1) Gerhard, Bischof von Naumburg, verkauft mit Zustimmung des Dompropsts Burkhard [von Brüchter], des Domdechanten Günther [von der Planitz] und des ganzen Domkapitels für 4600 breite Schock, die bereits bezahlt sind, folgende Güter an Bolko [II.], Herzog von Schweidnitz (Schwidenitz) und Markgraf der Lausitz (zu Lusenitz): Die Burg Strehla (huß zu Strele) mit allem verlehnten und nicht verlehnten Zubehör (allen zugehörungen vorlent und ledick); die Burg Hirschstein (Herstein huß) und alles, was Friedrich von Polenz (Polentzk) vom Aussteller [zu Lehen] hat (von uns hatt); Glaubitz (Glubock) und alles, was Hermann von Polenz vom Aussteller [zu Lehen] hat; Tiefenau (Tieffenow) und alles, was die von Köckritz zu Tiefenau (die von Köckeritz, derer Tieffenow ist) vom Aussteller [zu Lehen] haben; Elsterwerda (Elsterwerde) und alles, was Konrad von Köckritz vom Aussteller [zu Lehen] hat; die Stadt Dahlen (Dolen) und alles, was Walther und Johann (Hannes) von Köckritz vom Aussteller [zu Lehen] haben; Lößnig[?] (Lesenitz) und alles, was [Burggraf?] Albrecht von Leisnig[?] (Lezenick) und Hanß Lezenick vom Aussteller [zu Lehen] haben; Gröba (Grobe) und alles, was [Burggraf?] Albrecht [V.?] von Leisnig (Lisenick), Herr zu Mutzschen[?] (Muschow), vom Aussteller [zu Lehen] hat; Fremdiswalde (Friedmannswalde) und alles, was Friedhelm von der Dahme (von der Dom) vom Aussteller [zu Lehen] hat; alle Güter des Hochstifts Naumburg jenseits der Mulde in Richtung Meißen. Ausgenommen werden vom Verkauf die Lehen, die die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Meißen und die Burggrafen von Meißen vom Hochstift Naumburg haben sowie Saathain (Sathan) und Frauenhain. Der Aussteller nimmt ferner die Kirchlehen vom Verkauf aus, 6. Januar 1367. - Siegel des Bischofs und des Domkapitels angekündigt. 2) Bolko [II.], Herzog von Schweidnitz und Markgraf zu Lausitz (Hertzog in Schlez, Herr von Fürstenberg zur Schweidenitz undt marggrafe zu Lusitz), bestätigt, dass der von ihm mit Bischof Gerhard und dem Domkapitel zu Naumburg abgeschlossene Kauf (Nr. 1) die Lehen, die die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Meißen und die Burggrafen von Meißen vom Hochstift Naumburg haben sowie Saathain (Satan) und Frauenhain, desgleichen auch alle Kirchlehen und geistlichen Lehen, ausdrücklich ausschließt. Wegen der Kirchlehen sei für die Lebenszeit Herzog Bolkos [II.] und seiner Frau Agnes vereinbart (getedinget) worden, dass der Bischof vom Herzog oder der Herzogin benannte Geistliche belehnen solle. Sollte es vom Papst providierte Kandidaten geben (Wäre aber, dass kein impetrant von unsrem geistlichen vater dem babste sich dorin legen wolde…), so sollten der Herzog oder die Herzogin die Belehnung vornehmen, ohne dass dies den Rechten des Bischofs und des Domkapitels Schaden bringen soll, 7. Januar 1367. - Siegel des Ausstellers angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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