Verordnung über die Verlegung der Aufstellung der Bevölkerungslisten auf den 1. Dezember 1834 und zur regelmäßigen Wiederholung in Drei-Jahres-Abständen gemäß der getroffenen Vereinbarung innerhalb der Zollvereinigung mit Bayern, Württemberg, Sachsen und den thüringischen Staaten (Ausfertigung vier Mal vorhanden)