Verordnung: Um die im Regierungsblatt erschienenen Verordnungen und Anordnungen allen Untertanen wirklich zugänglich zu machen, sollen die Neuerscheinungen an jedem Sonntag nach der Kirche öffentlich vom Orts-Schultheiß vorgelesen und in einem Kontrollbuch eingetragen werden, mit Attest eines Zeugen (Ausfertigung sechs Mal vorhanden)