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Behandlung der Grundsatzfragen der Strafrechtsreform.- Grundsatzfrage 6: In welchem Umfang soll die Freiheit des richterlichen Ermessens bei der Gestaltung der Strafrahmen und der Rechtsfolgen der Tat erweitert oder beschränkt werden?: Bd. 2
Behandlung der Grundsatzfragen der Strafrechtsreform.- Grundsatzfrage 6: In welchem Umfang soll die Freiheit des richterlichen Ermessens bei der Gestaltung der Strafrahmen und der Rechtsfolgen der Tat erweitert oder beschränkt werden?: Bd. 2
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