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Centgericht Remlingen (Bestand)
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Das Remlinger Zentgericht war zuständig für die in der Zent Remlingen zuständigen Kriminalfälle, d. h. die Blutgerichtsbarkeit. Dem entsprechend werden im Bestand Diebstähle und Mordfälle ebenso wie Totschlag und Zauberei verhandelt, aber auch Sexualdelikte und ehrverletzende Beleidigungen kommen vor. Es handelt sich um einen Provenienzbestand, bei dem bislang nicht recht klar ist, wie und warum er in die Wertheimer Archive gelangte. Vgl. auch Bestände Rep. 50 und 103.
1. Amt und Zentgericht Remlingen: Die im Mittelalter in Hessen und Franken ausgebildeten Zenten waren Hochgerichtsbezirke, deren Zuständigkeit sich "in erster Linie auf Fälle schwerer Kriminalität, wie Mord, Diebstahl, fließende Wunden, Notzucht und Brandstiftung [erstreckte]". Ihre Entstehungsgeschichte ist umstritten. Als Urteiler fungierten Schöffen, denen ein Zentgraf vorstand. Die Einsetzung der Zentgrafen in Franken gehörte zu den Rechten des Würzburger Fürstbischofs in seiner Eigenschaft als Herzog von Franken. Dem Zentgraf war ein Büttel oder Zentknecht unterstellt, der etwa für Gefangennahmen zuständig war. Diese Struktur gilt auch für das Zentgericht in Remlingen. Sie ist hier allerdings zu ergänzen durch den Remlinger Amtmann, der in Wertheimer wie in Würzburger Zeit Mitglied des Gerichtes war. Der Amtmann dürfte den Zentgrafen in seiner Bedeutung für das Gericht sogar übertroffen haben, denn ein Großteil der Weisungen aus Wertheim wie aus Würzburg sind an ihn gerichtet. Der Amtmann beruft die Gerichtstage ein, an den Amtmann ergehen Befehle zur Modifikation von Urteilen. Die Würzburger Fürstbischöfe scheinen über diese Funktion der Amtmänner die Hochgerichtsbarkeit der Zent benutzt zu haben, um das nach 1599 annektierte Amt Remlingen in die Verwaltungs- und Gerichtsstruktur des Hochstifts vollständig einzugliedern. Das Amt überlagert auch bei Gerichtsfragen die ältere Zent. Es kommt allerdings auch vor, dass die Würzburger Behörden sich direkt an den Zentgrafen richteten. Insgesamt kann man als ersten Eindruck wohl formulieren, dass der Würzburger Rat - in dem übrigens offenbar immer die gleichen Personen mit den Remlinger Kriminalfällen befasst waren, darunter nach 1610 der "Hexenkommissar" Dr. Christoph Faltermayer - die Remlinger Urteile eher abmilderte denn verschärfte und auch bei den Hexereiverfahren für den ordentlichen Gang des Verfahrens zu sorgen trachtete. Das Verfahren vor der Remlinger Zent richtete sich nach Aussage der Quellen streng nach der Strafprozessordnung Kaiser Karls V., der Carolina von 1532. Auf die Carolina sei denn auch für Fragen nach der juristischen Bewertung der einzelnen Delikte und der jeweils vorgesehenen Strafen verwiesen. Das Gebiet der Remlinger Zent erstreckte sich von Margetshöchheim am Main über Birkenfeld bis Marktheidenfeld wiederum am Main, folgte dann in etwa der heutigen Grenze zwischen Bayern und Baden-Württemberg nach Süden bis Neubrunn, um dann in einem Bogen über Unteraltertheim die Stadt Würzburg zu erreichen. Die Zugehörigkeit einzelner Orte war dabei umstritten. So stritt man jahrelang über die Zuständigkeit des Remlinger Gerichts bei einem Fall von ehrverletzenden Schmähungen (Injurien) in der Stadt Wenkheim im Taubertal. In den Erbstreitigkeiten nach dem Aussterben der Grafen von Wertheim war ein Teil des Amtes Remlingen, darunter die Hälfte des Orts Remlingen, im 16. Jahrhundert an die Grafen von Castell gekommen. Das wertheimische Amt Remlingen ging dann 1598/99 in der Würzburger Fehde an das Hochstift verloren. Es folgten jahrelange Fehdehandlungen zwischen den Grafen von Löwenstein-Wertheim und den Würzburger Bischöfen, die schließlich in einen jahrhundertelangen Rechtsstreit mündeten. Die ihnen in Remlingen verbleibenden Rechte verwalteten die Löwenstein-Wertheimer nach Störmer noch am Ende des Alten Reichs durch das gemeinschaftliche Amt Remlingen. Die Herrschaft war in Remlingen damit auf äußerst komplexe Weise aufgeteilt: "Seit 1612 gab es ein würzburgisches, ein castellisches und ein wertheimisches Amt. So zeigt Remlingen beispielhaft das verwirrende Bild der staatlichen Zustände in Franken." Im Rahmen der Territorialgeschäfte nach 1803 traten die Löwenstein-Wertheim-Virneburger "ihren Landeshoheitsanteil am Kondominatsort Remlingen an Bayern ab" . Dagegen dürften nach den Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses die würzburgischen Teile Remlingens an die Fürsten von Löwenstein-Wertheim-Rochefort gekommen sein. Die Situation blieb komplex. Zuständig für die Verwaltung der den beiden Linien nach 1806 in Remlingen verbleibenden Einkünfte waren nun die Domänenverwaltungen. Nach Schaab haben die Wertheimer auch ihre Rechte am Remlinger Zentgericht insofern wahren können, als sie bis zum Ende des Alten Reichs an der Bestellung des Zentgrafen beteiligt waren.
2. Bestandsgeschichte: Der vorliegende Bestand umfaßt Schriftgut von Amt und Zentgericht Remlingen von 1568 bis 1626. Eine strikte Trennung der Überlieferung von Amt und Zent ist wegen der geschilderten Doppelfunktion der Amtmänner nicht möglich; immerhin handelt es sich aber nahezu ausschließlich um Unterlagen zur Strafrechtspflege, während anderes Amtsschriftgut etwa zu Abgabenerhebung oder Polizeifragen nicht enthalten ist. Das Schriftgut des von Störmer postulierten wertheimischen Amtes Remlingen aus der Zeit nach 1599 ist verschollen. Spuren der Überlieferung befinden sich im Pertinenzbestand StAWt-G Rep 50 (Castell und Remlingen, Laufzeit 1408-1825), allerdings ist auch hier nach1599 bislang kein wertheimischer Amtmann in Remlingen nachzuweisen. Das würzburgische Amt Remlingen dagegen wurde noch im 17. Jahrhundert aufgelöst und die Besitzungen fortan durch das Amt Homburg/Main verwaltet. Im Schriftgut dieses Amtes könnte man das Schriftgut auch des Remlinger Zentgerichts nach 1632 vermuten. Die Überlieferungsgeschichte der Archivalien könnte schließlich auch von dem bei Langguth erwähnten verheerenden Dorfbrand von 1710 beeinflußt worden sein. Ein Teil des vorliegenden Schriftguts bildete bisher den Bestand Rep 207 (Akten der würzburgischen Beamten in Remlingen, insgesamt 10 Nrn.) des Freudenbergischen Archivs. Nach der Vermutung von Dr. Wecken in der Einleitung zum Findbuch dieses Bestandes dürfte es nach Wertheim gekommen sein, als das Amt Remlingen nach der Besetzung Frankens durch König Gustav Adolf von Schweden 1632 der protestantischen Linie des Hauses Löwenstein-Wertheim geschenkt wurde (vgl. Wertheimer Zettel 642). Wecken hat die Unterlagen aus diesem Grund dem Freudenbergischen Archiv zugeordnet. Nach Auffindung weiterer Akten Remlinger Provenienz in bisher unverzeichneten Freudenberger Beständen, die auch Unterlagen aus der Zeit vor der Würzburger Besitzergreifung in Remlingen umfaßten, wurde nun beschlossen, das Schriftgut zusammenzuführen und dem Gemeinschaftlichen Archiv zuzuordnen, da es sich - wie bei Schweinberg und Freudenberg - um ein altes wertheimisches Amt mit Schriftgut aus der Zeit vor der Linienspaltung handelt. Die Besitzergreifung durch Würzburg im Jahr 1599 bildet damit im Bestand keine Zäsur. Ebenfalls im Gemeinschaftlichen Archiv befinden sich Amtsbücher der Zent Remlingen (StAWt-G Rep 103, Remlingen 1-6). Diese Zentbücher enthalten Protokolle von 1523 bis 1634, dazu Schöffeneide und Zentordnungen sowie Urkundenabschriften und Texte im Zusammenhang des Rechtsstreits wegen der an Würzburg verlorenen Ämter bis ins 18. Jahrhundert. Einzelne Schreiben aus der Amtsüberlieferung sind in Rep 50 (Castell und Remlingen) des Gemeinschaftlichen Archivs eingegangen, das wegen des Kondominats in Remlingen zu Remlinger Fragen ohnehin parallel konsultiert werden sollte. Weiteres Schriftgut der Provenienz Zentgericht Remlingen dürfte sich in den bisher nicht erschlossenen Beständen des Gemeinschaftlichen Archivs befinden. Der Bestand ist in vielfältiger Hinsicht interessant. Er enthält Material zur Kriminalitäts- wie zur Geschlechtergeschichte und Unterlagen zur Hexenverfolgung. Giftmorde lassen das Verhältnis von Ehepartnern deutlich werden, Kindsmorde beleuchten die Situation unverheirateter Frauen, die Verfolgung von Ehebrüchen zeigt das Bestreben der Obrigkeit zur Durchsetzung moralischer Normen. Die Tätigkeit des Gerichts wird konkret fassbar, wenn der Zentgraf dem Büttel eine Liste vorhandener Eisen und Ketten übergibt. Wegen der Bedeutung des Bestandes wurde eine detaillierte Erschließung vorgenommen. In den "Enthält"/"Darin"-Vermerken werden nach Möglichkeit Hinweise auf die Art des enthaltenen Prozessschriftguts (Urgichten, Urfehden, Protokolle) gegeben. Sämtliche beteiligten Personen sind nach Möglichkeit mit Herkunftsangaben im Index nachgewiesen. Gleiches gilt für die Orte, an denen Verbrechen stattgefunden haben. Der Sachindex schlüsselt die behandelten Delikte über die Gliederung der Klassifikation hin aus auf. Der Bestand umfaßt 125 Einheiten in 50 cm. Bronnbach, im Dezember 2000 Robert Meier Nachtrag Oktober 2010 Weitere Unterlagen der Provenienz Zent Remlingen befinden sich unter einem eigenen Klassifikationspunkt im Bestand G-Rep. 102. Dieses Material ergänzt meist hier bereits vorhandene Akten. Robert Meier
3. Amtmänner und Zentgrafen in Remlingen: Amtmänner in Remlingen: Michael Freund, wertheimischer Amtmann 1576 - 1586, Joachim Lotter, würzburgischer Amtmann 1603 - 1616 Adam Ott, würzburgischer Amtmann in Remlingen und Keller in Homburg 1619 - 1622, Onophrius Hinterhofer, wertheimischer Amtmann 1631- Zentgrafen in Remlingen: Ludwig Triebig 1584, Hans Triebig 1590, Michael Daub 1595, Friedrich Zobel 1599 - 1603, Johann Müller 1605 - 1612, Hans Wolf Gesell (zugleich Schultheiß in Marktheidenfeld) 1614 - 1618, Kaspar Voit 1624 - 1634.
4. Literatur: - Ehmer, Hermann, Geschichte der Grafschaft Wertheim, Wertheim1989. - Kaufmann, Arthur (Hg.), Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Stuttgart: Reclam 1996. - Knapp, Hermann, Die zenten des Hochstifts Würzburg, Würzburg 1907. - Langguth, Erich, Remlingens Einwohnerschaft 1610/1613, in: Genealogie 9 (1980), 285-293. - Schaab, Meinrad, Zenten an Rhein, Main, Neckar und Tauber um 1550 (Historischer Atlas für Baden-Württemberg, Erläuterungen IX,2), Stuttgart 1979. - Stockert, Harald, Adel im Übergang: die Fürsten von Löwenstein-Wertheim zwischen Landesherrschaft und Standesherrschaft 1750-1850, Stuttgart 2000. - Störmer, Wilhelm, Marktheidenfeld (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Heft 10), München 1962. - Willoweit, Dietmar, Gericht und Obrigkeit im Hochstift Würzburg, in: Unterfränkische Geschichte III, hrsg. von Peter Kolb und Ernst-Günter Krenig, Würzburg 1995, 219-249. - Birr, Christiane, Konflikt und Strafgericht : der Ausbau der Zentgerichtsbarkeit der Würzburger Fürstbischöfe zu Beginn der frühen Neuzeit, Köln u.a. 2002
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.