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Regierung Gießen: Reskript betreffend die Kollateralgelder-Verordnung und deren Ausdehnung auf die Entschädigungs- und Souveränitätslande. In den Entschädigungslanden sollen die Kollateralgelder durch die Renteien, in den Souveränitätslanden durch die Hoheitsbeamten erhoben und abgeliefert werden (Druck)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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