Rats-Decret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2555 a
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1738 August 10
Regest: Am Sonntag, 17. August, sind nachstehende Punkte auf allen 12 Zunftstuben zu publicieren.
1) Die Feuer-Ordnung soll auf allen 12 Zunftstuben verlesen werden.
2) Jeder Obmann soll mit seinen Zünftigern von der ersten Wahl oder Rott auf seinem vormals gewohnlichen (= üblichen) Platz auf dem Markt auf jedesmaliges Sturmschlagen mit dem Feuerkübel gebührend erscheinen und allweg (= jedesmal) die weitere obrigkeitliche Ordre erwarten. Bei Rückkehr und Heimmarsch soll jeder seinen Feuerkübel bei scharfer Ahndung wieder mit in die Stadt bringen.
3) Die Rechner bei allen 12 Zünften sollen ohne Anstand (= unverzüglich) schriftlich übergeben, wieviel Feuerkübel auf jedem Zunfthaus wirklich zugegen sind und wieviel ihre Zünftiger insgesamt noch bei Handen haben, um weitere Verordnung treffen zu können.
4) Weil der Magistrat täglich sehr missliebig vernehmen muss, dass sämtliche Güter und Waldungen auf hiesigem Territorium wegen liederlicher Aufsicht der Schützen von Tag zu Tag immer mehr verwüstet werden, so hat der Magistrat beschlossen, dass alle Bürger kraft ihrer bürgerlichen Pflichten schuldig sein sollen, alles Strafbare, was sie antreffen auf den bürgerlichen Gütern, Weinbergen und Waldungen, dem Schultheissenamt ohne Anstand (= unverzüglich) anzeigen. Die Anbringer (= Anzeiger) sollen nicht mehr, wie bisher geschehen, verraten oder gleich dem Verbrecher vor Amt gestellt werden.
5) Die Eltern sollen ihre Kinder nach dem 7. Gebot väterlich ermahnen, dass sie weder am Sonntag noch am Werktag hinaus auf die Güter laufen und sich keineswegs unterstehen sollen, an Obstbäumen, Bohnen oder Kraut und Trauben zu stehlen, bei Straf des Zuchthäusleins ohne Nachlass.
6) Sämtliche Torwarte sollen bei Verlust ihres Diensts keinen Bürger noch Beisitzer (= Einwohner, der nicht Bürger ist), wie bisher gottloserweis geschehen, mit schädlichem grünem Holz zum Tor hineinlassen, sondern solches Holz gleich mit der Wacht anhalten und unterm Tor abladen lassen, die Personen aufnotieren und dem Schultheissenamt am gleichen Tag überbringen, damit sie nach ihrem Verbrechen härtiglich gestraft werden.
7) Das schädliche und hochgefährliche Tabak-Trinken soll bei Auf- und Abladen und Einführung der Früchte und des Öhmds, im Feld und in den Scheuern wie auch bei Ausdreschung der Früchte, Futteranmachung und in den Ställen samt Mitnehmung eines Lichts, weil in vielen Orten schon üble Brände daraus entstanden sind, vollkommen unterbleiben. Übertreter soll jeder Bürger oder Nachbar insgeheim gehörigen Orts anzeigen. Der Übertreter soll immer um 1 fl gestraft werden und noch dazu eine weitere scharfe Ahndung von der Obrigkeit zu erwarten haben.
8) Keinem Bürger, Becken noch Gassenwirt (= Wirt, der über die Gasse schenkt) soll ohne obrigkeitl. Vorwissen erlaubt sein, fremde Handwerksburschen und sonst verdächtige Manns- oder Weibspersonen zu beherbergen und über Nacht zu behalten, sondern sie sollen alle solche Leute den ordinari Schildwirten (= den gewerbsmässigen Wirten, die ein Wirtshausschild führen) zuweisen; bei jedesmaligem Übertreten 1 Pfund Heller Strafe.
9) Im Herbst soll scharfe Aufsicht bestellt und alles Strafbare angebracht, der Anbringer aber nicht geoffenbart werden. Besonders soll das Mostsammeln (= Sammeln von Mostobst?) von den Stadtbedienten, Schützen, Torwarten und andern wie auch das Mosthinaustragen in die Beckenhäuser bei unnachlässiger harter Bestrafung unterbleiben.
10) Dem Collegium der Schultheissen und ...(?) ist obrigkeitl. aufgeladen worden, die bürgerliche Tag- und Nachtwacht mit 12 Mann täglich unter die Tore und dann zu Nacht auf die Wachtstuben 6 vor und 6 nach Mitternacht nach den Zünften ordnungsmässig selbst zu bestellen und die ordentliche Obsicht zu haben und nicht mehr dem Wachtmeister oder, wie bisher geschehen, dem Bettelvogt den Wacht- und Biet-Zettel zu machen zu überlassen, damit allem Verdacht und Schlaich (= Betrug) vorgebogen werden möge.
Decretum in pleno Senatus consessu.
1) Die Feuer-Ordnung soll auf allen 12 Zunftstuben verlesen werden.
2) Jeder Obmann soll mit seinen Zünftigern von der ersten Wahl oder Rott auf seinem vormals gewohnlichen (= üblichen) Platz auf dem Markt auf jedesmaliges Sturmschlagen mit dem Feuerkübel gebührend erscheinen und allweg (= jedesmal) die weitere obrigkeitliche Ordre erwarten. Bei Rückkehr und Heimmarsch soll jeder seinen Feuerkübel bei scharfer Ahndung wieder mit in die Stadt bringen.
3) Die Rechner bei allen 12 Zünften sollen ohne Anstand (= unverzüglich) schriftlich übergeben, wieviel Feuerkübel auf jedem Zunfthaus wirklich zugegen sind und wieviel ihre Zünftiger insgesamt noch bei Handen haben, um weitere Verordnung treffen zu können.
4) Weil der Magistrat täglich sehr missliebig vernehmen muss, dass sämtliche Güter und Waldungen auf hiesigem Territorium wegen liederlicher Aufsicht der Schützen von Tag zu Tag immer mehr verwüstet werden, so hat der Magistrat beschlossen, dass alle Bürger kraft ihrer bürgerlichen Pflichten schuldig sein sollen, alles Strafbare, was sie antreffen auf den bürgerlichen Gütern, Weinbergen und Waldungen, dem Schultheissenamt ohne Anstand (= unverzüglich) anzeigen. Die Anbringer (= Anzeiger) sollen nicht mehr, wie bisher geschehen, verraten oder gleich dem Verbrecher vor Amt gestellt werden.
5) Die Eltern sollen ihre Kinder nach dem 7. Gebot väterlich ermahnen, dass sie weder am Sonntag noch am Werktag hinaus auf die Güter laufen und sich keineswegs unterstehen sollen, an Obstbäumen, Bohnen oder Kraut und Trauben zu stehlen, bei Straf des Zuchthäusleins ohne Nachlass.
6) Sämtliche Torwarte sollen bei Verlust ihres Diensts keinen Bürger noch Beisitzer (= Einwohner, der nicht Bürger ist), wie bisher gottloserweis geschehen, mit schädlichem grünem Holz zum Tor hineinlassen, sondern solches Holz gleich mit der Wacht anhalten und unterm Tor abladen lassen, die Personen aufnotieren und dem Schultheissenamt am gleichen Tag überbringen, damit sie nach ihrem Verbrechen härtiglich gestraft werden.
7) Das schädliche und hochgefährliche Tabak-Trinken soll bei Auf- und Abladen und Einführung der Früchte und des Öhmds, im Feld und in den Scheuern wie auch bei Ausdreschung der Früchte, Futteranmachung und in den Ställen samt Mitnehmung eines Lichts, weil in vielen Orten schon üble Brände daraus entstanden sind, vollkommen unterbleiben. Übertreter soll jeder Bürger oder Nachbar insgeheim gehörigen Orts anzeigen. Der Übertreter soll immer um 1 fl gestraft werden und noch dazu eine weitere scharfe Ahndung von der Obrigkeit zu erwarten haben.
8) Keinem Bürger, Becken noch Gassenwirt (= Wirt, der über die Gasse schenkt) soll ohne obrigkeitl. Vorwissen erlaubt sein, fremde Handwerksburschen und sonst verdächtige Manns- oder Weibspersonen zu beherbergen und über Nacht zu behalten, sondern sie sollen alle solche Leute den ordinari Schildwirten (= den gewerbsmässigen Wirten, die ein Wirtshausschild führen) zuweisen; bei jedesmaligem Übertreten 1 Pfund Heller Strafe.
9) Im Herbst soll scharfe Aufsicht bestellt und alles Strafbare angebracht, der Anbringer aber nicht geoffenbart werden. Besonders soll das Mostsammeln (= Sammeln von Mostobst?) von den Stadtbedienten, Schützen, Torwarten und andern wie auch das Mosthinaustragen in die Beckenhäuser bei unnachlässiger harter Bestrafung unterbleiben.
10) Dem Collegium der Schultheissen und ...(?) ist obrigkeitl. aufgeladen worden, die bürgerliche Tag- und Nachtwacht mit 12 Mann täglich unter die Tore und dann zu Nacht auf die Wachtstuben 6 vor und 6 nach Mitternacht nach den Zünften ordnungsmässig selbst zu bestellen und die ordentliche Obsicht zu haben und nicht mehr dem Wachtmeister oder, wie bisher geschehen, dem Bettelvogt den Wacht- und Biet-Zettel zu machen zu überlassen, damit allem Verdacht und Schlaich (= Betrug) vorgebogen werden möge.
Decretum in pleno Senatus consessu.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ