SBE Hauptausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf NW 1000-AUSW. (Bestand)
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NW 1000-AUSW. 390.000.001_frei
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.6. Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung in NRW >> 4.6.1. NW 1000 Hauptausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf
1945-1952
Einzelfallakten
Bestandsbeschreibung: Düsseldorf
Entnazifizierungsausschuss für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Zuständig:
1.) bis 02.04.1949 für die auf Landesebene durchgeführten Verfahren.
2.) vom 02.04.1949 - 31.08.1949 für die auf Landesebene durchgeführten Verfahren und die aufgelösten Ausschüsse in Düsseldorf-Mettmann, Grevenbroich, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Rhein-Wupper-Kreis, Rheydt und Viersen.
3.) seit 01.09.1949 für den gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf.
4.) seit 07.11.1949 für den Regierungsbezirk Düsseldorf und den Kohlebergbau in Essen, dazu seit 11.08.1950 für den Regierungsbezirk Münster, seit 09.09.1950 für den Regierungsbezirk Detmold, seit 02.10.1950 für den Regierungsbezirk Arnsberg und seit 01.11.1950 für die Regierungsbezirke Aachen und Köln.
Aufgelöst am 12.02.1952 aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der Entnazifizierung im Lande NRW (GV.NW.1952, S. 15).
3 Karteien
1. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf I
(Hauptkartei)
Karteikästen
Nr. 1 A-Berc
Nr. 2 Berg-Bri
Nr. 3 Bro-Die
Nr. 4 Dil-Feld
Nr. 5 Felg-Gn
Nr. 6 Go-Har
Nr. 7 Has-Hoe
Nr. 8 Hof-Ju
Nr. 9 Ka-Koc
Nr. 10 Koe-Ky
Nr. 11 La-Ly
Nr. 12 Ma-Mr
Nr. 13 Mu-Oy
Nr. 14 Pa-Rap
Nr. 15 Ras-Ry
Nr. 16 Sa-Schmitz, Peter
Nr. 17 Schmitz, Resi-Sie
Nr. 18 Sig-Thi
Nr. 19 Thö-Weiß, Gerhard
Nr. 21 Weiß, Gottfried-Zy
2. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf II
(Erneute Überprüfung (EÜ))
Nr. 22 A-De
Nr. 23 Di-Gu
Nr. 24 Ha-Ke
Nr. 25 Ki-Ma
Nr. 26 Me-Ri
Nr. 27 Ro-Sti
Nr. 28 Sto-Z
3. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf III
(Auswanderer)
Nr. 29 A - Z
Akten: 3.) Auswanderer nach Nummern 1 - 1087 (z. B. DU/A 470)
Bestellsignatur (Beispiel): NW 1000-AUSW Nr. 1087
Für Berufungen ist der Berufungsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig. Vgl. die Karteien Sonderbeauftragter für die Entnazifizierung, Polizeiausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf, Pensionsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf, Bergbau-Ausschuss, Wehrmacht-Ausschuss.
Auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 verständigten sich Premierminister
Churchill, Präsident Roosevelt und Marschall Stalin über die Politik, die sie gegenüber
einem besiegten Deutschland einzuschlagen gedachten. Dazu gehörten u.a. die
Ausrottung des Nationalsozialismus und des Militarismus. Man wollte nicht
nur die NSDAP und ihre Gliederungen auflösen und Deutschland militärisch
entmachten, sondern alle nationalsozialistischen und militärischen Einflüsse aus dem
kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausschalten. Da die großen Drei in Jalta keine
gemeinsamen Ausführungsbestimmungen erließen und es in den ersten Monaten der
Besetzung keine oberste Instanz der einzelnen Militärregierungen gab, erhielt die in
Jalta festgelegte Politik in jeder der 4 Besatzungszonen eine andere Deutung und
Ausführung. Auch die Erlasse des Ende Juli 1945 zum ersten Male zusammengetretenen alliierten Kontrollrates konnten die Entwicklung nicht mehr ändern und rückgängig machen.
Die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2.8.1945 befassten sich nur sehr
allgemein mit der Entnazifizierungspolitik. Alle Mitglieder der Partei, die
mehr als nominelle Mitglieder waren und alle Personen, die den Zielen der Alliierten
feindlich gegenüberstanden, sollten aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und
aus verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmungen entfernt werden.
Die Verordnung Nr. 24 des Kontrollrats vom 12.1.1946 legte die Potsdamer Beschlüsse
im Einzelnen aus und gab Richtlinien für die Anwendung.
Die Russen räumten ohne große Rücksicht auf Schuld und Rechtsverfahren alle
Personen, die einer kommunistischen Regierung und einer Gesellschaft nach
sowjetischem Vorbild im Wege standen, beiseite. Kapitalisten, Großgrundbesitzer,
Führer der Partei und Regierung, Offiziere und antikommunistisch eingestellte
Demokraten wurden liquidiert, die Masse der kleinen Parteigenossen dagegen blieb
ungeschoren, vor allem bei Übertritt zur KPD.
Die Amerikaner, von der Kollektivschuld aller Deutschen überzeugt, gingen mit großer
Eile und Strenge an die politische Säuberung, die sich nicht nur auf die
Führungsschichten der NSDAP, sondern auch auf die Beamtenschaft, das Militär und
die Großindustrie erstreckte. Es ging hier nicht nur um die Beseitigung des
Nationalsozialismus, sondern, zumindest im Anfang, um die wirtschaftliche Vernichtung
der traditionell herrschenden deutschen Gesellschaftsschichten.
Das Ziel der französischen Besatzungspolitik war eine Dezentralisierung Deutschlands
und eine nachhaltige Schwächung der deutschen Machtstellung; ihm wurde die
Entnazifizierung untergeordnet. Die Franzosen scheuten sich daher nicht, höhere
Beamte, die die Amerikaner aus der Verwaltung von Nordbaden und Nordwürttemberg
entfernt hatten, in Südbaden und Südwürttemberg wiedereinzusetzen.
Das Hauptproblem der britischen Militärregierung war zunächst einmal die Versorgung
der Bevölkerung, insbesondere im Ruhrgebiet, und die Verhinderung eines allgemeinen
Chaos. Man brauchte dringend Fachkräfte für den Bergbau, die Landwirtschaft und den
Wiederaufbau der zerstörten Städte und konnte es sich nicht leisten, die Beschlüsse von
Jalta so drastisch und einseitig auszulegen, wie es die Amerikaner taten. Einheitlich war
in allen 4 Besatzungszonen nur die Suche und Verhaftung der eigentlichen
"Kriegsverbrecher", die sofort mit dem Einrücken der alliierten Streitkräfte in Angriff
genommen wurde. Es stellte sich dann allerdings bald heraus, dass nur gegen einen
kleinen Teil, der in den Internierungslagern Festgehaltenen eine Anklage wegen
Kriegsverbrechen erhoben werden konnte.
Die folgende Übersicht zeigt für die einzelnen Besatzungszonen die Zahl der bis zum
1.1.1947 Inhaftierten und der bis zu diesem Datum entlassenen Internierten.
Zone Inhaftierte bis 1.1.1947
davon bis 1.1.1947 bereits entlassen
______________________________________________________________________
_____________________________________
Amerikanische Zone 95 250
44 244
Britische Zone 68 500
34 000
Französische Zone 18 963
8 040
Sowjetische Zone 67 179
7 214
______________________________________________________________________
_____________________________________
Insgesamt 250 892
93 498
______________________________________________________________________
_____________________________________
Neben den Alliierten waren schon gleich nach Kriegsende deutsche Stellen dazu
übergegangen, Verwaltung und Wirtschaft zu säubern. Am 3.6.1945 ordnete der
Regierungspräsident von Arnsberg die Erfassung aller Parteigenossen an.
Am 15.6.1945 folgte eine "Anordnung über den Personalabbau in der öffentlichen
Verwaltung des Regierungsbezirks Arnsberg", nach der Bedienstete, die der SS,
Gestapo sowie vor dem 30.1.1933 der Partei angehörten oder Amtsverwalter gewesen
waren, entlassen werden sollten. Ein weiterer Erlass des
Regierungspräsidenten von Arnsberg befasste sich mit der Personalbereinigung in der
Privatwirtschaft und legte die Entlassung aller Personen in Industrie, Handel und
Gewerbe fest, die der Partei vor dem 1.4.1933 beigetreten waren. Der
Oberpräsident der Nord-Rheinprovinz ordnete in einem Erlass vom 3.8.1945 die
Überprüfung aller Beamten auf ihre Parteizughörigkeit an. Überall im Lande
wurden Listen von Mitgliedern der NSDAP und ihrer Gliederungen aufgestellt, Parteigenossen zum Wiederaufbau, zu "Hand- und Spanndiensten"
herangezogen und belastendes Material über ehemalige
Nationalsozialisten zusammengetragen.
Die alleinige Verantwortung und Entscheidung für die Entnazifizierung lag jedoch in den
Händen der britischen Militärregierung, die erst nach und nach deutsche Stellen für die
Durchführung heranzog. Nachdem die britische Militärregierung im September 1945
Richtlinien über die "Demokratisierung und Dezentralisierung der örtlichen und
regionalen Regierungen" erlassen hatte, ergingen am 3.9.1945 die Instruktion Nr. 28
über die Einsetzung von Entnazifizierungsausschüssen und am 27.11.1945 die
Instruktion Nr. 21 über Revisionsausschüsse. Die Instruktion 28 sah vor,
deutsche Ausschüsse einzusetzen, die die Militärregierung bei ihrer Aufgabe, sämtliche
Mitglieder der Partei aus amtlichen und halbamtlichen Stellen sowie aus
verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmen zu entfernen, zu beraten
hatten.
Diese Ausschüsse sollten für die Provinzstufe, die Regierungsbezirksstufe und für die
Stadtkreise errichtet werden, dagegen noch nicht für die Landkreise, für die
der Regierungsbezirks-Ausschuss zuständig war. Allerdings blieb die beratende Tätigkeit
der Deutschen auf die Fälle beschränkt, in denen die Entfernung oder Ausschließung
von Anstellung eine Ermessenssache war. Alle Fälle, in denen eine zwangsweise
Entfernung erfolgen musste, sollten nach wie vor allein von der Militärregierung
entschieden werden.
Der Inhalt der Instruktion Nr. 28 wurde den Regierungspräsidenten erst am 27.12.1945
mitgeteilt mit der Aufforderung, bis zum 20.1.1946 Vorschlagslisten für die Besetzung
der deutschen Ausschüsse einzureichen. Bevor die Instruktion 28 jedoch wirksam
werden konnte, ergingen bereits neue Verordnungen und Anweisungen.
Am 12.1.1946 wurde die Kontrollratsdirektive 24 erlassen, die genaue Richtlinien
enthielt, welche Personen entlassen werden mussten und bei welchen Personen die
Entfernung dem Gutdünken der Militärregierung überlassen war. Diese
Direktive ging auf Anweisungen zurück, die bereits von der amerikanischen wie auch
von der britischen Militärregierung praktiziert worden waren.
Fünf Tage später, am 17.1.1946, erließ die britische Militärregierung die
Zoneninstruktion Nr. 3 "Entnazifizierungsmaßnahmen in der Britischen Zone", die die
verfahrensrechtlichen Entnazifizierungsbestimmungen festlegte und somit die
materiellen Bestimmungen der Direktive 24 ergänzte. Durch diese
Instruktion wurden die Instruktionen 21 und 28 aufgehoben. Auffällig und bezeichnend
ist, dass in der Instruktion 3 wie auch in anderen britischen Anordnungen jeglicher
Hinweis auf die Direktive 24 fehlt, man war also bemüht, die strengen
Kontrollratsbeschlüsse zu mildern und den eigenen politischen Vorstellungen
anzupassen.
Die Zoneninstruktion Nr. 3 vom 17.1.1946 wurde in der Britischen Zone allerdings nicht
einheitlich angewandt. Die örtlichen Befehlshaber der Militärregierung erließen eigene
Richtlinien und legten die Instruktion 3 verschieden aus. Die Militärregierung Westfalen
gab am 20.3.1946 die Verwaltungsverfahrens-Anweisung Nr. 26
"Entnazifizierungsmaßnahmen in Westfalen" heraus. Die Militärregierung
im Regierungsbezirk Minden erließ an 29.3.1946 noch eine Anweisung Nr. 3 zur
Erläuterung der Anweisung 26. In der Nord-Rheinprovinz gab die
Anordnung 24 "Anweisungen für die deutschen Entnazifizierungsausschüsse zwecks
Durchführung der Alliierten Beaufsichtigungsgewalt". Sogar für einzelne
Städte wurden von den lokalen Befehlshabern der Militärregierung besondere
Bestimmungen erlassen. Die Zoneninstruktion Nr. 3 erschien am 24.4.1946
in einer Neufassung. Auch hier gab es in Westfalen und in der Nord-
Rheinprovinz wieder jeweils besondere Anweisungen zur näheren Erläuterung.
So vielfältig und z.T. unterschiedlich die einzelnen Durchführungsbestimmungen in
Westfalen und in der Nord-Rheinprovinz auch waren, sie alle bezweckten die
Einrichtung deutscher Entnazifizierungsausschüsse, die zwischen März und Juni 1946
ihre Tätigkeit aufnahmen. In jeder Stadt und in jedem Landkreis wurde ein solcher
Ausschuss errichtet, dazu kamen Berufungsausschüsse, die z.T. für mehrere
Ausschüsse zuständig waren. Bei jedem der 6 Regierungsbezirke gab es
einen Haupt- und einen Berufungsausschuss für überörtliche Verfahren. Für die
Überprüfung der Polizei waren zunächst besondere Ausschüsse tätig, die dann aber mit
den Ausschüssen bei den Städten und Regierungsbezirken vereinigt wurden. Auch für
die Beschäftigten im Bergbau bestanden besondere Ausschüsse in Essen, Aachen und
Köln, die später zu einem in Essen zusammengefasst wurden.
Ein Berufsstand unterlag nicht der Überprüfung durch die allgemeinen
Entnazifizierungsausschüsse, das waren die Geistlichen aller Konfessionen. Auch sie
sollten entnazifiziert werden, aber die Kirchenbehörden konnten eigene Ausschüsse
bilden, die direkt der Militärregierung unterstanden. Die Anweisung Nr. 3 über Zonen-
Politik vom 24.4.1946 legte in Anhang 3 im Einzelnen fest, wie die Entnazifizierung der
Geistlichen erfolgen sollte. Der Erzbischof von Köln lehnte - anscheinend mit Erfolg - die
Einrichtung eines kirchlichen Entnazifizierungsausschusses ab. Die übrigen
Kirchenbehörden setzten entsprechende Ausschüsse ein, die Akten liegen heute noch
dort (vgl. Anlage 3).
Die Mitglieder der Entnazifizierungsausschüsse sollten sich aus allen zugelassenen
politischen Parteien und allen sozialen Schichten zusammensetzen. Zu
jedem Ausschuss gehörten eine mehr oder minder große Anzahl von Unterausschüssen,
auch Komitees genannt, die in den einzelnen Behörden, Verwaltungen, Unternehmen
und Gewerbebetrieben gebildet wurden. In Hamm gab es z.B. 104 Unterausschüsse, in
Essen 271. Aufgabe der Unterausschüsse war es zunächst, eine Liste derjenigen
Personen aufzustellen, die bereits entnazifiziert worden waren. Dann hatte der
Unterausschuss dafür zu sorgen, dass alle noch nicht überprüften Personen einen
Fragebogen ausfüllten, soweit sie dazu verpflichtet waren. Alle Beamten und
Angestellten wurden somit erfasst, selbst Vorarbeiter, denen 5 Personen unterstellt
waren, sie alle gehörten zu "einflussreichen Personen". Dass von eifrigen
Unterausschüssen mehr Fragebogen als erforderlich angemahnt wurden, versteht sich
von selbst. Auf der anderen Seite brauchten Personen, die keine Tätigkeit ausübten
und keine Anstellung anstrebten, auch keinen Fragebogen auszufüllen. Die
Entnazifizierungsbestimmungen trafen den kleinen Mann, während ein aktiver Nazi, der
von seinen Ersparnissen leben konnte oder sich als Landarbeiter verdingte, durch die
Maschen des Gesetzes schlüpfte.
Die Unterausschüsse prüften die Fragebogen und die eingereichten Unterlagen zur
Entlastung und reihten den Betreffenden in eine der drei Gruppen ein:
1. muss entlassen werden
2. kann entlassen werden
3. ist einwandfrei.
In die 1. Gruppe fielen alle Kriegsverbrecher und Personen, die führend in der Partei
und ihren Formationen tätig gewesen waren. Der Unterausschuss konnte bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen jedoch vorschlagen, den Betreffenden im Amt zu belassen
oder in eine minderqualifizierte Stellung zu versetzen. In Gruppe 2 gehörten die
Personen, die zwar nicht "zwangsweise" entlassen werden mussten, die aber doch
irgendwie belastet waren und nicht ohne Bedenken in die Gruppe 3 eingestuft werden
konnten. Hier sollte der Unterausschuss auf Grund seiner genauen Kenntnis der Person
Vorschläge machen, ob der Betreffende zu entlassen oder in seiner Stellung zu
belassen sei.
Die Unterausschüsse reichten die so bewerteten Fragebogen nebst Listen der bereits
entnazifizierten Personen dem betreffenden Ausschuss des Stadt- oder Landkreises ein.
Dieser prüfte die Fragebogen nebst den Wertungen erneut und gab die Unterlagen an
die Militärregierung, und zwar an die zuständige Sonderstelle bei der Abteilung für die
öffentliche Sicherheit (Public Safety, Special Branch). Hier wurde die eigentliche
Entscheidung gefällt, die dann dem Ausschuss mitgeteilt wurde. Die deutschen
Entnazifizierungsausschüsse hatten also nur eine beratende Funktion, sie konnten
keine selbständige Entscheidung treffen.
Für die Bewertung der Fragebogen wurde folgendes Codesystem benutzt:
M zwangsweise Entlassung
D 1 nach freiem Ermessen zu Entlassende, Anstellung nicht empfohlen
D 2 nach freiem Ermessen zu Entlassende, Anstellung empfohlen
N negativ, keine Bedenken gegen Anstellung
R empfohlen für die Anstellung (ausgesprochene Antinazis, ehemalige KZ-Insassen)
Ab 1.2.1947 wurde dieses System geändert, und es galten nun folgende
Bezeichnungen:
M zwangsweise Entlassung
D alle Personen, die unter die Kategorie der Entlassung nach freiem Ermessen
fallen, in deren Fällen der Ausschuss die Entlassung befürwortet
N (§5) alle Personen, die streng genommen unter die Kategorie der zwangsläufigen
Entlassung der VO 24 fallen, in deren Fällen der Ausschuss jedoch den § 5 und die
Befürwortung der Anstellung in Anwendung bringt, d.h. die nominellen Nazis
N (§13) alle Personen, die unter die Kategorie der Entlassung nach freiem Ermessen der
VO 24 fallen, deren Verbleib im Amt oder deren Anstellung befürwortet wird.
N alle Personen, deren Fälle von dem Ausschuss als negativ betrachtet werden und
alle Personen, die von der Jugend-Amnestie betroffen werden
R alle Personen, die als leidenschaftliche und aktive Antinazisten bekannt sind und
sich als solche erwiesen haben. Ehemalige Insassen von Konzentrationslagern
können unter Umständen in diese Kategorie eingestuft werden.
Dieses Codesystem wurde zur Bewertung der Fragebogen, auf den Arbeitsblättern und
bei den monatlichen statistischen Meldungen verwandt, z.T. auch auf den Karteikarten.
Diese ursprünglich starre Einteilung in "zwangsweise Entlassung" und "Belassung im
Amt" erwies sich schon bald als nicht sehr glücklich. In der amerikanischen Zone
unterschied das "Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
für die Länder Hessen, Bayern und Baden-Württemberg" vom 5.3.1946 mehrere
Kategorien mit entsprechenden Straf- und Sühnemaßnahmen. Die britische
Militärregierung erließ am 12.8.1946 die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 "Behandlung
und Kategorisierung von Kriegsverbrechern, Nazis und Militaristen". Sie
unterschied Verbrecher (Kategorie I), Übeltäter (Kategorie II), weniger bedeutende
Übeltäter (Kategorie III), Parteigänger (Kategorie IV) und entlastete Personen (Kategorie
V). Am 9.9.1946 sollten die Ausschüsse mit der Kategorisierung beginnen. Anfang
September erhielten sie eine Übersetzung der Instruktion zugesandt, wurden mündlich
und schriftlich von der Militärregierung mit dem Inhalt bekannt gemacht. Die
Ausschüsse stellten auf Anordnung der Militärregierung vom 31.8.1946 ihre Tätigkeit
sogar vorübergehend ein, da die Übersetzung der Anweisung 38 so schlecht war, dass
sie zurückgezogen werden musste, so dass die Ausschüsse nicht arbeiten konnten. Am 12.9.1946 nahmen die Ausschüsse ihre Tätigkeit wieder auf, jedoch
nach den bisherigen Bestimmungen. Die Anwendung der Zonen-Politik-Anweisung 38
sollte erst nach einer besonderen Anordnung der Militärregierung erfolgen, wenn
genügend Exemplare des Textes verteilt waren.
Dazu kam es nicht mehr, denn am 12.10.1946 erließ der Kontrollrat die Direktive 38, die
auch 5 Kategorien vorsah. Zur Durchführung dieser Direktive gab die
britische Militärregierung am 30.11.1946 die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54 heraus,
die die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 vom 12.8.1946 aufhob.
Allerdings trat diese Zonen-Exekutiv-Anweisung (ZEA) Nr. 54 in Nordrhein-Westfalen
erst am 14.4.1947 in Kraft, zugleich mit der Neufassung der Zonen-
Exekutiv-Anweisung Nr. 3 vom 7.3.1947.
Zuvor hatte die britische Militärregierung noch am 24.2.1947 die Verordnung Nr. 79
"Einteilung von weniger gefährlichen Nationalsozialisten in Kategorien" und am gleichen
Tage die Anweisung Nr. 1 (gem. Art. IV, V und XI der VO Nr. 79) erlassen.
Die für Nordrhein-Westfalen zuständigen Stellen der Militärregierung gaben im April
1947 dann noch eine ausführliche Anweisung über die Durchführung der Zonen-
Exekutiv-Anweisungen 54 und 3 (Endfassung) heraus.
Die deutschen Stellen hatten seit dem 14.4.1947 sowohl die Entnazifizierung als auch
die Kategorisierung durchzuführen. Bei der Entnazifizierung hatten die Ausschüsse nach
wie vor nur eine beratende Funktion, sie prüften gemäß Direktive 24 die Fragebogen
und empfahlen der Militärregierung die Entfernung von Personen aus ihren Stellungen
bzw. deren Belassung im Amt. Dagegen erhielten sie bei der Kategorisierung jetzt eine
ausführende Funktion, sie sollten nach den Bestimmungen der ZEA 54 die einzelnen
Personen in eine der Kategorien III-V einstufen, Kategorie I und II (Verbrecher und
Übeltäter) blieben der Militärregierung vorbehalten. Die starren Kontrollratsbeschlüsse
(Entlassung vom Amt oder Belassung) wurden auf der einen Seite beibehalten, aber
gleichzeitig durch die Bestimmungen der ZEA 54 abgeschwächt und gemildert. Das
ganze Verfahren wurde elastischer. Man konnte nun einen kleinen Angestellten oder
Gewerbetreibenden, der an sich nach der Direktive 24 entlassen werden musste, in
seiner Stellung belassen, da er in keiner Weise eine Gefahr für die Demokratie bildete,
ihn aber irgendeiner der festgelegten Sanktionen (Anstellungs- und
Bewegungsbeschränkung, Sperre des Vermögens und der Konten, Ausschluss vom
passiven Wahlrecht) unterwerfen. Für Personen der Kategorie V, die Entlasteten, gab es
keinerlei Sanktionen. Die Anhänger, Kategorie IV, waren automatisch
Bewegungsbeschränkungen unterworfen und hatten nicht das passive Wahlrecht. Der
Ausschuss konnte nach eigenem Ermessen eine Sperre des Vermögens und der Konten
anordnen. Für Kategorie III (geringere Übeltäter) galten automatisch
Bewegungsbeschränkungen, Sperre von Konten und Vermögen, Verlust des passiven
Wahlrechts, ferner nach Ermessen des Ausschusses differenzierte
Anstellungsbeschränkungen, z.B. Verbot einer "leitenden Stellung" (d.h. Unterstellung
von mehr als 20 Personen), Versetzung in eine niedrigere Stellung, Austritt mit voller
oder reduzierter Renten- bzw. Pensionszahlung.
Die Ausschüsse mussten ihre Vorschläge (Entlassung oder Belassung im Amt) nach wie
vor der Militärregierung zur Entscheidung unterbreiten, die Einreihung in die Kategorien
III-V unterlag aber nicht der Zustimmung der Engländer. War allerdings der englische
Offizier nicht mit der Empfehlung (Entlassung oder Belassung) einverstanden, musste
der Ausschuss die Kategorisierung ändern. Der britischen Militärregierung und den
deutschen Ausschussmitgliedern war nach wie vor ein sehr großer Ermessensspielraum
gegeben. Alle Personen in Kategorie III und IV erhielten einen Einreihungsbescheid und
mussten sich bei der Polizei registrieren lassen, wo sie besondere Meldebücher
erhielten. Personen der Kategorie V bekamen einen Entlassungsschein.
Die seit Mitte April 1947 eingeführten Maßnahmen waren der erste Schritt auf dem
Wege, den Deutschen die Verantwortung für die Entnazifizierung zu übertragen. In der
amerikanischen Zone war dies schon mit dem Befreiungsgesetz Nr. 104 vom 5.3.1946
geschehen. Die britische Militärregierung war jedoch der Auffassung, dass man den
Deutschen die Entnazifizierung erst nach der Errichtung gewählter Landtage und
parlamentarisch verantwortlicher Länderregierungen übergeben dürfe. Auf der Tagung
der Außenminister der 4 Großmächte in Moskau vom 10.3.-24.4.1947 hatte man sich
auch mit der Frage der Entnazifizierung befasst und beschlossen, den deutschen
Behörden die Verantwortung für die Durchführung der Kontrollratsdirektiven 24 und 38
zu übertragen.
So befasste sich im Sommer 1947 die britische Militärregierung mit der Ausarbeitung
eines Rahmengesetzes, und gleichzeitig begannen von deutscher Seite im Zonenbeirat
der britischen Zone Beratungen über ein einheitliches deutsches
Entnazifizierungsgesetz. Am 1.10.1947 erließ die Militärregierung die Verordnung Nr.
110 zur Übertragung der Entnazifizierungsaufgaben auf die Regierungen der Länder. In jedem Land sollte ein Minister bestimmt werden, der dem Landtag
gegenüber für die Handhabung des Entnazifizierungsrechts verantwortlich war. Dieser
Minister oder eine andere von ihm ernannte Persönlichkeit war dann für die Anwendung
der entsprechenden Gesetze und Vorschriften zuständig. Hierzu erließ Gouverneur W.
Asbury für Nordrhein-Westfalen die Verordnung Nr. I, die am 18.12.1947 in Kraft trat
und bestimmte, dass bis zur Ernennung eines Ministers der Ministerpräsident
verantwortlich sei und dass vom 18.12.1947 an die Deutschen die Entnazifizierung
durchzuführen hätten.
Inzwischen war jedoch schon der Justizminister Dr. Heinemann als verantwortlicher
Minister für die Entnazifizierung bestimmt worden. Das Kabinett des Landes
Nordrhein-Westfalen beschloss auf seiner 73. Sitzung am 10.12.1947, einen
Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen zu
ernennen, der als Vertreter des Justizministers die Entnazifizierungsaufgaben gemäß
VO 110 durchführen sollte. Sonderbeauftragter wurde
Landgerichtspräsident Eduard Kremer, der schon am 16.12.1947 sein 1.
Rundschreiben an die Berufungsausschüsse sandte.
So war den Deutschen nun die wenig dankbare Aufgabe zugefallen, die Entnazifizierung
durchzuführen. Dabei konnten sie nicht ihre eigenen Vorstellungen verwirklichen; die
Vorschriften der Alliierten, insbesondere die Direktiven 24 und 38, waren nach wie vor
bindend, nur in geringem Umfang waren Änderungen und Ergänzungen erlaubt. Die
Militärregierung überwachte die Tätigkeiten und Maßnahmen der Deutschen und ließ sich laufend Bericht erstatten. Außerdem behielt sie sich die Entscheidung in
einigen Fällen vor (z.B. die Einstufung in Kategorie I und II).
Die für die Entnazifizierung zuständigen Minister in den Ländern der britischen Zone
bemühten sich, ein einheitliches Entnazifizierungsgesetz zu schaffen. Auf ihrer Sitzung
in Hannover am 22.12.1947 zeigte sich jedoch, dass die Vorstellungen der einzelnen
Länder stark voneinander abwichen. Noch schwieriger war es, die
Zustimmung der Militärregierung zu den von den Ländern ausgearbeiteten
Gesetzesentwürfen zu erlangen. In Nordrhein-Westfalen verabschiedete der
Landtag am 29.4.1948 ein Entnazifizierungsgesetz, das die Militärregierung ablehnte.
Das Gleiche geschah in Niedersachsen. Hamburg erließ kein Gesetz, sondern setzte
die Entnazifizierung mit dem von den Engländern im April 1947 eingeführten Verfahren
fort. Nur in Schleswig-Holstein kam es, wenn auch mit Schwierigkeiten, zu einem vom
Parlament verabschiedeten und von der Militärregierung genehmigten Gesetz.
In Nordrhein-Westfalen war der Landtag ebenso wenig wie in Niedersachsen bereit, sich
den Forderungen der Militärregierung zu fügen und ein neues Gesetz auszuarbeiten.
Bestimmungen über den Fortgang der Entnazifizierung konnten daher nur auf dem
Verordnungswege erlassen werden. Es kam später in den Ländern der
britischen Zone nur zu einheitlichen Abschlussgesetzen zur Entnazifizierung.
Rein äußerlich verlief die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung
der Militärregierung vom 18.12.1947 in der gleichen Form wie zuvor. Die Haupt- und
Berufungsausschüsse sowie die Unterausschüsse blieben bestehen, die Formulare
(Fragebogen, Einreihungsbescheide usw.) wurden weiter benutzt, und die Direktiven der
Militärregierung (insbesondere Nr. 24 und 38) mussten nach wie vor beachtet werden.
Aber die Ausschüsse erhielten jetzt Exekutivgewalt, ihre Entscheidungen brauchten von
keiner Stelle bestätigt zu werden. Nur die Entscheidungen der Berufungsausschüsse
mussten dem Sonderbeauftragen zur Bestätigung vorgelegt werden.
Die Tätigkeit des Sonderbeauftragten umfasste folgende Gebiete:
1. Rechtsfragen und Unterrichtung der Ausschüsse
2. Dienstaufsicht über die Ausschüsse und organisatorische Fragen
3. Bestätigung der Entscheidungen der Berufungsausschüsse und Nachprüfung von
Entscheidungen der 1. Instanz und Nachprüfung der Doppelentscheidungen
4. Besprechungen mit der Militärregierung in Entnazifizierungsfragen
Der Sonderbeauftragte war ständig bemüht, die Missstände, die auf der uneinheitlichen
Rechtsprechung beruhten, zu beseitigen. Die Ausschüsse wurden laufend durch
Anweisungen und Rundschreiben über die einzuschlagenden Verfahren informiert. Darüber hinaus führte der Sonderbeauftragte gewisse Änderungen ein, die
natürlich mit den Verordnungen der Militärregierung in Einklang stehen und z.T. mit ihr
vorher besprochen werden mussten. So wurden die Verhandlungen ab sofort öffentlich
durchgeführt, öffentliche Kläger bestellt, eine Verfahrensordnung erlassen, die
Überprüfung der Versorgungsberechtigten neu geregelt usw.
Im August 1948 gab es in Nordrhein-Westfalen
1193 Ausschussmitglieder, davon waren
184 Abgeordnete oder Ruhestandsbeamte
344 frei Berufliche
665 Arbeiter und Angestellte
Von den 1009 nichtbeamteten Ausschussmitgliedern waren etwa 600 hauptberuflich in
der Entnazifizierung tätig. Dazu kam dann noch das erforderliche
Büropersonal.
Anfang des Jahres 1949 war der weitaus größte Teil der Entnazifizierungsverfahren
abgeschlossen, so dass an eine Verringerung der Ausschüsse gedacht werden konnte.
Am 2.4.1949 wurden alle vorhandenen Ausschüsse (105 Haupt- und 41
Berufungsausschüsse) aufgelöst und eine kleinere Anzahl neu gebildet, und zwar:
1. im Regierungsbezirk Aachen 1 Haupt- und Berufungsausschuss
2. im Regierungsbezirk Arnsberg 7 Haupt- und Berufungsausschüsse
3. im Regierungsbezirk Detmold 4 Haupt- und Berufungsausschüsse
4. im Regierungsbezirk Düsseldorf 7 Haupt- und Berufungsausschüsse
5. im Regierungsbezirk Köln 1 Haupt- und Berufungsausschuss
6. im Regierungsbezirk Münster 3 Haupt- und Berufungsausschüsse
___________
23 Haupt- und Berufungsausschüsse
Daneben bestanden die Sonderausschüsse für den Bergbau und die Geistlichen weiter
fort.
Von August - November 1949 wurden die in den Regierungsbezirken Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf und Münster noch vorhandenen Entnazifizierungsausschüsse
zusammengefasst zu je einem Haupt- und Berufungsausschuss für den gesamten
Regierungsbezirk (in Arnsberg am 30.9.1949, in Detmold am 30.9.1949, in Düsseldorf
am 31.8.1949, in Münster am 30.11.1949). So gab es ab 1.12.1949 in ganz
Nordrhein-Westfalen nur noch 6 Ausschüsse. Von Juli 1950 - Februar 1951 erfolgte die
Auflösung der Haupt- und Berufungsausschüsse Aachen (31.7.1950), Arnsberg
(Hauptausschuss 2.10.1950, Berufungsausschuss 28.2.1951), Detmold (9.9.1950), Köln
(1.11.1950) und Münster (Hauptausschuss 11.8.1950, Berufungsausschuss 14.10.1950).
Die noch anhängigen Verfahren gingen auf den Haupt- und Berufungsausschuss für den
Regierungsbezirk Düsseldorf über (mit Ausnahme von Aachen, dessen Aufgaben
zunächst Köln übernahm).
Am 30.9.1951 erfolgte die Auflösung der Dienststelle des Sonderbeauftragten für die
Entnazifizierung im Land Nordrhein-Westfalen, am 12.2.1952 des Haupt- und
Berufungsausschusses für den Regierungsbezirk Düsseldorf, am 31.3.1952 die der
Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten, nachdem am 12.2.1952 das Gesetz zum
Abschluss der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen ergangen war. Etwa eine
Million Menschen sind in Nordrhein-Westfalen von den Entnazifizierungsausschüssen
erfasst worden. die folgende Übersicht gibt Auskunft über die Zahl der in den einzelnen
Jahren in Nordrhein-Westfalen entnazifizierten Personen und ihre Einstufung.
Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen
Jahr Kat. I u. II Kat. III Kat. IV Kat. V
Insgesamt
______________________________________________________________________
___________
-31.12.1947 63 25846 87324 307836
421069
1948 26 6404 57310 222274
286014
1949 1 1020 12827 84938
98786
1950 - 223 1745 8638
10606
-31. 8.1951 - 38 424 882
1344
______________________________________________________________________
___________
Insgesamt 90 33531 159630 624568
817819
______________________________________________________________________
___________
Zu diesen 817.819 kategorisierten Personen kamen noch zahlreiche andere, die ihre
Fragebogen eingereicht hatten bzw. dazu angehalten worden waren, obgleich sie sich
nicht in überprüfungspflichtigen Positionen befanden und daher nicht entnazifiziert und
kategorisiert zu werden brauchten. Da aber damals jeder irgendeine
Entnazifizierungsbescheinigung benötigte, und derjenige, der keine vorweisen konnte, in
den Verdacht geriet, ein großer Nazi zu sein, der das Verfahren scheute, wurden für
diesen Personenkreis besondere Bescheinigungen für "Unbelastete", später für
"Nichtbetroffene" ausgestellt, auf denen amtlich bescheinigt wurde, dass diese Personen
"gemäß VO 110 der Militärregierung als nicht betroffen" galten. Auch bei
den Pensions-Überprüfungsfällen wurde keine Kategorisierung ausgesprochen. Die Zahl
der "Unbelasteten" und "Nichtbetroffenen" ist statistisch nicht erfasst, dürfte jedoch recht
hoch sein, so dass man eine Gesamtzahl von etwa 1 Million Menschen, die in Nordrhein-
Westfalen von der Entnazifizierung erfasst wurden, annehmen darf. Die Akten der 1949
aufgelösten Ausschüsse gingen an die neu gebildeten Ausschüsse über. Die Akten der
von August - November 1949 aufgelösten Ausschüsse übernahm der Haupt- und
Berufungsausschuss des jeweiligen Regierungsbezirks. Bei der Auflösung der Haupt- und Berufungsausschüsse für die einzelnen Regierungsbezirke blieben die
abgeschlossenen Akten bei den Bezirksregierungen, nur die laufenden Akten wurden
nach Düsseldorf abgegeben.
Nach dem Abschluss der Entnazifizierung verblieben die Akten bei den
Bezirksregierungen und die des Sonderbeauftragten beim Justizminister. Hier führten
sie 12 Jahre in Kellern und Dachböden ein trauriges Dasein; niemand kümmerte sich
um sie, ab und wann wurde eine Akte herausgesucht und ausgeliehen, aber dann nicht
wieder richtig eingeordnet, kurzum, sie verstaubten, wurden hin und her geräumt und
gerieten in Unordnung
Während in den übrigen Bundesländern die Entnazifizierungsakten schon bald nach
dem Abschluss der Entnazifizierung in die Archive kamen, rollte man in
Nordrhein-Westfalen erst 1963 das Problem dieser Akten auf und stellte Überlegungen
über ihre Archivierung an. Die Staatskanzlei drängte insbesondere auf eine Überführung
der Akten in das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, da es die Entnazifizierungsakten für die
Prüfung der Anträge auf Ordensverleihung benötigte. Am 23.4.1964 erging ein
gemeinsamer Erlass des Justiz- und Kultusministers, in dem die Abgabe der gesamten
Entnazifizierungsakten des Landes Nordrhein-Westfalen an das Hauptstaatsarchiv
Düsseldorf angeordnet wurde. Der Justizminister begann am 11.6.1964 mit der
Ablieferung der Akten des Sonderbeauftragten, die 6 Bezirksregierungen folgten am
3.12.1964 - 11.3.1965. Übernommen wurden 11.747 Ordner, 8.567 Aktenbündel, 950
Karteikästen und 4 Schränke mit Karteikarten.
Die Übernahme dieser Akten stellte das Hauptstaatsarchiv vor besondere Probleme.
Was schreckte, waren weniger die Aktenmassen, ihre Unordnung und Verschmutzung,
so unangenehm dies für die unmittelbar Betroffenen auch war, sondern vielmehr die
Tatsache, dass es sich hier um eine Ablieferung handelte, die völlig aus dem Rahmen
der sonst üblichen Aktenabgaben fiel. Es gab keinen Akten- und
Geschäftsverteilungsplan, keine Unterlagen über Art und Tätigkeit der Ausschüsse,
keine Literatur über die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen oder der britischen
Zone, keine Bediensteten mehr bei den Bezirksregierungen, die die Akten kannten und
Auskunft hätten geben können. Ein erster Blick in die Akten und Karteien
war wegen der Vielzahl der Signaturen und Zahlen verwirrend, das Heraussuchen der
Akten anhand der Karteien äußerst kompliziert und zeitraubend. Die britische
Militärregierung hatte an sich genaue Anweisungen über Aktenführung, Signierung,
Anlage der Karteien usw. erlassen, aber sie waren so oft geändert worden, dass
schließlich jeder Ausschuss eigene Methoden entwickelte und sie obendrein noch in den
wenigen Jahren änderte. Die Not der damaligen Zeit spiegelt sich in der Anlage der
Karteien wider: es fehlte an Papier, man nahm, was man auftreiben konnte, vom
dünnsten Papier bis zur dicksten Pappe in allen nur denkbaren Formaten, und wenn gar
nichts zu beschaffen war, tat es auch die Rückseite einer aufgefundenen Kartei aus der
NS-Zeit. Auch die Angaben auf den Karteien reichen von "ganz dürftig" bis "sehr
ausführlich" (genaue Angaben über die Parteizugehörigkeit, Einstufung, Weitergabe von
Akten usw.). Das solche Karteien nach dem Namensalphabet angelegt werden, sollte
eigentlich selbstverständlich sein, aber es gibt auch einige Karteien, die nach Berufen
und innerhalb dieser erst alphabetisch geordnet sind, was für die Ermittlung der Akten
problematisch wird, da nach 1945 ja manch einer in einem anderen Beruf arbeiten
musste.
Die Ablage der Akten ist genauso uneinheitlich. Die britische Militärregierung ordnete die
Fragebogen nach Berufen und nummerierte sie innerhalb jeder Gruppe, die eine
besondere Abkürzung erhielt, durch, z.B. AD 110, d.h. Administration Nr. 110. In
Westfalen war die Liste dieser Berufe doppelt so lang wie in der Nord-Rheinprovinz und
unterschied sich auch in einigen Punkten von dieser. Dieses System wurde
aber bald durch ein neues ersetzt, dass das alte aber nicht verdrängte. Man stellte eine
Liste mit 42 Berufsgruppen auf und nummerierte innerhalb jeder Gruppe durch, z.B. G
32/110, d.h. Gruppe 32 (Administration) Nr. 110. Die deutschen Ausschüsse
legten ihre Akten teils nach diesen beiden Systemen ab, teils nach anderen: nach dem
Alphabet, nach den Anfangsbuchstaben und innerhalb dieser nach Nummern, ferner
nach Nummern, wobei diese Nummer die 1. oder letzte Zahl der Signatur des
Fragebogens sein konnte, oder die Nummer des Einreihungsbescheides, des
Entlastungszeugnisses, des Tagebuches, der Gebührenliste oder sonst eines Registers.
Andere Ausschüsse unterschieden bei der Ablage zwischen Parteigenossen und
Nichtparteigenossen, nach Überprüfungspflichtigen und Nichtüberprüfungspflichtigen,
legten getrennt nach Kategorie III, IV oder V, nach Ortschaften, nach Ämtern ab. Man
begann mit dem einen System und fuhr mit dem anderen fort, so dass es bei manchen
Ausschüssen mehrere Karteien und Formen der Aktenablage gibt.
Die Akten der Berufungsausschüsse sind entweder bei diesen geblieben oder an die
zuständigen Hauptausschüsse zurückgegeben worden, mitunter auch bei beiden
Ausschüssen zu suchen. Bei der Zusammenlegung der Ausschüsse wurde ebenfalls
nicht einheitlich verfahren. In Köln, wo es nach dem 2.4.1949 nur noch einen Ausschuss
für den gesamten Regierungsbezirk gab, wurde für alle aufgelösten Ausschüsse eine
einheitliche Kartei und Aktenablage gebildet (nur die beiden Berufungsausschüsse
blieben getrennt). Im Regierungsbezirk Münster konnte dieser Plan nur für etwa die
Hälfte der Ausschüsse verwirklicht werden. In den anderen Regierungsbezirken ging
man unterschiedlich vor: 1. man legte eine neue Kartei nebst Aktenablage an, oder 2.
man führte die Karteien der alten Ausschüsse fort, oder 3. der Ausschuss, der nun auch
für die anderen aufgelösten Ausschüsse zuständig war, führte seine eigene Kartei fort
und nahm die noch nicht abgeschlossenen Verfahren der aufgelösten Ausschüsse in
seine Kartei mit auf. Insgesamt konnten in Nordrhein-Westfalen 173 einzelne
Ausschüsse ermittelt werden; von 130 Ausschüssen liegen selbständige Aktenbestände
vor, während die Unterlagen der übrigen 43 Ausschüsse bei anderen Ausschüssen zu
finden sind. Um die Benutzung der Entnazifizierungsakten, die sofort nach Ablieferung
einsetzte, zu ermöglichen, wurde in mühsamer Arbeit eine alphabetische Liste aller
Entnazifizierungsausschüsse erstellt, die für jeden Ausschuss folgende Angaben enthält:
1. Zuständigkeit des Ausschusses, Datum der Auflösung, Angabe des
Ausschusses, der fortan zuständig ist
2. Anzahl der Karteien nebst Erläuterungen
3. Formen der Aktenablage
4. Hinweis, welche Signatur oder Zahl der Karteikarte für das Auffinden der Akte
maßgeblich ist und welche Aktengruppen zu welchen Karteien gehören
5. Hinweis auf den zuständigen Berufungsausschuss und auf diejenigen Karteien,
die bei Recherchen eventuell noch nachgesehen werden müssen
Diese Angaben wurden in dem folgenden Repertorium an den Anfang eines jeden
Ausschusses gesetzt. Ferner wurden sie auf Karteikarten geschrieben, die an den
Anfang jeder Kartei gestellt wurden, so dass beim Nachsehen in der Kartei sofort
ermittelt werden kann, wo und wie die betreffende Akte zu finden ist.
Die Hauptmasse der Akten besteht aus den Unterlagen der einzelnen entnazifizierten
Personen. Sie enthalten den Fragebogen, Zeugnisse und Gutachten zu ihrer Entlastung
und Belastung, Schriftverkehr, die Entscheidung des Ausschusses bzw. der
Militärregierung, meist auch ein Arbeitsblatt, auf dem die wichtigsten Punkte, z.B.
Parteizugehörigkeit und Entscheid festgehalten sind.
Allgemeine Akten über die Organisation der einzelnen Ausschüsse, die Durchführung
der Arbeit, die Verordnungen und Anweisungen usw. sind teils überhaupt nicht, teils
mehr oder weniger ausführlich vorhanden. Eine Reihe von Ausschüssen enthalten
Unterlagen aus der NS-Zeit, insbesondere von einzelnen Parteidienststellen, die nach
1945 aufgefunden und den Entnazifizierungsausschüssen übergeben wurden. Von
Bedeutung sind ferner Aufstellungen, die nach 1945 zum Zwecke der Entnazifizierung
über Vorgänge aus der NS-Zeit gemacht wurden, z.B. Listen von Parteigenossen, ferner
Vernehmungen über Vorgänge aus der NS-Zeit. Auch zur Zeitgeschichte enthalten die
allgemeinen Entnazifizierungsakten einiges Material, insbesondere über die ersten
Jahre nach 1945, z.B. Listen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben,
Ärzten, Bergleuten, Wahlkandidaten, Bediensteten von staatlichen und kommunalen
Behörden. Die Akten zur Geschichte des Nationalsozialismus und zur Zeitgeschichte
sind in 2 besonderen Listen erfasst, die dem Repertorium beigegeben sind (Anlage 6 und
7).
Die Ordnung und Verzeichnung der Akten erfolgte von 1965 - 1972 von der
wissenschaftlichen Angestellten Dr. Lange, StAA Adrian unter Mithilfe des Angestellten
Stein. Kassationen wurden aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Kultusministers
nicht durchgeführt. Die gesamten Akten wurden geordnet, gesäubert und einheitlich in
Archivkästen verpackt, die Karteien gesäubert, überprüft und in Ordnung gebracht, die
Karteikästen z.T. erneuert.
Die Akten liegen, in der Reihenfolge der Ablieferung, nach den 6 Bezirksregierungen,
innerhalb dieser kommen alphabetisch zunächst die Hauptausschüsse, dann die
Berufungsausschüsse, wobei die Ausschüsse für den Regierungsbezirk jeweils
vorangestellt wurden. Den Abschluss bilden, soweit vorhanden, Pensions- und
Polizeiausschuss sowie Bergbau- und Wehrmachtsausschuss (diese nur im
Regierungsbezirk Düsseldorf vorhanden). Dazu kommen die Akten des
Sonderbeauftragten. Jeder Ausschuss, von dem Akten überliefert sind, erhielt eine
besondere NW-Nummer. Diejenigen Ausschüsse, von denen keine Akten vorhanden
sind, weil diese bei anderen Ausschüssen, von denen sie fortgeführt wurden, liegen,
wurden in dem folgenden Repertorium nebst den einleitenden Bemerkungen mit
aufgenommen, sie erhielten jedoch keine NW-Nummer.
Die Unterlagen der einzelnen Ausschüsse wurden einheitlich nach folgendem Schema
geordnet:
A. Einleitende Bemerkungen
B. Generalia I Verordnungen und Rundschreiben
II Organisation der Ausschüsse, Mitglieder, Haushalt
III Schriftverkehr
IV Tätigkeit der Ausschüsse (Sitzungsprotokolle, Kategorisierung,
Ausstellung der verschiedenen Bescheinigungen und entsprechende Listen)
V Statistik
VI Unterlagen zur NS-Zeit und zur Zeitgeschichte
C. Specialia Unterlagen der entnazifizierten Personen
Bei jedem Ausschuss ist die Gesamtzahl der Archivkästen mit Specialia
angegeben.
Die Entnazifizierungsakten des Landes Nordrhein-Westfalen umfassen 166 Karteien mit
1105 Karteikästen und 16775 Archivkästen mit Akten. Sie verteilen sich auf die
einzelnen Regierungsbezirke wie folgt
Karteien Karteikästen Archivkästen
Gen. Spec.
Zusammen
______________________________________________________________________
_______
Sonderbeauftragter 1 87 79 304 383
RB. Aachen 17 54 167 879 1046
RB. Arnsberg 40 188 305 3338 3643
RB. Detmold 26 95 115 1717 1832
RB. Düsseldorf 67 502 634 6218 6852
RB. Köln 3 99 - 1643 1643
RB. Münster 12 80 2 1374 1376
______________________________________________________________________
_______
Insgesamt 166 1105 1302 15473 16775
______________________________________________________________________
_______
Bestandsbeschreibung: Düsseldorf
Entnazifizierungsausschuss für den Regierungsbezirk Düsseldorf
Zuständig:
1.) bis 02.04.1949 für die auf Landesebene durchgeführten Verfahren.
2.) vom 02.04.1949 - 31.08.1949 für die auf Landesebene durchgeführten Verfahren und die aufgelösten Ausschüsse in Düsseldorf-Mettmann, Grevenbroich, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Rhein-Wupper-Kreis, Rheydt und Viersen.
3.) seit 01.09.1949 für den gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf.
4.) seit 07.11.1949 für den Regierungsbezirk Düsseldorf und den Kohlebergbau in Essen, dazu seit 11.08.1950 für den Regierungsbezirk Münster, seit 09.09.1950 für den Regierungsbezirk Detmold, seit 02.10.1950 für den Regierungsbezirk Arnsberg und seit 01.11.1950 für die Regierungsbezirke Aachen und Köln.
Aufgelöst am 12.02.1952 aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der Entnazifizierung im Lande NRW (GV.NW.1952, S. 15).
3 Karteien
1. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf I
(Hauptkartei)
Karteikästen
Nr. 1 A-Berc
Nr. 2 Berg-Bri
Nr. 3 Bro-Die
Nr. 4 Dil-Feld
Nr. 5 Felg-Gn
Nr. 6 Go-Har
Nr. 7 Has-Hoe
Nr. 8 Hof-Ju
Nr. 9 Ka-Koc
Nr. 10 Koe-Ky
Nr. 11 La-Ly
Nr. 12 Ma-Mr
Nr. 13 Mu-Oy
Nr. 14 Pa-Rap
Nr. 15 Ras-Ry
Nr. 16 Sa-Schmitz, Peter
Nr. 17 Schmitz, Resi-Sie
Nr. 18 Sig-Thi
Nr. 19 Thö-Weiß, Gerhard
Nr. 21 Weiß, Gottfried-Zy
2. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf II
(Erneute Überprüfung (EÜ))
Nr. 22 A-De
Nr. 23 Di-Gu
Nr. 24 Ha-Ke
Nr. 25 Ki-Ma
Nr. 26 Me-Ri
Nr. 27 Ro-Sti
Nr. 28 Sto-Z
3. Kartei Regierungsbezirk Düsseldorf III
(Auswanderer)
Nr. 29 A - Z
Akten: 3.) Auswanderer nach Nummern 1 - 1087 (z. B. DU/A 470)
Bestellsignatur (Beispiel): NW 1000-AUSW Nr. 1087
Für Berufungen ist der Berufungsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig. Vgl. die Karteien Sonderbeauftragter für die Entnazifizierung, Polizeiausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf, Pensionsausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf, Bergbau-Ausschuss, Wehrmacht-Ausschuss.
Auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 verständigten sich Premierminister
Churchill, Präsident Roosevelt und Marschall Stalin über die Politik, die sie gegenüber
einem besiegten Deutschland einzuschlagen gedachten. Dazu gehörten u.a. die
Ausrottung des Nationalsozialismus und des Militarismus. Man wollte nicht
nur die NSDAP und ihre Gliederungen auflösen und Deutschland militärisch
entmachten, sondern alle nationalsozialistischen und militärischen Einflüsse aus dem
kulturellen und wirtschaftlichen Leben ausschalten. Da die großen Drei in Jalta keine
gemeinsamen Ausführungsbestimmungen erließen und es in den ersten Monaten der
Besetzung keine oberste Instanz der einzelnen Militärregierungen gab, erhielt die in
Jalta festgelegte Politik in jeder der 4 Besatzungszonen eine andere Deutung und
Ausführung. Auch die Erlasse des Ende Juli 1945 zum ersten Male zusammengetretenen alliierten Kontrollrates konnten die Entwicklung nicht mehr ändern und rückgängig machen.
Die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2.8.1945 befassten sich nur sehr
allgemein mit der Entnazifizierungspolitik. Alle Mitglieder der Partei, die
mehr als nominelle Mitglieder waren und alle Personen, die den Zielen der Alliierten
feindlich gegenüberstanden, sollten aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und
aus verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmungen entfernt werden.
Die Verordnung Nr. 24 des Kontrollrats vom 12.1.1946 legte die Potsdamer Beschlüsse
im Einzelnen aus und gab Richtlinien für die Anwendung.
Die Russen räumten ohne große Rücksicht auf Schuld und Rechtsverfahren alle
Personen, die einer kommunistischen Regierung und einer Gesellschaft nach
sowjetischem Vorbild im Wege standen, beiseite. Kapitalisten, Großgrundbesitzer,
Führer der Partei und Regierung, Offiziere und antikommunistisch eingestellte
Demokraten wurden liquidiert, die Masse der kleinen Parteigenossen dagegen blieb
ungeschoren, vor allem bei Übertritt zur KPD.
Die Amerikaner, von der Kollektivschuld aller Deutschen überzeugt, gingen mit großer
Eile und Strenge an die politische Säuberung, die sich nicht nur auf die
Führungsschichten der NSDAP, sondern auch auf die Beamtenschaft, das Militär und
die Großindustrie erstreckte. Es ging hier nicht nur um die Beseitigung des
Nationalsozialismus, sondern, zumindest im Anfang, um die wirtschaftliche Vernichtung
der traditionell herrschenden deutschen Gesellschaftsschichten.
Das Ziel der französischen Besatzungspolitik war eine Dezentralisierung Deutschlands
und eine nachhaltige Schwächung der deutschen Machtstellung; ihm wurde die
Entnazifizierung untergeordnet. Die Franzosen scheuten sich daher nicht, höhere
Beamte, die die Amerikaner aus der Verwaltung von Nordbaden und Nordwürttemberg
entfernt hatten, in Südbaden und Südwürttemberg wiedereinzusetzen.
Das Hauptproblem der britischen Militärregierung war zunächst einmal die Versorgung
der Bevölkerung, insbesondere im Ruhrgebiet, und die Verhinderung eines allgemeinen
Chaos. Man brauchte dringend Fachkräfte für den Bergbau, die Landwirtschaft und den
Wiederaufbau der zerstörten Städte und konnte es sich nicht leisten, die Beschlüsse von
Jalta so drastisch und einseitig auszulegen, wie es die Amerikaner taten. Einheitlich war
in allen 4 Besatzungszonen nur die Suche und Verhaftung der eigentlichen
"Kriegsverbrecher", die sofort mit dem Einrücken der alliierten Streitkräfte in Angriff
genommen wurde. Es stellte sich dann allerdings bald heraus, dass nur gegen einen
kleinen Teil, der in den Internierungslagern Festgehaltenen eine Anklage wegen
Kriegsverbrechen erhoben werden konnte.
Die folgende Übersicht zeigt für die einzelnen Besatzungszonen die Zahl der bis zum
1.1.1947 Inhaftierten und der bis zu diesem Datum entlassenen Internierten.
Zone Inhaftierte bis 1.1.1947
davon bis 1.1.1947 bereits entlassen
______________________________________________________________________
_____________________________________
Amerikanische Zone 95 250
44 244
Britische Zone 68 500
34 000
Französische Zone 18 963
8 040
Sowjetische Zone 67 179
7 214
______________________________________________________________________
_____________________________________
Insgesamt 250 892
93 498
______________________________________________________________________
_____________________________________
Neben den Alliierten waren schon gleich nach Kriegsende deutsche Stellen dazu
übergegangen, Verwaltung und Wirtschaft zu säubern. Am 3.6.1945 ordnete der
Regierungspräsident von Arnsberg die Erfassung aller Parteigenossen an.
Am 15.6.1945 folgte eine "Anordnung über den Personalabbau in der öffentlichen
Verwaltung des Regierungsbezirks Arnsberg", nach der Bedienstete, die der SS,
Gestapo sowie vor dem 30.1.1933 der Partei angehörten oder Amtsverwalter gewesen
waren, entlassen werden sollten. Ein weiterer Erlass des
Regierungspräsidenten von Arnsberg befasste sich mit der Personalbereinigung in der
Privatwirtschaft und legte die Entlassung aller Personen in Industrie, Handel und
Gewerbe fest, die der Partei vor dem 1.4.1933 beigetreten waren. Der
Oberpräsident der Nord-Rheinprovinz ordnete in einem Erlass vom 3.8.1945 die
Überprüfung aller Beamten auf ihre Parteizughörigkeit an. Überall im Lande
wurden Listen von Mitgliedern der NSDAP und ihrer Gliederungen aufgestellt, Parteigenossen zum Wiederaufbau, zu "Hand- und Spanndiensten"
herangezogen und belastendes Material über ehemalige
Nationalsozialisten zusammengetragen.
Die alleinige Verantwortung und Entscheidung für die Entnazifizierung lag jedoch in den
Händen der britischen Militärregierung, die erst nach und nach deutsche Stellen für die
Durchführung heranzog. Nachdem die britische Militärregierung im September 1945
Richtlinien über die "Demokratisierung und Dezentralisierung der örtlichen und
regionalen Regierungen" erlassen hatte, ergingen am 3.9.1945 die Instruktion Nr. 28
über die Einsetzung von Entnazifizierungsausschüssen und am 27.11.1945 die
Instruktion Nr. 21 über Revisionsausschüsse. Die Instruktion 28 sah vor,
deutsche Ausschüsse einzusetzen, die die Militärregierung bei ihrer Aufgabe, sämtliche
Mitglieder der Partei aus amtlichen und halbamtlichen Stellen sowie aus
verantwortlichen Stellungen in wichtigen Privatunternehmen zu entfernen, zu beraten
hatten.
Diese Ausschüsse sollten für die Provinzstufe, die Regierungsbezirksstufe und für die
Stadtkreise errichtet werden, dagegen noch nicht für die Landkreise, für die
der Regierungsbezirks-Ausschuss zuständig war. Allerdings blieb die beratende Tätigkeit
der Deutschen auf die Fälle beschränkt, in denen die Entfernung oder Ausschließung
von Anstellung eine Ermessenssache war. Alle Fälle, in denen eine zwangsweise
Entfernung erfolgen musste, sollten nach wie vor allein von der Militärregierung
entschieden werden.
Der Inhalt der Instruktion Nr. 28 wurde den Regierungspräsidenten erst am 27.12.1945
mitgeteilt mit der Aufforderung, bis zum 20.1.1946 Vorschlagslisten für die Besetzung
der deutschen Ausschüsse einzureichen. Bevor die Instruktion 28 jedoch wirksam
werden konnte, ergingen bereits neue Verordnungen und Anweisungen.
Am 12.1.1946 wurde die Kontrollratsdirektive 24 erlassen, die genaue Richtlinien
enthielt, welche Personen entlassen werden mussten und bei welchen Personen die
Entfernung dem Gutdünken der Militärregierung überlassen war. Diese
Direktive ging auf Anweisungen zurück, die bereits von der amerikanischen wie auch
von der britischen Militärregierung praktiziert worden waren.
Fünf Tage später, am 17.1.1946, erließ die britische Militärregierung die
Zoneninstruktion Nr. 3 "Entnazifizierungsmaßnahmen in der Britischen Zone", die die
verfahrensrechtlichen Entnazifizierungsbestimmungen festlegte und somit die
materiellen Bestimmungen der Direktive 24 ergänzte. Durch diese
Instruktion wurden die Instruktionen 21 und 28 aufgehoben. Auffällig und bezeichnend
ist, dass in der Instruktion 3 wie auch in anderen britischen Anordnungen jeglicher
Hinweis auf die Direktive 24 fehlt, man war also bemüht, die strengen
Kontrollratsbeschlüsse zu mildern und den eigenen politischen Vorstellungen
anzupassen.
Die Zoneninstruktion Nr. 3 vom 17.1.1946 wurde in der Britischen Zone allerdings nicht
einheitlich angewandt. Die örtlichen Befehlshaber der Militärregierung erließen eigene
Richtlinien und legten die Instruktion 3 verschieden aus. Die Militärregierung Westfalen
gab am 20.3.1946 die Verwaltungsverfahrens-Anweisung Nr. 26
"Entnazifizierungsmaßnahmen in Westfalen" heraus. Die Militärregierung
im Regierungsbezirk Minden erließ an 29.3.1946 noch eine Anweisung Nr. 3 zur
Erläuterung der Anweisung 26. In der Nord-Rheinprovinz gab die
Anordnung 24 "Anweisungen für die deutschen Entnazifizierungsausschüsse zwecks
Durchführung der Alliierten Beaufsichtigungsgewalt". Sogar für einzelne
Städte wurden von den lokalen Befehlshabern der Militärregierung besondere
Bestimmungen erlassen. Die Zoneninstruktion Nr. 3 erschien am 24.4.1946
in einer Neufassung. Auch hier gab es in Westfalen und in der Nord-
Rheinprovinz wieder jeweils besondere Anweisungen zur näheren Erläuterung.
So vielfältig und z.T. unterschiedlich die einzelnen Durchführungsbestimmungen in
Westfalen und in der Nord-Rheinprovinz auch waren, sie alle bezweckten die
Einrichtung deutscher Entnazifizierungsausschüsse, die zwischen März und Juni 1946
ihre Tätigkeit aufnahmen. In jeder Stadt und in jedem Landkreis wurde ein solcher
Ausschuss errichtet, dazu kamen Berufungsausschüsse, die z.T. für mehrere
Ausschüsse zuständig waren. Bei jedem der 6 Regierungsbezirke gab es
einen Haupt- und einen Berufungsausschuss für überörtliche Verfahren. Für die
Überprüfung der Polizei waren zunächst besondere Ausschüsse tätig, die dann aber mit
den Ausschüssen bei den Städten und Regierungsbezirken vereinigt wurden. Auch für
die Beschäftigten im Bergbau bestanden besondere Ausschüsse in Essen, Aachen und
Köln, die später zu einem in Essen zusammengefasst wurden.
Ein Berufsstand unterlag nicht der Überprüfung durch die allgemeinen
Entnazifizierungsausschüsse, das waren die Geistlichen aller Konfessionen. Auch sie
sollten entnazifiziert werden, aber die Kirchenbehörden konnten eigene Ausschüsse
bilden, die direkt der Militärregierung unterstanden. Die Anweisung Nr. 3 über Zonen-
Politik vom 24.4.1946 legte in Anhang 3 im Einzelnen fest, wie die Entnazifizierung der
Geistlichen erfolgen sollte. Der Erzbischof von Köln lehnte - anscheinend mit Erfolg - die
Einrichtung eines kirchlichen Entnazifizierungsausschusses ab. Die übrigen
Kirchenbehörden setzten entsprechende Ausschüsse ein, die Akten liegen heute noch
dort (vgl. Anlage 3).
Die Mitglieder der Entnazifizierungsausschüsse sollten sich aus allen zugelassenen
politischen Parteien und allen sozialen Schichten zusammensetzen. Zu
jedem Ausschuss gehörten eine mehr oder minder große Anzahl von Unterausschüssen,
auch Komitees genannt, die in den einzelnen Behörden, Verwaltungen, Unternehmen
und Gewerbebetrieben gebildet wurden. In Hamm gab es z.B. 104 Unterausschüsse, in
Essen 271. Aufgabe der Unterausschüsse war es zunächst, eine Liste derjenigen
Personen aufzustellen, die bereits entnazifiziert worden waren. Dann hatte der
Unterausschuss dafür zu sorgen, dass alle noch nicht überprüften Personen einen
Fragebogen ausfüllten, soweit sie dazu verpflichtet waren. Alle Beamten und
Angestellten wurden somit erfasst, selbst Vorarbeiter, denen 5 Personen unterstellt
waren, sie alle gehörten zu "einflussreichen Personen". Dass von eifrigen
Unterausschüssen mehr Fragebogen als erforderlich angemahnt wurden, versteht sich
von selbst. Auf der anderen Seite brauchten Personen, die keine Tätigkeit ausübten
und keine Anstellung anstrebten, auch keinen Fragebogen auszufüllen. Die
Entnazifizierungsbestimmungen trafen den kleinen Mann, während ein aktiver Nazi, der
von seinen Ersparnissen leben konnte oder sich als Landarbeiter verdingte, durch die
Maschen des Gesetzes schlüpfte.
Die Unterausschüsse prüften die Fragebogen und die eingereichten Unterlagen zur
Entlastung und reihten den Betreffenden in eine der drei Gruppen ein:
1. muss entlassen werden
2. kann entlassen werden
3. ist einwandfrei.
In die 1. Gruppe fielen alle Kriegsverbrecher und Personen, die führend in der Partei
und ihren Formationen tätig gewesen waren. Der Unterausschuss konnte bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen jedoch vorschlagen, den Betreffenden im Amt zu belassen
oder in eine minderqualifizierte Stellung zu versetzen. In Gruppe 2 gehörten die
Personen, die zwar nicht "zwangsweise" entlassen werden mussten, die aber doch
irgendwie belastet waren und nicht ohne Bedenken in die Gruppe 3 eingestuft werden
konnten. Hier sollte der Unterausschuss auf Grund seiner genauen Kenntnis der Person
Vorschläge machen, ob der Betreffende zu entlassen oder in seiner Stellung zu
belassen sei.
Die Unterausschüsse reichten die so bewerteten Fragebogen nebst Listen der bereits
entnazifizierten Personen dem betreffenden Ausschuss des Stadt- oder Landkreises ein.
Dieser prüfte die Fragebogen nebst den Wertungen erneut und gab die Unterlagen an
die Militärregierung, und zwar an die zuständige Sonderstelle bei der Abteilung für die
öffentliche Sicherheit (Public Safety, Special Branch). Hier wurde die eigentliche
Entscheidung gefällt, die dann dem Ausschuss mitgeteilt wurde. Die deutschen
Entnazifizierungsausschüsse hatten also nur eine beratende Funktion, sie konnten
keine selbständige Entscheidung treffen.
Für die Bewertung der Fragebogen wurde folgendes Codesystem benutzt:
M zwangsweise Entlassung
D 1 nach freiem Ermessen zu Entlassende, Anstellung nicht empfohlen
D 2 nach freiem Ermessen zu Entlassende, Anstellung empfohlen
N negativ, keine Bedenken gegen Anstellung
R empfohlen für die Anstellung (ausgesprochene Antinazis, ehemalige KZ-Insassen)
Ab 1.2.1947 wurde dieses System geändert, und es galten nun folgende
Bezeichnungen:
M zwangsweise Entlassung
D alle Personen, die unter die Kategorie der Entlassung nach freiem Ermessen
fallen, in deren Fällen der Ausschuss die Entlassung befürwortet
N (§5) alle Personen, die streng genommen unter die Kategorie der zwangsläufigen
Entlassung der VO 24 fallen, in deren Fällen der Ausschuss jedoch den § 5 und die
Befürwortung der Anstellung in Anwendung bringt, d.h. die nominellen Nazis
N (§13) alle Personen, die unter die Kategorie der Entlassung nach freiem Ermessen der
VO 24 fallen, deren Verbleib im Amt oder deren Anstellung befürwortet wird.
N alle Personen, deren Fälle von dem Ausschuss als negativ betrachtet werden und
alle Personen, die von der Jugend-Amnestie betroffen werden
R alle Personen, die als leidenschaftliche und aktive Antinazisten bekannt sind und
sich als solche erwiesen haben. Ehemalige Insassen von Konzentrationslagern
können unter Umständen in diese Kategorie eingestuft werden.
Dieses Codesystem wurde zur Bewertung der Fragebogen, auf den Arbeitsblättern und
bei den monatlichen statistischen Meldungen verwandt, z.T. auch auf den Karteikarten.
Diese ursprünglich starre Einteilung in "zwangsweise Entlassung" und "Belassung im
Amt" erwies sich schon bald als nicht sehr glücklich. In der amerikanischen Zone
unterschied das "Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
für die Länder Hessen, Bayern und Baden-Württemberg" vom 5.3.1946 mehrere
Kategorien mit entsprechenden Straf- und Sühnemaßnahmen. Die britische
Militärregierung erließ am 12.8.1946 die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 "Behandlung
und Kategorisierung von Kriegsverbrechern, Nazis und Militaristen". Sie
unterschied Verbrecher (Kategorie I), Übeltäter (Kategorie II), weniger bedeutende
Übeltäter (Kategorie III), Parteigänger (Kategorie IV) und entlastete Personen (Kategorie
V). Am 9.9.1946 sollten die Ausschüsse mit der Kategorisierung beginnen. Anfang
September erhielten sie eine Übersetzung der Instruktion zugesandt, wurden mündlich
und schriftlich von der Militärregierung mit dem Inhalt bekannt gemacht. Die
Ausschüsse stellten auf Anordnung der Militärregierung vom 31.8.1946 ihre Tätigkeit
sogar vorübergehend ein, da die Übersetzung der Anweisung 38 so schlecht war, dass
sie zurückgezogen werden musste, so dass die Ausschüsse nicht arbeiten konnten. Am 12.9.1946 nahmen die Ausschüsse ihre Tätigkeit wieder auf, jedoch
nach den bisherigen Bestimmungen. Die Anwendung der Zonen-Politik-Anweisung 38
sollte erst nach einer besonderen Anordnung der Militärregierung erfolgen, wenn
genügend Exemplare des Textes verteilt waren.
Dazu kam es nicht mehr, denn am 12.10.1946 erließ der Kontrollrat die Direktive 38, die
auch 5 Kategorien vorsah. Zur Durchführung dieser Direktive gab die
britische Militärregierung am 30.11.1946 die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54 heraus,
die die Zonen-Politik-Anweisung Nr. 38 vom 12.8.1946 aufhob.
Allerdings trat diese Zonen-Exekutiv-Anweisung (ZEA) Nr. 54 in Nordrhein-Westfalen
erst am 14.4.1947 in Kraft, zugleich mit der Neufassung der Zonen-
Exekutiv-Anweisung Nr. 3 vom 7.3.1947.
Zuvor hatte die britische Militärregierung noch am 24.2.1947 die Verordnung Nr. 79
"Einteilung von weniger gefährlichen Nationalsozialisten in Kategorien" und am gleichen
Tage die Anweisung Nr. 1 (gem. Art. IV, V und XI der VO Nr. 79) erlassen.
Die für Nordrhein-Westfalen zuständigen Stellen der Militärregierung gaben im April
1947 dann noch eine ausführliche Anweisung über die Durchführung der Zonen-
Exekutiv-Anweisungen 54 und 3 (Endfassung) heraus.
Die deutschen Stellen hatten seit dem 14.4.1947 sowohl die Entnazifizierung als auch
die Kategorisierung durchzuführen. Bei der Entnazifizierung hatten die Ausschüsse nach
wie vor nur eine beratende Funktion, sie prüften gemäß Direktive 24 die Fragebogen
und empfahlen der Militärregierung die Entfernung von Personen aus ihren Stellungen
bzw. deren Belassung im Amt. Dagegen erhielten sie bei der Kategorisierung jetzt eine
ausführende Funktion, sie sollten nach den Bestimmungen der ZEA 54 die einzelnen
Personen in eine der Kategorien III-V einstufen, Kategorie I und II (Verbrecher und
Übeltäter) blieben der Militärregierung vorbehalten. Die starren Kontrollratsbeschlüsse
(Entlassung vom Amt oder Belassung) wurden auf der einen Seite beibehalten, aber
gleichzeitig durch die Bestimmungen der ZEA 54 abgeschwächt und gemildert. Das
ganze Verfahren wurde elastischer. Man konnte nun einen kleinen Angestellten oder
Gewerbetreibenden, der an sich nach der Direktive 24 entlassen werden musste, in
seiner Stellung belassen, da er in keiner Weise eine Gefahr für die Demokratie bildete,
ihn aber irgendeiner der festgelegten Sanktionen (Anstellungs- und
Bewegungsbeschränkung, Sperre des Vermögens und der Konten, Ausschluss vom
passiven Wahlrecht) unterwerfen. Für Personen der Kategorie V, die Entlasteten, gab es
keinerlei Sanktionen. Die Anhänger, Kategorie IV, waren automatisch
Bewegungsbeschränkungen unterworfen und hatten nicht das passive Wahlrecht. Der
Ausschuss konnte nach eigenem Ermessen eine Sperre des Vermögens und der Konten
anordnen. Für Kategorie III (geringere Übeltäter) galten automatisch
Bewegungsbeschränkungen, Sperre von Konten und Vermögen, Verlust des passiven
Wahlrechts, ferner nach Ermessen des Ausschusses differenzierte
Anstellungsbeschränkungen, z.B. Verbot einer "leitenden Stellung" (d.h. Unterstellung
von mehr als 20 Personen), Versetzung in eine niedrigere Stellung, Austritt mit voller
oder reduzierter Renten- bzw. Pensionszahlung.
Die Ausschüsse mussten ihre Vorschläge (Entlassung oder Belassung im Amt) nach wie
vor der Militärregierung zur Entscheidung unterbreiten, die Einreihung in die Kategorien
III-V unterlag aber nicht der Zustimmung der Engländer. War allerdings der englische
Offizier nicht mit der Empfehlung (Entlassung oder Belassung) einverstanden, musste
der Ausschuss die Kategorisierung ändern. Der britischen Militärregierung und den
deutschen Ausschussmitgliedern war nach wie vor ein sehr großer Ermessensspielraum
gegeben. Alle Personen in Kategorie III und IV erhielten einen Einreihungsbescheid und
mussten sich bei der Polizei registrieren lassen, wo sie besondere Meldebücher
erhielten. Personen der Kategorie V bekamen einen Entlassungsschein.
Die seit Mitte April 1947 eingeführten Maßnahmen waren der erste Schritt auf dem
Wege, den Deutschen die Verantwortung für die Entnazifizierung zu übertragen. In der
amerikanischen Zone war dies schon mit dem Befreiungsgesetz Nr. 104 vom 5.3.1946
geschehen. Die britische Militärregierung war jedoch der Auffassung, dass man den
Deutschen die Entnazifizierung erst nach der Errichtung gewählter Landtage und
parlamentarisch verantwortlicher Länderregierungen übergeben dürfe. Auf der Tagung
der Außenminister der 4 Großmächte in Moskau vom 10.3.-24.4.1947 hatte man sich
auch mit der Frage der Entnazifizierung befasst und beschlossen, den deutschen
Behörden die Verantwortung für die Durchführung der Kontrollratsdirektiven 24 und 38
zu übertragen.
So befasste sich im Sommer 1947 die britische Militärregierung mit der Ausarbeitung
eines Rahmengesetzes, und gleichzeitig begannen von deutscher Seite im Zonenbeirat
der britischen Zone Beratungen über ein einheitliches deutsches
Entnazifizierungsgesetz. Am 1.10.1947 erließ die Militärregierung die Verordnung Nr.
110 zur Übertragung der Entnazifizierungsaufgaben auf die Regierungen der Länder. In jedem Land sollte ein Minister bestimmt werden, der dem Landtag
gegenüber für die Handhabung des Entnazifizierungsrechts verantwortlich war. Dieser
Minister oder eine andere von ihm ernannte Persönlichkeit war dann für die Anwendung
der entsprechenden Gesetze und Vorschriften zuständig. Hierzu erließ Gouverneur W.
Asbury für Nordrhein-Westfalen die Verordnung Nr. I, die am 18.12.1947 in Kraft trat
und bestimmte, dass bis zur Ernennung eines Ministers der Ministerpräsident
verantwortlich sei und dass vom 18.12.1947 an die Deutschen die Entnazifizierung
durchzuführen hätten.
Inzwischen war jedoch schon der Justizminister Dr. Heinemann als verantwortlicher
Minister für die Entnazifizierung bestimmt worden. Das Kabinett des Landes
Nordrhein-Westfalen beschloss auf seiner 73. Sitzung am 10.12.1947, einen
Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen zu
ernennen, der als Vertreter des Justizministers die Entnazifizierungsaufgaben gemäß
VO 110 durchführen sollte. Sonderbeauftragter wurde
Landgerichtspräsident Eduard Kremer, der schon am 16.12.1947 sein 1.
Rundschreiben an die Berufungsausschüsse sandte.
So war den Deutschen nun die wenig dankbare Aufgabe zugefallen, die Entnazifizierung
durchzuführen. Dabei konnten sie nicht ihre eigenen Vorstellungen verwirklichen; die
Vorschriften der Alliierten, insbesondere die Direktiven 24 und 38, waren nach wie vor
bindend, nur in geringem Umfang waren Änderungen und Ergänzungen erlaubt. Die
Militärregierung überwachte die Tätigkeiten und Maßnahmen der Deutschen und ließ sich laufend Bericht erstatten. Außerdem behielt sie sich die Entscheidung in
einigen Fällen vor (z.B. die Einstufung in Kategorie I und II).
Die für die Entnazifizierung zuständigen Minister in den Ländern der britischen Zone
bemühten sich, ein einheitliches Entnazifizierungsgesetz zu schaffen. Auf ihrer Sitzung
in Hannover am 22.12.1947 zeigte sich jedoch, dass die Vorstellungen der einzelnen
Länder stark voneinander abwichen. Noch schwieriger war es, die
Zustimmung der Militärregierung zu den von den Ländern ausgearbeiteten
Gesetzesentwürfen zu erlangen. In Nordrhein-Westfalen verabschiedete der
Landtag am 29.4.1948 ein Entnazifizierungsgesetz, das die Militärregierung ablehnte.
Das Gleiche geschah in Niedersachsen. Hamburg erließ kein Gesetz, sondern setzte
die Entnazifizierung mit dem von den Engländern im April 1947 eingeführten Verfahren
fort. Nur in Schleswig-Holstein kam es, wenn auch mit Schwierigkeiten, zu einem vom
Parlament verabschiedeten und von der Militärregierung genehmigten Gesetz.
In Nordrhein-Westfalen war der Landtag ebenso wenig wie in Niedersachsen bereit, sich
den Forderungen der Militärregierung zu fügen und ein neues Gesetz auszuarbeiten.
Bestimmungen über den Fortgang der Entnazifizierung konnten daher nur auf dem
Verordnungswege erlassen werden. Es kam später in den Ländern der
britischen Zone nur zu einheitlichen Abschlussgesetzen zur Entnazifizierung.
Rein äußerlich verlief die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung
der Militärregierung vom 18.12.1947 in der gleichen Form wie zuvor. Die Haupt- und
Berufungsausschüsse sowie die Unterausschüsse blieben bestehen, die Formulare
(Fragebogen, Einreihungsbescheide usw.) wurden weiter benutzt, und die Direktiven der
Militärregierung (insbesondere Nr. 24 und 38) mussten nach wie vor beachtet werden.
Aber die Ausschüsse erhielten jetzt Exekutivgewalt, ihre Entscheidungen brauchten von
keiner Stelle bestätigt zu werden. Nur die Entscheidungen der Berufungsausschüsse
mussten dem Sonderbeauftragen zur Bestätigung vorgelegt werden.
Die Tätigkeit des Sonderbeauftragten umfasste folgende Gebiete:
1. Rechtsfragen und Unterrichtung der Ausschüsse
2. Dienstaufsicht über die Ausschüsse und organisatorische Fragen
3. Bestätigung der Entscheidungen der Berufungsausschüsse und Nachprüfung von
Entscheidungen der 1. Instanz und Nachprüfung der Doppelentscheidungen
4. Besprechungen mit der Militärregierung in Entnazifizierungsfragen
Der Sonderbeauftragte war ständig bemüht, die Missstände, die auf der uneinheitlichen
Rechtsprechung beruhten, zu beseitigen. Die Ausschüsse wurden laufend durch
Anweisungen und Rundschreiben über die einzuschlagenden Verfahren informiert. Darüber hinaus führte der Sonderbeauftragte gewisse Änderungen ein, die
natürlich mit den Verordnungen der Militärregierung in Einklang stehen und z.T. mit ihr
vorher besprochen werden mussten. So wurden die Verhandlungen ab sofort öffentlich
durchgeführt, öffentliche Kläger bestellt, eine Verfahrensordnung erlassen, die
Überprüfung der Versorgungsberechtigten neu geregelt usw.
Im August 1948 gab es in Nordrhein-Westfalen
1193 Ausschussmitglieder, davon waren
184 Abgeordnete oder Ruhestandsbeamte
344 frei Berufliche
665 Arbeiter und Angestellte
Von den 1009 nichtbeamteten Ausschussmitgliedern waren etwa 600 hauptberuflich in
der Entnazifizierung tätig. Dazu kam dann noch das erforderliche
Büropersonal.
Anfang des Jahres 1949 war der weitaus größte Teil der Entnazifizierungsverfahren
abgeschlossen, so dass an eine Verringerung der Ausschüsse gedacht werden konnte.
Am 2.4.1949 wurden alle vorhandenen Ausschüsse (105 Haupt- und 41
Berufungsausschüsse) aufgelöst und eine kleinere Anzahl neu gebildet, und zwar:
1. im Regierungsbezirk Aachen 1 Haupt- und Berufungsausschuss
2. im Regierungsbezirk Arnsberg 7 Haupt- und Berufungsausschüsse
3. im Regierungsbezirk Detmold 4 Haupt- und Berufungsausschüsse
4. im Regierungsbezirk Düsseldorf 7 Haupt- und Berufungsausschüsse
5. im Regierungsbezirk Köln 1 Haupt- und Berufungsausschuss
6. im Regierungsbezirk Münster 3 Haupt- und Berufungsausschüsse
___________
23 Haupt- und Berufungsausschüsse
Daneben bestanden die Sonderausschüsse für den Bergbau und die Geistlichen weiter
fort.
Von August - November 1949 wurden die in den Regierungsbezirken Arnsberg,
Detmold, Düsseldorf und Münster noch vorhandenen Entnazifizierungsausschüsse
zusammengefasst zu je einem Haupt- und Berufungsausschuss für den gesamten
Regierungsbezirk (in Arnsberg am 30.9.1949, in Detmold am 30.9.1949, in Düsseldorf
am 31.8.1949, in Münster am 30.11.1949). So gab es ab 1.12.1949 in ganz
Nordrhein-Westfalen nur noch 6 Ausschüsse. Von Juli 1950 - Februar 1951 erfolgte die
Auflösung der Haupt- und Berufungsausschüsse Aachen (31.7.1950), Arnsberg
(Hauptausschuss 2.10.1950, Berufungsausschuss 28.2.1951), Detmold (9.9.1950), Köln
(1.11.1950) und Münster (Hauptausschuss 11.8.1950, Berufungsausschuss 14.10.1950).
Die noch anhängigen Verfahren gingen auf den Haupt- und Berufungsausschuss für den
Regierungsbezirk Düsseldorf über (mit Ausnahme von Aachen, dessen Aufgaben
zunächst Köln übernahm).
Am 30.9.1951 erfolgte die Auflösung der Dienststelle des Sonderbeauftragten für die
Entnazifizierung im Land Nordrhein-Westfalen, am 12.2.1952 des Haupt- und
Berufungsausschusses für den Regierungsbezirk Düsseldorf, am 31.3.1952 die der
Abwicklungsstelle des Sonderbeauftragten, nachdem am 12.2.1952 das Gesetz zum
Abschluss der Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen ergangen war. Etwa eine
Million Menschen sind in Nordrhein-Westfalen von den Entnazifizierungsausschüssen
erfasst worden. die folgende Übersicht gibt Auskunft über die Zahl der in den einzelnen
Jahren in Nordrhein-Westfalen entnazifizierten Personen und ihre Einstufung.
Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen
Jahr Kat. I u. II Kat. III Kat. IV Kat. V
Insgesamt
______________________________________________________________________
___________
-31.12.1947 63 25846 87324 307836
421069
1948 26 6404 57310 222274
286014
1949 1 1020 12827 84938
98786
1950 - 223 1745 8638
10606
-31. 8.1951 - 38 424 882
1344
______________________________________________________________________
___________
Insgesamt 90 33531 159630 624568
817819
______________________________________________________________________
___________
Zu diesen 817.819 kategorisierten Personen kamen noch zahlreiche andere, die ihre
Fragebogen eingereicht hatten bzw. dazu angehalten worden waren, obgleich sie sich
nicht in überprüfungspflichtigen Positionen befanden und daher nicht entnazifiziert und
kategorisiert zu werden brauchten. Da aber damals jeder irgendeine
Entnazifizierungsbescheinigung benötigte, und derjenige, der keine vorweisen konnte, in
den Verdacht geriet, ein großer Nazi zu sein, der das Verfahren scheute, wurden für
diesen Personenkreis besondere Bescheinigungen für "Unbelastete", später für
"Nichtbetroffene" ausgestellt, auf denen amtlich bescheinigt wurde, dass diese Personen
"gemäß VO 110 der Militärregierung als nicht betroffen" galten. Auch bei
den Pensions-Überprüfungsfällen wurde keine Kategorisierung ausgesprochen. Die Zahl
der "Unbelasteten" und "Nichtbetroffenen" ist statistisch nicht erfasst, dürfte jedoch recht
hoch sein, so dass man eine Gesamtzahl von etwa 1 Million Menschen, die in Nordrhein-
Westfalen von der Entnazifizierung erfasst wurden, annehmen darf. Die Akten der 1949
aufgelösten Ausschüsse gingen an die neu gebildeten Ausschüsse über. Die Akten der
von August - November 1949 aufgelösten Ausschüsse übernahm der Haupt- und
Berufungsausschuss des jeweiligen Regierungsbezirks. Bei der Auflösung der Haupt- und Berufungsausschüsse für die einzelnen Regierungsbezirke blieben die
abgeschlossenen Akten bei den Bezirksregierungen, nur die laufenden Akten wurden
nach Düsseldorf abgegeben.
Nach dem Abschluss der Entnazifizierung verblieben die Akten bei den
Bezirksregierungen und die des Sonderbeauftragten beim Justizminister. Hier führten
sie 12 Jahre in Kellern und Dachböden ein trauriges Dasein; niemand kümmerte sich
um sie, ab und wann wurde eine Akte herausgesucht und ausgeliehen, aber dann nicht
wieder richtig eingeordnet, kurzum, sie verstaubten, wurden hin und her geräumt und
gerieten in Unordnung
Während in den übrigen Bundesländern die Entnazifizierungsakten schon bald nach
dem Abschluss der Entnazifizierung in die Archive kamen, rollte man in
Nordrhein-Westfalen erst 1963 das Problem dieser Akten auf und stellte Überlegungen
über ihre Archivierung an. Die Staatskanzlei drängte insbesondere auf eine Überführung
der Akten in das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, da es die Entnazifizierungsakten für die
Prüfung der Anträge auf Ordensverleihung benötigte. Am 23.4.1964 erging ein
gemeinsamer Erlass des Justiz- und Kultusministers, in dem die Abgabe der gesamten
Entnazifizierungsakten des Landes Nordrhein-Westfalen an das Hauptstaatsarchiv
Düsseldorf angeordnet wurde. Der Justizminister begann am 11.6.1964 mit der
Ablieferung der Akten des Sonderbeauftragten, die 6 Bezirksregierungen folgten am
3.12.1964 - 11.3.1965. Übernommen wurden 11.747 Ordner, 8.567 Aktenbündel, 950
Karteikästen und 4 Schränke mit Karteikarten.
Die Übernahme dieser Akten stellte das Hauptstaatsarchiv vor besondere Probleme.
Was schreckte, waren weniger die Aktenmassen, ihre Unordnung und Verschmutzung,
so unangenehm dies für die unmittelbar Betroffenen auch war, sondern vielmehr die
Tatsache, dass es sich hier um eine Ablieferung handelte, die völlig aus dem Rahmen
der sonst üblichen Aktenabgaben fiel. Es gab keinen Akten- und
Geschäftsverteilungsplan, keine Unterlagen über Art und Tätigkeit der Ausschüsse,
keine Literatur über die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen oder der britischen
Zone, keine Bediensteten mehr bei den Bezirksregierungen, die die Akten kannten und
Auskunft hätten geben können. Ein erster Blick in die Akten und Karteien
war wegen der Vielzahl der Signaturen und Zahlen verwirrend, das Heraussuchen der
Akten anhand der Karteien äußerst kompliziert und zeitraubend. Die britische
Militärregierung hatte an sich genaue Anweisungen über Aktenführung, Signierung,
Anlage der Karteien usw. erlassen, aber sie waren so oft geändert worden, dass
schließlich jeder Ausschuss eigene Methoden entwickelte und sie obendrein noch in den
wenigen Jahren änderte. Die Not der damaligen Zeit spiegelt sich in der Anlage der
Karteien wider: es fehlte an Papier, man nahm, was man auftreiben konnte, vom
dünnsten Papier bis zur dicksten Pappe in allen nur denkbaren Formaten, und wenn gar
nichts zu beschaffen war, tat es auch die Rückseite einer aufgefundenen Kartei aus der
NS-Zeit. Auch die Angaben auf den Karteien reichen von "ganz dürftig" bis "sehr
ausführlich" (genaue Angaben über die Parteizugehörigkeit, Einstufung, Weitergabe von
Akten usw.). Das solche Karteien nach dem Namensalphabet angelegt werden, sollte
eigentlich selbstverständlich sein, aber es gibt auch einige Karteien, die nach Berufen
und innerhalb dieser erst alphabetisch geordnet sind, was für die Ermittlung der Akten
problematisch wird, da nach 1945 ja manch einer in einem anderen Beruf arbeiten
musste.
Die Ablage der Akten ist genauso uneinheitlich. Die britische Militärregierung ordnete die
Fragebogen nach Berufen und nummerierte sie innerhalb jeder Gruppe, die eine
besondere Abkürzung erhielt, durch, z.B. AD 110, d.h. Administration Nr. 110. In
Westfalen war die Liste dieser Berufe doppelt so lang wie in der Nord-Rheinprovinz und
unterschied sich auch in einigen Punkten von dieser. Dieses System wurde
aber bald durch ein neues ersetzt, dass das alte aber nicht verdrängte. Man stellte eine
Liste mit 42 Berufsgruppen auf und nummerierte innerhalb jeder Gruppe durch, z.B. G
32/110, d.h. Gruppe 32 (Administration) Nr. 110. Die deutschen Ausschüsse
legten ihre Akten teils nach diesen beiden Systemen ab, teils nach anderen: nach dem
Alphabet, nach den Anfangsbuchstaben und innerhalb dieser nach Nummern, ferner
nach Nummern, wobei diese Nummer die 1. oder letzte Zahl der Signatur des
Fragebogens sein konnte, oder die Nummer des Einreihungsbescheides, des
Entlastungszeugnisses, des Tagebuches, der Gebührenliste oder sonst eines Registers.
Andere Ausschüsse unterschieden bei der Ablage zwischen Parteigenossen und
Nichtparteigenossen, nach Überprüfungspflichtigen und Nichtüberprüfungspflichtigen,
legten getrennt nach Kategorie III, IV oder V, nach Ortschaften, nach Ämtern ab. Man
begann mit dem einen System und fuhr mit dem anderen fort, so dass es bei manchen
Ausschüssen mehrere Karteien und Formen der Aktenablage gibt.
Die Akten der Berufungsausschüsse sind entweder bei diesen geblieben oder an die
zuständigen Hauptausschüsse zurückgegeben worden, mitunter auch bei beiden
Ausschüssen zu suchen. Bei der Zusammenlegung der Ausschüsse wurde ebenfalls
nicht einheitlich verfahren. In Köln, wo es nach dem 2.4.1949 nur noch einen Ausschuss
für den gesamten Regierungsbezirk gab, wurde für alle aufgelösten Ausschüsse eine
einheitliche Kartei und Aktenablage gebildet (nur die beiden Berufungsausschüsse
blieben getrennt). Im Regierungsbezirk Münster konnte dieser Plan nur für etwa die
Hälfte der Ausschüsse verwirklicht werden. In den anderen Regierungsbezirken ging
man unterschiedlich vor: 1. man legte eine neue Kartei nebst Aktenablage an, oder 2.
man führte die Karteien der alten Ausschüsse fort, oder 3. der Ausschuss, der nun auch
für die anderen aufgelösten Ausschüsse zuständig war, führte seine eigene Kartei fort
und nahm die noch nicht abgeschlossenen Verfahren der aufgelösten Ausschüsse in
seine Kartei mit auf. Insgesamt konnten in Nordrhein-Westfalen 173 einzelne
Ausschüsse ermittelt werden; von 130 Ausschüssen liegen selbständige Aktenbestände
vor, während die Unterlagen der übrigen 43 Ausschüsse bei anderen Ausschüssen zu
finden sind. Um die Benutzung der Entnazifizierungsakten, die sofort nach Ablieferung
einsetzte, zu ermöglichen, wurde in mühsamer Arbeit eine alphabetische Liste aller
Entnazifizierungsausschüsse erstellt, die für jeden Ausschuss folgende Angaben enthält:
1. Zuständigkeit des Ausschusses, Datum der Auflösung, Angabe des
Ausschusses, der fortan zuständig ist
2. Anzahl der Karteien nebst Erläuterungen
3. Formen der Aktenablage
4. Hinweis, welche Signatur oder Zahl der Karteikarte für das Auffinden der Akte
maßgeblich ist und welche Aktengruppen zu welchen Karteien gehören
5. Hinweis auf den zuständigen Berufungsausschuss und auf diejenigen Karteien,
die bei Recherchen eventuell noch nachgesehen werden müssen
Diese Angaben wurden in dem folgenden Repertorium an den Anfang eines jeden
Ausschusses gesetzt. Ferner wurden sie auf Karteikarten geschrieben, die an den
Anfang jeder Kartei gestellt wurden, so dass beim Nachsehen in der Kartei sofort
ermittelt werden kann, wo und wie die betreffende Akte zu finden ist.
Die Hauptmasse der Akten besteht aus den Unterlagen der einzelnen entnazifizierten
Personen. Sie enthalten den Fragebogen, Zeugnisse und Gutachten zu ihrer Entlastung
und Belastung, Schriftverkehr, die Entscheidung des Ausschusses bzw. der
Militärregierung, meist auch ein Arbeitsblatt, auf dem die wichtigsten Punkte, z.B.
Parteizugehörigkeit und Entscheid festgehalten sind.
Allgemeine Akten über die Organisation der einzelnen Ausschüsse, die Durchführung
der Arbeit, die Verordnungen und Anweisungen usw. sind teils überhaupt nicht, teils
mehr oder weniger ausführlich vorhanden. Eine Reihe von Ausschüssen enthalten
Unterlagen aus der NS-Zeit, insbesondere von einzelnen Parteidienststellen, die nach
1945 aufgefunden und den Entnazifizierungsausschüssen übergeben wurden. Von
Bedeutung sind ferner Aufstellungen, die nach 1945 zum Zwecke der Entnazifizierung
über Vorgänge aus der NS-Zeit gemacht wurden, z.B. Listen von Parteigenossen, ferner
Vernehmungen über Vorgänge aus der NS-Zeit. Auch zur Zeitgeschichte enthalten die
allgemeinen Entnazifizierungsakten einiges Material, insbesondere über die ersten
Jahre nach 1945, z.B. Listen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben,
Ärzten, Bergleuten, Wahlkandidaten, Bediensteten von staatlichen und kommunalen
Behörden. Die Akten zur Geschichte des Nationalsozialismus und zur Zeitgeschichte
sind in 2 besonderen Listen erfasst, die dem Repertorium beigegeben sind (Anlage 6 und
7).
Die Ordnung und Verzeichnung der Akten erfolgte von 1965 - 1972 von der
wissenschaftlichen Angestellten Dr. Lange, StAA Adrian unter Mithilfe des Angestellten
Stein. Kassationen wurden aufgrund ausdrücklicher Anweisung des Kultusministers
nicht durchgeführt. Die gesamten Akten wurden geordnet, gesäubert und einheitlich in
Archivkästen verpackt, die Karteien gesäubert, überprüft und in Ordnung gebracht, die
Karteikästen z.T. erneuert.
Die Akten liegen, in der Reihenfolge der Ablieferung, nach den 6 Bezirksregierungen,
innerhalb dieser kommen alphabetisch zunächst die Hauptausschüsse, dann die
Berufungsausschüsse, wobei die Ausschüsse für den Regierungsbezirk jeweils
vorangestellt wurden. Den Abschluss bilden, soweit vorhanden, Pensions- und
Polizeiausschuss sowie Bergbau- und Wehrmachtsausschuss (diese nur im
Regierungsbezirk Düsseldorf vorhanden). Dazu kommen die Akten des
Sonderbeauftragten. Jeder Ausschuss, von dem Akten überliefert sind, erhielt eine
besondere NW-Nummer. Diejenigen Ausschüsse, von denen keine Akten vorhanden
sind, weil diese bei anderen Ausschüssen, von denen sie fortgeführt wurden, liegen,
wurden in dem folgenden Repertorium nebst den einleitenden Bemerkungen mit
aufgenommen, sie erhielten jedoch keine NW-Nummer.
Die Unterlagen der einzelnen Ausschüsse wurden einheitlich nach folgendem Schema
geordnet:
A. Einleitende Bemerkungen
B. Generalia I Verordnungen und Rundschreiben
II Organisation der Ausschüsse, Mitglieder, Haushalt
III Schriftverkehr
IV Tätigkeit der Ausschüsse (Sitzungsprotokolle, Kategorisierung,
Ausstellung der verschiedenen Bescheinigungen und entsprechende Listen)
V Statistik
VI Unterlagen zur NS-Zeit und zur Zeitgeschichte
C. Specialia Unterlagen der entnazifizierten Personen
Bei jedem Ausschuss ist die Gesamtzahl der Archivkästen mit Specialia
angegeben.
Die Entnazifizierungsakten des Landes Nordrhein-Westfalen umfassen 166 Karteien mit
1105 Karteikästen und 16775 Archivkästen mit Akten. Sie verteilen sich auf die
einzelnen Regierungsbezirke wie folgt
Karteien Karteikästen Archivkästen
Gen. Spec.
Zusammen
______________________________________________________________________
_______
Sonderbeauftragter 1 87 79 304 383
RB. Aachen 17 54 167 879 1046
RB. Arnsberg 40 188 305 3338 3643
RB. Detmold 26 95 115 1717 1832
RB. Düsseldorf 67 502 634 6218 6852
RB. Köln 3 99 - 1643 1643
RB. Münster 12 80 2 1374 1376
______________________________________________________________________
_______
Insgesamt 166 1105 1302 15473 16775
______________________________________________________________________
_______
Archivbestand
Deutsch
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
21.04.2026, 8:22 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW (Archival tectonics)
- 4.6. Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung in NRW (Archival tectonics)
- 4.6.1. NW 1000 Hauptausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf (Archival tectonics)
- SBE Hauptausschuss Regierungsbezirk Düsseldorf NW 1000-AUSW. (Archival holding)