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Verordnung: Erklärung zur Verordnung vom 1. April 1824, warum zur Proklamation und Kopulation noch ein Erlaubnisschein des Landrats vorzulegen ist
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.4 Eheschließungen, Sterbefälle, Geburten, Vormundschaft, Standesregister
Gießen, 1824 August 19
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