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Verordnung: Alle diejenigen Personen, welche sich von jetzt an innerhalb drei Jahren in die Herrschaft Eppstein begeben wollen, sind von der Leibeigenschaft befreit
Verordnung: Alle diejenigen Personen, welche sich von jetzt an innerhalb drei Jahren in die Herrschaft Eppstein begeben wollen, sind von der Leibeigenschaft befreit
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.4 Leibeigenschaft
Darmstadt, 1656 März 13
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Eppstein (Herrschaft)
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