Search results
  • -11 of 288

Verordnung: Bei der Bekanntmachung des Ablebens eines Staatsdieners oder Pensionärs im Regierungsblatt ist immer die Kollegialbehörde, wo die betreffende Person beschäftigt war, mit anzuzeigen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

Show full title
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Data provider's object view
Loading...