Verordnung: Sämtliche Rentei- und Justizbeamten im Lande werden angewiesen die von den Steuerperäquatoren [Steuereinschätzer] angeforderten Extrakte aus den Rechnungen über das Einkommen der Besthäupter und Manumissions-Gelder etc. Auskunft zu geben (Ausfertigung drei Mal vorhanden)