Anweisung: Für die Benutzung fiskalischer Grundstücke, die an Beamte unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Pachtzinses überlassen werden, gelten außer den Vorschriften des Ausschreibens vom 19. Juli 1902 noch die hier aufgeführten Ausführungen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)