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Verordnung: Sämtliche Rentei- und Justizbeamten im Lande werden angewiesen die von den Steuerperäquatoren [Steuereinschätzer] angeforderten Extrakte aus den Rechnungen über das Einkommen der Besthäupter und Manumissions-Gelder etc. Auskunft zu geben (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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