Bürgerrechtsvertrag: Hans Veit Megerzer
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A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. 5154
A 2 d (Geburtsbriefe) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a) >> Bd. 13 Geburtsbriefe Hurler - Schatt
1563 April 24
Regest: Hans Veit Megerzer (Megenzer) von Veldorf bekennt, dass er sich mit Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reutlingen in Bürgerschaft eingelassen hat.
Er soll und kann sich aller bürgerlichen Freiheiten und Privilegien, womit die Stadt Reutlingen begabt ist, getrösten, auch Wunn +), Waid, Wasser und Almainden wie andere Bürger gebrauchen. Doch ist er von Fronen, Reisen (= Kriegsdienst), soweit es Stadt und Bürgerschaft belangt, auch von Trinkungeld (= Getränkesteuer) befreit. Wenn er aber Vieh "in die Essin stalte" ++), Wein kaufte, verkaufte oder zum Zapfen schenkte, soll und will er damit der Stadt wie andere Bürger gewärtig und verpflichtet sein und davon, wie bräuchig, das Bronnen- und Ungeld bezahlen. Für solch Bürgerrecht und Gerechtigkeit soll und will er jährlich, solang er zu Reutlingen und im Bürgerrecht wohnt, auf Martini als Sitzgeld +++) 5 Gulden den Steuerherrn der Stadt bezahlen, ferner seine Behausung, die er mit Bewilligung des Rats gekauft hat, und Güter, Häuser oder Gülten aus Gütern, die in der Stadt Zwingen und Bännen gelegen sind und die er künftig mit Zulassung des Rats kaufen oder sonst bekommen würde, nach dem Gebrauch wie andere Bürger versteuern und veranzahlen. Wenn er, wozu er jederzeit befugt ist, aus der Stadt wieder wegzöge und das Bürgerrecht aufgeben würde, soll er die liegenden Güter, Häuser, Baumgärten, Weingärten, Wiesen, Äcker oder Gülten, welche in der Steuer lägen und die er in seinem Bürgerrecht gekauft oder an sich gebracht hätte, nach gemeinem Gebrauch an die Stadt veranzahlen ++++) und die Nachsteuer ++++) davon erlegen, auch solche Häuser, Güter oder Gülten in den nächsten 5 Jahren laut Ordnung und Satzung der Stadt verkaufen.
Wenn er sein Leben in Reutlingen beschliesst, so soll es mit den Häusern, liegenden Gütern und Gülten gleich, wie oben angegeben, von seinen Erben gehalten werden, es sei denn, dass der Rat sich mit ihnen oder sie mit ihm sich vertragen und vergleichen würden. Wenn von römischen Kaisern, Königen oder dem Reich in Zeit seines Bürgerrechtes Schatzungen oder andere Beschwerden auf die Bürgerschaft gelegt würden, soll und will er mit seinem versteuerten Gut immer mit der Bürgerschaft heben und legen +++++), alle Beschwerden der Gebühr und Anzahl ++++++) tragen und dulden ohne alle Weigerung und Widerred.
Wenn sich in Zeit seiner Bewohnung (= seines Wohnsitzes) seine Person oder die Seinigen betreffende Händel gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt begeben würden, so wollen sie Recht nehmen und geben in Reutlingen vor dem Stadtgericht und anderen Gerichten und sich daran genügen lassen.
Er soll und kann sich aller bürgerlichen Freiheiten und Privilegien, womit die Stadt Reutlingen begabt ist, getrösten, auch Wunn +), Waid, Wasser und Almainden wie andere Bürger gebrauchen. Doch ist er von Fronen, Reisen (= Kriegsdienst), soweit es Stadt und Bürgerschaft belangt, auch von Trinkungeld (= Getränkesteuer) befreit. Wenn er aber Vieh "in die Essin stalte" ++), Wein kaufte, verkaufte oder zum Zapfen schenkte, soll und will er damit der Stadt wie andere Bürger gewärtig und verpflichtet sein und davon, wie bräuchig, das Bronnen- und Ungeld bezahlen. Für solch Bürgerrecht und Gerechtigkeit soll und will er jährlich, solang er zu Reutlingen und im Bürgerrecht wohnt, auf Martini als Sitzgeld +++) 5 Gulden den Steuerherrn der Stadt bezahlen, ferner seine Behausung, die er mit Bewilligung des Rats gekauft hat, und Güter, Häuser oder Gülten aus Gütern, die in der Stadt Zwingen und Bännen gelegen sind und die er künftig mit Zulassung des Rats kaufen oder sonst bekommen würde, nach dem Gebrauch wie andere Bürger versteuern und veranzahlen. Wenn er, wozu er jederzeit befugt ist, aus der Stadt wieder wegzöge und das Bürgerrecht aufgeben würde, soll er die liegenden Güter, Häuser, Baumgärten, Weingärten, Wiesen, Äcker oder Gülten, welche in der Steuer lägen und die er in seinem Bürgerrecht gekauft oder an sich gebracht hätte, nach gemeinem Gebrauch an die Stadt veranzahlen ++++) und die Nachsteuer ++++) davon erlegen, auch solche Häuser, Güter oder Gülten in den nächsten 5 Jahren laut Ordnung und Satzung der Stadt verkaufen.
Wenn er sein Leben in Reutlingen beschliesst, so soll es mit den Häusern, liegenden Gütern und Gülten gleich, wie oben angegeben, von seinen Erben gehalten werden, es sei denn, dass der Rat sich mit ihnen oder sie mit ihm sich vertragen und vergleichen würden. Wenn von römischen Kaisern, Königen oder dem Reich in Zeit seines Bürgerrechtes Schatzungen oder andere Beschwerden auf die Bürgerschaft gelegt würden, soll und will er mit seinem versteuerten Gut immer mit der Bürgerschaft heben und legen +++++), alle Beschwerden der Gebühr und Anzahl ++++++) tragen und dulden ohne alle Weigerung und Widerred.
Wenn sich in Zeit seiner Bewohnung (= seines Wohnsitzes) seine Person oder die Seinigen betreffende Händel gegen Bürger oder Bürgerinnen, gegen den Rat oder die Stadt begeben würden, so wollen sie Recht nehmen und geben in Reutlingen vor dem Stadtgericht und anderen Gerichten und sich daran genügen lassen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Papiersiegel des Hans Veit Megerzer (Megenzer) von Veldorf
Siegel (Erhaltung): vorhanden
Bemerkungen: +) Wunn gleichbedeutend mit Weide
++) Ess = Esch (Flur)? Also: Vieh auf der Weide "stellen"?
+++) = Gebühr für Wohnberechtigung
++++) Anzahl = Nachsteuer = Abzug = Steuer beim Wegzug in ein anderes Herrschaftsgebiet
+++++) = sich beteiligen
++++++) = nach Verhältnis, proportional
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): vorhanden
Bemerkungen: +) Wunn gleichbedeutend mit Weide
++) Ess = Esch (Flur)? Also: Vieh auf der Weide "stellen"?
+++) = Gebühr für Wohnberechtigung
++++) Anzahl = Nachsteuer = Abzug = Steuer beim Wegzug in ein anderes Herrschaftsgebiet
+++++) = sich beteiligen
++++++) = nach Verhältnis, proportional
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ