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Verordnung: Um die im Regierungsblatt erschienenen Verordnungen und Anordnungen allen Untertanen wirklich zugänglich zu machen, sollen die Neuerscheinungen an jedem Sonntag nach der Kirche öffentlich vom Orts-Schultheiß vorgelesen und in einem Kontrollbuch eingetragen werden, mit Attest eines Zeugen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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