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Anweisung: Alle Landräte haben sich bei der ihnen anvertrauten Strafbefugnis genau an die Landrats-Instruktion zu halten. Selbst die dort verbotenen körperlichen Züchtigungen sind ausgeführt worden, ohne dann im Protokoll aufgeführt zu werden (Überweisungsschreiben vom 20. Juni 1829 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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