Steuer noch nicht erneuert und die seither zu offenbarem Schaden des gemeinen Wesens damit ungehorsam zurückgehalten haben, haben auf erfolgendes weiteres obrigkeitliches Vorfordern unfehlbar zu erscheinen oder 5 fl unnachlässige Straf zu gewärtigen und dazu soll ihnen die Steuer noch erhöht werden.
2) Weil bereits 5 der neu angelegten Steuern mit dem Termin Georgii verflossen (= verfallen) sind, der allerwenigste Teil aber hieran noch bezahlt ist, hingegen die Stadt eine grosse Summe verfallener Zinsen zu bezahlen hat und durch kostbare (= teure) Botenleistungen alle Tage und Stunden heftigst angeloffen wird, so soll ein jeder sein bereits verfallenes Steuerquantum fürdersamst (= alsbald) einliefern oder soll nach aller Schärfe exequiert (= vollstreckt, gepfändet) und den Morosen (= Säumigen) noch dazu die Unkosten der Boten aufgerechnet werden.
3) Von allen schuldigen Kassen-Kapitalien, derentwegen die gesamte Bürgerschaft schon vor mehr als 1/4 Jahr beweglichst erinnert worden ist, gilt das gleiche. Wofern nicht jeder den ausgeschriebenen 1/2 Teil samt dem Zins innerhalb von 4 Wochen zum Steueramt einliefert, werden die verpfändeten Häuser und Güter sogleich wirklich angegriffen, zu obrigkeitlichen Handen gezogen und verkauft oder den Pflegschaften der Stadt zu bauen oder zu verleihen eingeräumt und den Halsstarrigen weggenommen werden, wie denn insolang keiner sich gelüsten lassen soll, Sensen oder Sicheln anzuschlagen und sich des Nutzens teilhaft zu machen, bis er seine Schuldigkeit abgerichtet haben wird.
4) Damit die Zahlung der Kassen-Schulden desto eher und leichter geschehen möge, will man dem armen Mann zum besten alle Geldsorten in ihrem vorigen Valor (= Wert) einen Monat lang, aber nicht länger, für voll annehmen. Bei der Steuer-Abrichtung hingegen soll es bei dem neuen Münz-Edict strictissime verbleiben.
5) Männiglich (= jedermann) wird gewarnt, demselben nicht zu widerstreben, sondern darin den unverbrüchlichen Kreis-Beschlüssen Folge zu leisten und nicht auf den irrigen Gedanken zu kommen, dass dieses Verbot nicht lang dauern werde. Denn es ist keine Änderung zu erwarten.
Decretum 1. Juni 1726.
1) Diejenigen, deren Steuer noch nicht erneuert und die seither zu offenbarem Schaden des gemeinen Wesens damit ungehorsam zurückgehalten haben, haben auf erfolgendes weiteres obrigkeitliches Vorfordern unfehlbar zu erscheinen oder 5 fl unnachlässige Straf zu gewärtigen und dazu soll ihnen die Steuer noch erhöht werden.
2) Weil bereits 5 der neu angelegten Steuern mit dem Termin Georgii verflossen (= verfallen) sind, der allerwenigste Teil aber hieran noch bezahlt ist, hingegen die Stadt eine grosse Summe verfallener Zinsen zu bezahlen hat und durch kostbare (= teure) Botenleistungen alle Tage und Stunden heftigst angeloffen wird, so soll ein jeder sein bereits verfallenes Steuerquantum fürdersamst (= alsbald) einliefern oder soll nach aller Schärfe exequiert (= vollstreckt, gepfändet) und den Morosen (= Säumigen) noch dazu die Unkosten der Boten aufgerechnet werden.
3) Von allen schuldigen Kassen-Kapitalien, derentwegen die gesamte Bürgerschaft schon vor mehr als 1/4 Jahr beweglichst erinnert worden ist, gilt das gleiche. Wofern nicht jeder den ausgeschriebenen 1/2 Teil samt dem Zins innerhalb von 4 Wochen zum Steueramt einliefert, werden die verpfändeten Häuser und Güter sogleich wirklich angegriffen, zu obrigkeitlichen Handen gezogen und verkauft oder den Pflegschaften der Stadt zu bauen oder zu verleihen eingeräumt und den Halsstarrigen weggenommen werden, wie denn insolang keiner sich gelüsten lassen soll, Sensen oder Sicheln anzuschlagen und sich des Nutzens teilhaft zu machen, bis er seine Schuldigkeit abgerichtet haben wird.
4) Damit die Zahlung der Kassen-Schulden desto eher und leichter geschehen möge, will man dem armen Mann zum besten alle Geldsorten in ihrem vorigen Valor (= Wert) einen Monat lang, aber nicht länger, für voll annehmen. Bei der Steuer-Abrichtung hingegen soll es bei dem neuen Münz-Edict strictissime verbleiben.
5) Männiglich (= jedermann) wird gewarnt, demselben nicht zu widerstreben, sondern darin den unverbrüchlichen Kreis-Beschlüssen Folge zu leisten und nicht auf den irrigen Gedanken zu kommen, dass dieses Verbot nicht lang dauern werde. Denn es ist keine Änderung zu erwarten.
Decretum 1. Juni 1726.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Ratsprotokolle vom 1. Juni 1674 an nicht mehr vorhanden
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ