Beleidigung, Verfahrensfragen. Der Appellant erklärt, der Appellat habe 1658 seinen Vater Ludwig von Rockelfing und dessen Kinder nach dem Kirchgang öffentlich als Schelme, Mörder und Vagabunden bezeichnet. Die darauf erfolgende, mit einer Forderung über 50000 Goldgulden verbundene Beleidigungsklage sei durch Zeugenverhöre hinreichend bewiesen worden. Die im Zuge einer Rekonventionsklage angekündigten Zeugenaussagen dagegen seien bis dato nicht beigebracht worden. Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, Klage wie Gegenklage als nicht hinreichend bewiesen abzuweisen. Der Appellat erklärt, die Zeugen seien trotz seiner Bitten bisher nicht verhört worden, der eine inzwischen auch verstorben. Diese Tatsachen lägen nicht in seiner Macht. Er bestreitet die Rechtmäßigkeit eines RKG-Verfahrens, da die Appellanten, die sich teils inner-, teils außerhalb des Reiches aufhielten, ohne Durchsicht der Akten das iuramentum appellationis mit gutem Gewissen nicht hätten schwören können. Der appellatische Prokurator bemängelte zudem die Vollmacht des appellantischen Prokurators, da sie nur von einem der Interessenten unterschrieben sei. Es wurde darauf eine neue, von beiden Appellanten unterzeichnete Vollmacht beigebracht. Das Protokoll schließt mit der vom RKG mit Urteil vom 13. Dezember 1671 ex officio vorgenommenen Anerkennung des Siegels auf den Acta priora und folgendem Completum-Vermerk vom 23. März 1672.