Bürgermeister und Rat zu Ulm entscheiden aufgrund einer Schiedsgerichtsvereinbarung in Streit zwischen Erhard [Fridang], Abt zu Weingarten, und Ulrich Spän, Bürger zu Ravensburg, betreffend ein Gut in Schlier, das Klaus Rottenhusler, Späns Schwiegervater, von Weingarten zu Lehen hatte, und Schadenersatz für einen Weiherbau. Spän wirft dem Kloster vor, den Schwiegervater durch schwere Haft zu einer für ihn nachteiligen Verschreibung genötigt zu haben, durch die er um seine Rechte aus einem Lehenbrief und dem Spruchbrief des Hans von Homburg kommt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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