Streitgegenstand am RKG nicht ersichtlich. Der Appellant hatte Güter, die seinem Vater zugepfändet worden seien, als Bestandteil des väterlichen Erbes eingeklagt, die Vorinstanz hatte sie aber vorläufig (offenbar bis zu einem petitorischen Austrag) den Appellaten zugesprochen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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