Die Bischöfe Otto von Münster und Dietrich von Osnabrück schließen ein Bündnis auf 8 Jahre unter folgenden Bedingungen: Gegenseitiges Friedegelöbnis. Beginnt ein Untersasse der einen Seite eine Fehde gegen die andere, so wollen beide Parteien nach Fehlschlag eines gütlichen Einigungsversuches einander helfen. Ausgenommen hiervon ist der von Steinfurt (Stenvorde), dem Otto Urfehde geleistet hat. Im Stift Osnabrück wohnhaften Knechten Ottos, die Streitigkeiten mit Dietrich haben, darf Otto - wenn eine gerichtliche Einigung nicht möglich ist - zu ihrem Recht verhelfen unbeschadet des gegenwärtigen Bündnisses. Das gleiche gilt entsprechend für die Gegenseite. Desgleichen darf Otto seinen Brüdern und seinem Vetter Graf Otto von Hoya gegen Dietrich helfen, wenn dieser zu gerichtlicher Einigung nicht bereit ist. Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien soll ein Schiedsgericht entscheiden, bestehend aus dem Domdekan und einem Bürgermeister von Münster einerseits und aus Eberhard von Varendorf (Varendorpe), Ritter, und Sweder von Schiedehausen (Sledehusen) andererseits; Obermann: Johann Morrien (Morigen) d.Ä. Einlagerversprechen der münsterischen Seite in Iburg (Yborch), der osnabrückischen Seite in Warendorf (Warendorf). Bei Ausfall eines Schiedsmannes ist für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Die Aussteller beeiden den Vertrag und kündigen ihre Siegel an. die sanctorum innocentum martirum

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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