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Hof Palmesholz bei Rödingen
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Enthaeltvermerke: Enthält u.a.: Bl. 1 (1516 Februar 22) Meisterin Gertrud von Ahr verpachtet mit Genehmigung des Abtes Gottfried Kessel von Steinfeld den Hof Palmesholz an die Eheleute Andreas (Dreß) von Brockendorf und Gertrud (Drütgen) auf 24 Jahre. Die Pächter dürfen den Hof nicht verkaufen, verleihen, verspleißen oder belasten. Sollte ein Neubau nötig werden, übernehmen die Pächter alle Fuhren und geben den Arbeitern die Kost, während das Kloster Ellen den Lohn zahlt. Sollten neue Dächer notwendig werden, so haben die Pächter den Dachdeckern Material und Kost zu stellen; den Lohn gibt das Kloster Ellen. Die Jahrespacht beträgt 40 Malter Roggen, 40 Malter Weizen und 40 Malter Gerste Rödinger Maß. Die Pächter übernehmen alle auf dem Hof lastenden Abgaben und dienen an zwei Tagen dem Kloster Ellen mit ihren Pferden. Die Dienstkarre für den Herzog ist stets bereitzuhalten, um Ungnade und Verweis zu vermeiden. Stroh darf nur beim Backen verbrannt werden. Die sonstigen Verpflichtungen sind dieselben wie im Pachtbrief von 1492. Ausfertigung zweifach, getrennt durch die Worte Jesus ? Maria ? Anna. ... 1516, up sent Peters dach ad Cathedra. Biblioreferenz: Reg.: Tichlers, Palmesholz a.a.0; Candels, H., Ellen, S. 234 Nr. 46; Lit.: Quix, S. 13 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 2 (1570 August 13) Meisterin Sophia Hucking, Priorin Anna von Eller, Subpriorin Helene Eyssels, Kellnerin Wilhelma Wolff von Metternich und der Konvent des Klosters Ellen verpachten den Hof Palmesholz an Christian Frisch und dessen Ehefrau Maria für 15 Jahre. Jährliche Pachtleistung: 30 Malter Weizen, 38 Malter Roggen, 38 Malter Gerste und 1 Tonne Heringe. Die Pächter stellen eine freie Fahrt nach Venlo. Die übrigen Bedingungen sind die gleichen wie in den Verträgen der Jahre 1492 und 1516. Zeugen: Prior Thomas von Bloos, Pastor Alexander zu Oberzier, Pastor Wilhelm zu Arnoldsweiler und Heinrich von Weyenhorst, Pastor zu Bettenhoven. Archivreferenz: s.a. Kloster Ellen, Urk. 6 und Akten 14, Bl. 1 Biblioreferenz: Reg.: Tichlers, Palmesholz a.a.0.; Candels, H., Ellen, S. 241 Nr. 68 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 3 (1619 September 29) Auf die Klage und Bitte des Konvents vom 19. April, daß die gegen alte Freiheit und Gewohnheit geforderte Steuer von 18 Rtlr unmöglich zu ertragen und deshalb, wie allzeit geschehen, zu erlassen sei, bezeugen die Junker Hans Dietrich von Ahr und Alexander von Drimborn, daß der Hof Palmesholz verpflichtet war, dem Landesherrn in Jülich mit zwei Pferden zu dienen und deshalb von der Amtsschatzung befreit sei. Die beiden Amtsleute unterschreiben und siegeln. Biblioreferenz: Reg.: Candels, H., Ellen, S. 246 Nr. 88; Lit.: Quix, S. 13 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 4-5 (1639 Februar 21) Der Konvent zu Ellen verpachtet den Hof Palmesholz an die Eheleute Gotthard Coenen und Anna Krosch für 18 Jahre. Biblioreferenz: Reg.: Quix, S. 13; Tichlers, Palmesholz a.a.0; Candels, H., Ellen, S. 250 Nr. 96 Ueberlieferung: Abschrift Bl. 13a-15a (1714 Oktober 17) Arnold Sago, Prior, Elisabeth Rost von Enzenbroich, Meisterin, und Maria Agnes von Wymar, Subpriorin, verpachten den Hof Palmesholz für 12 Jahre an die Eheleute Engelbert Joppen und Margarete Siegers gegen eine Jahrespacht von 80 Maltern Roggen, 100 Maltern Gerste und 20 Maltern Weizen, frei nach Ellen zu liefern auf Martini. Nach der Lieferung, auch der Frankeshofener Erbpacht, werden Knecht und Pferd vom Kloster versorgt. Zu Ostern oder Pfingsten hat der Pächter einen fetten Hammel oder ein Kalb zu liefern. Zu Neujahr muß er der Meisterin und dem Prior je einen doppelten Dukaten, der Subpriorin 1 Rtlr, jeder Juffer 1 ½ Rtlr und jeder Laienschwester 2 Schilling geben. Für den trockenen Weinkauf zahlt er 200 Rtlr. Alle Hofländereien sind in ihren Rechten und Freiheiten treu und redlich zu unterhalten, bei ihren gewohnten Saaten und Gewannen zu belassen, nach Brauch zu mergeln und zu misten, und kein Stroh darf verbrannt werden. Bei Mißwachs, Hagel usw. soll nur nach einer Besichtigung der Äcker ein Nachlaß gewährt werden. Sollte man sich darüber nicht einigen können, werden die Früchte unter Aufsicht geteilt und gedroschen. Das Kloster bezahlt die Hälfte der Arbeitskosten, während der Pächter die Verpflegung tragen muß. Bei Brand unterstützt das Kloster den Pächter nur dann, wenn keine Fahrlässigkeit vorliegt. Über gezahlte Lasten, Erbschatz und Gewinnsteuer sind die Quittungen vorzulegen, sonst ist der Rittersitz Palmeshof steuerfrei. Um diese Freiheit nicht zu gefährden, wird vereinbart, daß der Pächter auf dem Hof keine steuerpflichtigen Ländereien beeackert noch beackern läßt oder in der Nähe anpachtet. Gegeben zu Ellen mit den Unterschriften der Vertragspartner und den Zeugen J.B. Theiß, Syndikus, Jan Jopen und Michael Siegers im Namen seiner Tochter. Biblioreferenz: Reg.: Tichlers, Palmesholz a. a. O.; Candels, H., Ellen, S. 260 Nr. 125 Ueberlieferung: Abschrift
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.