Regierung Gießen: Reskript betreffend die Kollateralgelder-Verordnung und deren Ausdehnung auf die Entschädigungs- und Souveränitätslande. In den Entschädigungslanden sollen die Kollateralgelder durch die Renteien, in den Souveränitätslanden durch die Hoheitsbeamten erhoben und abgeliefert werden (Druck)