Anweisung: Alle Landräte haben sich bei der ihnen anvertrauten Strafbefugnis genau an die Landrats-Instruktion zu halten. Selbst die dort verbotenen körperlichen Züchtigungen sind ausgeführt worden, ohne dann im Protokoll aufgeführt zu werden (Überweisungsschreiben vom 20. Juni 1829 anbei)