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Verordnung: Die zwischen dem fürstlichen Hause Hessen und dem gräflichen Hause Solms-Laubach vereinbarte Freizügigkeit der Untertanen soll beibehalten werden. Die betroffenen Orte sind aufgeführt. Einige neu hinzugekommene Orte sind davon ausgenommen, auch diese sind genannt

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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