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Anweisung: Aus der vorliegenden Verordnung vom 3. Mai 1823 ist zu erkennen, wer Porto für Briefe und Pakete zu zahlen hat
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> X Verkehr und Energieversorgung >> X.1 Postwesen
Gießen, 1823 Juni 29
Sachakte
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