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Verordnung, dass die Förster und Forstbediensteten von der wirklichen Einquartierung verschont bleiben sollen
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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1690 Dezember 22
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 33
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