Schuldforderung. Morbach hatte dem inzwischen verstorbenen Sohn der Appellantin Geld geliehen und forderte von der Mutter die Erstattung des Geldes wie der inzwischen aufgelaufenen Zinsen. Sie dagegen sah keine Verpflichtung, aus ihrer Leibzucht für Schulden aufzukommen, zu deren Begleichung sie sich nicht verpflichtet hatte und von deren Zustandekommen sie nichts wisse. Die Rückzahlungsforderung hätte zu Lebzeiten ihres Sohnes erfolgen können und müssen. Sie vermutet, daß ihr Sohn das Geld aufgenommen hatte, während er zur Befreiung des Hartard von Palant, Amtmann zu Sierk, der auf seinem Haus Wiebelskirchen gefangengenommen worden war, in diesem Raum war, und meint, daß diesem die Rückzahlung obliege. Sie appelliert gegen fürstliche Befehle an die Amtleute zu Wilhelmstein und Jülich, den auswärtigen und mit gewichtigen Interzessionsschreiben versehenen Morbach exekutiv zu befriedigen, da diesen Befehlen kein ordentlicher Gerichtsentscheid vorausgegangen sei. Am einzig protokollierten ersten Termin bat der appellantische Anwalt um eine erneute Ladung, da wegen der Kriegslage die erste Ladung dem Appellaten nicht hatte zugestellt werden können. Vgl. auch RKG 4298 (-), 4299 (P 73/118), 4300 (P 74/119), 4302 (P 76/121).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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