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Instruktion: Die Landräte sind befugt und verpflichtet, Regulative für besondere Fälle zu erlassen, welche bloß in einer Einschärfung der Gesetze oder Anordnungen bestehen. Überschreitung dieser Befugnisse von Seiten der Landräte hat zu unterbleiben und ist den Landständen zu überlassen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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